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Arbeitsplatzbrille

Der Arbeitgeber kann die Kosten einer Arbeitsplatzbrille seiner Angestellten übernehmen. Grundsätzlich führt die Erstattung von beruflichem Aufwand, bspw. für Arbeitsmittel, beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Ausnahmen von dieser Regelung sind im § 3 EStG geregelt oder es handelt sich durch Verwaltungsanweisungen ausdrücklich geregelte Ausnahmefälle. Zu einem solchen Ausnahmefall zählt die Arbeitsplatzbrille.

Für die Anerkennung als Arbeitsplatzbrille müssen lt. der Finanzverwaltung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss bspw. die Erstuntersuchung in der Regel ein Betriebsarzt durchführen. Die Brille muss eindeutig für die Bildschirmarbeit ausgerichtet und vom Augenarzt mit der entsprechenden Verordnung dokumentiert sein. Nur wenn die von der Finanzverwaltung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Arbeitgeber die Kosten der Brille dem Arbeitnehmer steuerfrei ersetzen. Für den Unternehmer stellen die Kosten dann eine Betriebsausgabe dar.

Arbeitsplatzbrille und seine Tippfehler

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