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Alleinunterhalter

Ein Alleinunterhalter wird oft von Unternehmen zu verschiedenen Anlässen engagiert. Die Aufwendungen dafür stellen nur dann abzugsfähige Betriebsausgaben dar, wenn ausschließlich betriebliche Gründe vorliegen. Keine Probleme bereitet es daher, wenn Alleinunterhalter auf Weihnachtsfeiern, Firmenjubiläen, Eröffnungen oder Sommerfesten auftreten. Schwieriger wird es dagegen, wenn bei einer Veranstaltung (teilweise) auch private Interessen mit im Spiel sind. Etwa bei einem runden Geburtstag des Unternehmers, wenn neben Geschäftsfreunden auch Freunde und Bekannte eingeladen sind. Gelingt es nicht, die betrieblichen von den privaten Interessen eindeutig zu trennen, so können unter Umständen auch insgesamt nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung vorliegen. Sobald auch Arbeitnehmer an der Feier teilnehmen, gilt es weiterhin auch die 110-Euro-Grenze für Betriebsveranstaltungen zu beachten: demnach sind die Gesamtaufwendungen (also inklusive Alleinunterhalter) nur steuerfrei, wenn sie pro Mitarbeiter diesen Betrag nicht übersteigen.


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