AnzahlungenEine Teilzahlung auf einen in der Vergangenheit geschlossenen Kaufvertrag wird auch Anzahlung bezeichnet. Anzahlungen sind im Zusammenhang mit einem Wirtschaftsgut, welches im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit erworben wurde auch als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nur wenn die Gesamtausgabe betrieblich veranlasst ist, dann ist auch die Anzahlung betrieblich veranlasst.
Beispiel:
Ein Unternehmer erwirbt einen PC mit dem Gesamtwert von 1.500 EUR. Der Verkäufer verlangt eine Anzahlung in Höhe von 20% also
300 EUR.
Behandlung der Umsatzsteuer bei Anzahlungen
Der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer weist in seiner Rechnung den Anzahlungsbetrag (netto), die darauf anfallende Umsatzsteuer und den Gesamtbetrag aus. Geht der Betrag der Anzahlung auf seinem Konto ein, muss er die gezahlte Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. In der vom Unternehmer erstellten, und um die Anzahlung reduzierten, Schlussrechnung muss diese Anzahlung mit Nettobetrag, Umsatzsteuer sowie dem sich daraus ergebenen Bruttobetrag aufgeführt sein.
Hinweis: Wird die Schlussrechnung nicht um die bereits geleistete Anzahlung reduziert, schuldet der Unternehmer die dadurch zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer.
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