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1 Prozent Regelung

Die 1 Prozent Regelung ist in § 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG geregelt. Mit der 1 Prozent Regelung wird der geldwerte Vorteil berechnet, der bei Überlassung eines betrieblichen Fahrzeuges für Privatfahrten entsteht. Im Detail bedeutet dies, dass bei privater Nutzung eines Fahrzeuges, welches mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen inklusive Umsatzsteuer für jeden Kalendermonat angesetzt werden kann. Für den Unternehmer hat die Anwendung der 1 Prozent Regelung den Vorteil, dass alle laufenden Kosten, welche für das Fahrzeug anfallen, zu den Betriebsausgaben gerechnet werden.

Beträgt die betriebliche Nutzung des Betriebsfahrzeuges jedoch weniger als 50 Prozent, kann die 1 Prozent Regelung nicht angewendet werden. Mit Hilfe eines Fahrtenbuches wird die tatsächliche Nutzung ermittelt. Die 1 Prozent Regelung wird häufig auch als Listenpreismethode bezeichnet.

1 Prozent Regelung und seine Tippfehler

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