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Wenn der Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung kommt

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. August 2019

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Wenn der Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung kommt
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Existenzgründer gehen stets mit gutem Willen an die Arbeit und wollen natürlich ein erfolgreiches Unternehmen aufbauen. Groß ist der Schrecken dann, wenn plötzlich der Gerichtsvollzieher  zur Zwangsvollstreckung vor der Tür steht.

Zuerst einmal wird peinlich genau überlegt, welche Rechnung man nicht bezahlt hat, später stellt sich dies durch das Schreiben des Gerichtsvollziehers von selbst heraus.

Überprüfung der Pfändung

Kommt der Gerichtsvollzieher bereits zur Zwangsvollstreckung, so kann er alle beweglichen Gegenstände pfänden, die sich im Eigentum des Unternehmers befinden. Dazu zählen allerdings nicht die lebensnotwendigen Sachen. Zu prüfen ist deshalb, ob die Forderung, aufgrund derer die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, sich gegen den Unternehmer selbst oder das Unternehmen richtet. Dies spielt insbesondere bei Kapitalgesellschaften eine Rolle, bei denen der Gründer nicht automatisch mit dem privaten Vermögen haftet. Richtet sich die Forderung gegen den Unternehmer, können alle Wertgegenstände gepfändet werden. Sie werden später versteigert, mit den Erlösen wird der Gläubiger bedient. Allerdings müssen ein Bett und ein Fernseher sowie weitere übliche Einrichtungsgegenstände beim Schuldner bleiben. Das Gesetz spricht von Gegenständen, die im Rahmen einer bescheidenen Lebensführung benötigt werden.

Gerichtsvollzieher und Lohnpfändungen

Allerdings muss der Gerichtsvollzieher nicht unbedingt wegen einer Zwangsvollstreckung für das Unternehmen oder den Unternehmer kommen. Er kann genauso vor der Tür stehen, wenn ein Mitarbeiter seine Schulden nicht beglichen hat. Die Lohnpfändung muss dann der Arbeitgeber vornehmen. Aufgrund der hohen Verantwortung und Fehlerquellen, die mit einer Pfändung durch den Gerichtsvollzieher einhergehen, sollte allerdings ein Steuerberater mit der Abrechnung beauftragt werden. Denn bei Fehlern haftet der Arbeitgeber, was Existenzgründern Liquidität entziehen kann.


Bildnachweise: © rcfotostock/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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