ArbeitslosenversicherungWer als Unternehmer auch sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigt, muss in allen Zweigen der Sozialversicherung einen Arbeitgeberanteil abführen. Der andere Teil des Gesamtbeitrages ist als Arbeitnehmerbeitrag alleine vom Mitarbeiter zu bezahlen. Bei der Arbeitslosenversicherung beträgt der Gesamtbeitrag derzeit 3 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens. Davon müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 1,5 Prozent übernehmen.
Der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung ist ein gesetzlicher sozialer Aufwand, der sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.
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letzte Änderung: 03.01.2012 Aufrufe: 499
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