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Ansparabschreibung

Zum 01.01.2008 wurde die Ansparabschreibung in den Investitionsabzugsbetrag umgewandelt.

Was ist eine Ansparabschreibung?

Die Ansparabschreibung setzt sich aus insgesamt zwei Komponenten zusammen. Der erste Teil ist eine gewinnmindernd Rücklage, welche vor der eigentlichen Anschaffung der Wirtschaftsgüter gebildet wird. Der andere Teil stellt eine sogenannte Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes dar.

Wer wird gefördert?
Die Ansparabschreibung wurde zur Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen geschaffen. Durch dieses Instrument kann der Unternehmer neben der gewöhnlichen Abschreibung (Normalabschreibung) für ein Wirtschaftsgut innerhalb einer bestimmten Zeit eine zusätzliche Sonderabschreibung (die so genannte Ansparabschreibung) nutzen. Für Existenzgründer gelten besondere Bedingungen.

Förderungswürdige Betriebe
Im Allgemeinen werden neben Gewerbebetrieben auch freiberufliche Unternehmen gefördert.

Förderungswürdige Wirtschaftsgüter
Zur Inanspruchnahme der Ansparabschreibung müssen die Wirtschaftsgüter besondere Voraussetzungen erfüllen. Das Wirtschaftsgut muss neu, beweglich und Teil des Anlagevermögens des Unternehmens sein bzw. werden.

Voraussetzungen für die Ansparabschreibung bei Unternehmern, die keine Existenzgründer sind:
Das Betriebsvermögen des betreffenden Unternehmens darf am Ende des vergangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 204.517 EUR betragen. Diese Voraussetzung muss nur bei Unternehmen geprüft werden, welche ihren Gewinn durch den Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermitteln. Bei nicht bilanzierenden Unternehmen gilt diese Voraussetzung als erfüllt.
Das Wirtschaftsgut muss mindestens ein Jahr nach seiner Anschaffung oder Herstellung in diesem Betrieb verbleiben.
Das Wirtschaftsgut muss ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.
Für die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes muss eine Rücklage gebildet worden sein.

Gewinnzuschlag bei Nichtinanspruchnahme
Sofern der Unternehmer die gebildete Rücklage nicht durch die tatsächliche Anschaffung der Wirtschaftsgüter auflöste, muss er die Rücklage gewinnerhöhend auflösen und zudem einen Gewinnzuschlag in Höhe von 6% pro Jahr berücksichtigen.

Voraussetzungen für die Ansparabschreibung bei Existenzgründern
Die Bildung der Rücklage muss bei einem Existenzgründer im so genannten Gründungszeitraum geschehen. Dieser Gründungszeitraum erstreckt sich vom Jahr der Betriebseröffnung ausgehend auf weitere fünf Wirtschaftsjahre. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Das Wirtschaftsgut muss vom Steuerpflichtigen voraussichtlich bis zum Ende des fünften Jahres (Nachbildung der Rücklage) angeschafft oder hergestellt werden.
Der Höchstbetrag der im Gründungszeitraum gebildeten Rücklagen darf 307.000 EUR nicht überschreiten.
Die Rücklage ist spätestens am Ende des Gründungszeitraums gewinnerhöhend aufzulösen. Bei dieser Auflösung muss der Unternehmer keine Verzinsung des aufzulösenden Betrages berücksichtigen. Existenzgründer in folgenden Wirtschaftszweigen sind von der Förderung durch die Ansparabschreibung ausgeschlossen:
Schiffsbau, Kfz-Industrie, Landwirtschaft, Verkehrsbereich, Steinkohlebergbau, Fischereien und Kunstfaserindustrie.

Höhe der zu bildenden gewinnmindernden Rücklage
Vor der eigentlichen Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes muss eine Rücklage von max. 40% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes gebildet werden.

Höhe der Sonderabschreibung
Nachdem das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wurde, kann der Unternehmer im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren eine Sonderabschreibung in Höhe von maximal 20% zu der Normalabschreibung gewinnmindernd zum Ansatz bringen.

Weiterer Voraussetzungen für die Ansparabschreibung
Der Unternehmer muss entsprechende Aufzeichnungen in seiner Buchführung tätigen. Dazu gehört zum Beispiel eine Übersicht über die künftigen Anschaffungen, eine genaue Bezeichnung des Wirtschaftsgutes, die voraussichtliche Höhe der Anschaffungskosten (kann durch Kostenvoranschläge oder Vergleichsangebote belegt werden) und das Jahr der eventuellen Anschaffung des Wirtschaftsgutes. Darüber hinaus muss er sich um ein neues Wirtschaftsgut handeln.

Beispiel zur Ansparabschreibung
Ein Existenzgründer hat die Absicht im zweiten Jahr nach seiner Existenzgründung einen neuen Kopierer zu kaufen. Um die Ansparabschreibung nutzen zu können, bildet der Existenzgründer eine Rücklage in Höhe von 40% der Anschaffungskosten des Gerätes. Er lässt sich von einem Händler einen Kostenvoranschlag für das Gerät erstellen und nimmt diese Anschaffungskosten als Grundlage für seine Berechnung. Von den 2.500 € veranschlagten Kosten berücksichtigt der Existenzgründer bei seiner Gewinnermittlung 40% (1.000 EUR), welche er gewinnmindernd erfasst. Er erstellt eine Übersicht, in welcher er die genaue Bezeichnung des Gerätes, die eventuellen Anschaffungskosten sowie den eventuellen Anschaffungszeitpunkt aufführt. Dieser soll bereits im nächsten Jahr liegen. Der Unternehmer erwirbt dann auch wie geplant den Kopierer für 2.500 EUR. Zu diesem Zeitpunkt löst er die gebildete Rücklage in Höhe von 1.000 EUR gewinnerhöhend auf und kann aufgrund der geschaffenen Voraussetzungen neben der normalen Abschreibung für den Kopierer einer erhöhter Sonderabschreibung berücksichtigen. Somit hatte er im Vorjahr einen Steuerspareffekt aufgrund der gebildeten Rücklage. Die gewinnerhöhende Auflösung dieser Rücklage wird durch die zusätzliche Sonderabschreibung in Form der Ansparabschreibung in Höhe von 20% kompensiert, so dass ein so genannter Steuerstundungseffekt zum Tragen kommt.

Was passiert, wenn der Unternehmer den Kopierer nicht wie geplant gekauft hätte?
Die Rücklage in Höhe von 1.000 EUR würden auch in diesem Fall eine gewinnmindernder Wirkung verursachen. Zum eigentlichen Anschaffungszeitpunkt wird jedoch der Kopierer nicht erworben. Der Unternehmer muss die gebildete Rücklage gewinnerhöhend auflösen. Existenzgründer haben darüber hinaus keine weiteren Verpflichtungen. Unternehmer, welche jedoch nicht als Existenzgründer behandelt werden, müssen zudem noch einen Gewinnzuschlag in Höhe von 6% pro Jahr ermitteln und in ihrer Gewinnermittlung erfassen. Das heißt für den genannten Unternehmer, dass er für das eine Jahr, in welchem er so zusagen eine unrechtmäßig gebildete Rücklage in Anspruch genommen hat, 6% von 1.000 EUR = 60 EUR gewinnerhöhend erfassen muss. Somit hatte er im Jahr der Rücklagenbildung eine Betriebsausgabe in Höhe von 1.000 EUR und im Jahr der Rücklagenauflösung eine Gewinnerhöhung von 1.060 EUR.

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letzte Änderung: 10.04.2009
Aufrufe: 42352

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