Arbeitszimmer
Gesetzesänderung ab 01.01.2007
Bei der steuerlichen Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers gilt das „Alles oder Nichts Prinzip“. So ist ein Betriebsausgabenabzug nur dann zulässig, wenn das häusliche Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen ist. Ist das nicht der Fall, gilt ein striktes Abzugsverbot gem. § 4 (5) Nr. 6b EStG. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat festgelegt, in welchem Fall es sich um ein Arbeitszimmer handelt:
Zitat
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient (>BFH-Urteile vom 19. September 2002, - VI R 70/01 -, BStBl II 2003 S. 139 und vom 16. Oktober 2002, - XI R 89/00 -, BStBl II 2003 S. 185) und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.
Häuslich oder Außerhäuslich?
Das Abzugsverbot gilt nur für das häusliche Arbeitszimmer. Bei einem außerhäuslichen Arbeitszimmer muss sich der Unternehmer keine Gedanken über den Umfang der Nutzung machen. Die Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer sind im vollen Umfang Betriebsausgaben. Zur Abgrenzung zwischen häuslich und außerhäuslich dient das BMF Schreiben vom 3. April 2007 Az. IV B 2.
Sonstige Räume
Werden sonstige Räume, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, beruflich genutzt, sind die Aufwendungen unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig, gem. BFH Urteil VI R 15/07 vom 26. März 2009. Als sonstige Räume werden bspw. ein Lager, die Werkstatt oder als Ausstellungsraum genutzter Raum angesehen.
Gesetzesstand bis 31.12.2006:
Ein Arbeitszimmer wird von Unternehmern gewöhnlich dann genutzt, wenn sie den größten Anteil ihrer Tätigkeit zu Hause verbringen. Es handelt sich also um ein betrieblich genutztes Zimmer innerhalb der Privatwohnung. Das Arbeitszimmer sollte daher nicht mit einem Büro verwechselt werden, welches durch einen Mietvertrag angemietet wurde. In der Regel nutzen freiberufliche Lehrer oder Dozenten, Rechtsanwälte, Steuerberater, aber auch eBay-Verkäufer ein Arbeitszimmer, da sie ihre Tätigkeit vorwiegend von zu Hause erledigen bzw. neben ihrem angemieteten Büro einen heimischen Raum benötigen, in welchem sie ungestört arbeiten können. Die anteiligen Betriebskosten des Arbeitszimmers stellen einen Betriebsaufwand dar, welcher im Rahmen der Gewinnermittlung abzugsfähig ist. Abhängig von der Nutzung des Arbeitszimmers kann eine Begrenzung der Kosten für das Arbeitszimmer festgesetzt sein. Zu den Betriebskosten gehören beispielsweise Wasser, Abwasser, Strom, Versicherungen und Heizkosten. Als Betriebsausgabe ist zunächst die regelmäßige Abschlagszahlung abzugsfähig. Die Jahresendabrechnung für Strom, Wasser, Heizung usw. zeigt den tatsächlichen Verbrauch eines Jahres und setzt die gezahlten Vorauszahlungen dagegen. Der sich daraus ergebende Erstattungsbetrag oder die Nachzahlung ist entsprechend gewinnerhöhend oder gewinnmindernd zu erfassen.
Bei der Geltendmachung von Betriebsausgaben aufgrund eines Arbeitszimmers muss grundsätzlich unterschieden werden, wo sich das Arbeitszimmer befindet.
1. Arbeitszimmer im eigenen Haus:
Nutzen Sie in Ihrem eigenen Haus einen Raum, in welchem sich zum Beispiel ein Schreibtisch, Regale usw. befinden, so können Sie dieses Arbeitszimmer gewinnmindernd geltend machen. Dieser Raum stellt im steuerlichen Sinn Betriebsvermögen dar, so dass Sie die mit ihm zusammenhängenden Kosten wie anteilige Abschreibungen, anteilige Betriebskosten, Reparaturen oder Renovierung, aber auch die direkt diesem Arbeitszimmer zurechenbaren Aufwendungen gewinnmindernd als Betriebsausgabe zum Ansatz bringen können. So beispielsweise Regale, Bürostühle, Tischlampen oder andere Einrichtungsgegenstände.
Sofern Sie jedoch Ihr Unternehmen aufgeben, verkaufen oder anderweitig auflösen, wird dieser in betrieblichen Vermögen befindlichen Raum in das Privatvermögen überführt. Somit können stille Reserven aufgedeckt und eine nachträgliche Versteuerung der Entnahme herbeigeführt werden. Derartige Entnahmegewinne unterliegen jedoch einem Freibetrag für Betriebsveräußerung.
Um eine richtige steuerliche und buchhalterische Behandlung zu gewährleisten, sollte ein Steuerberater oder das Finanzamt hinzugezogen werden.
2. Arbeitszimmer in gemieteten Räumen:
Handelt es sich bei ihrem Arbeitszimmer um ein Raum, welcher sich innerhalb einer gemieteten Wohnung befindet, so kann die anteilige Miete sowie die anteiligen Nebenkosten als Betriebsausgaben angesetzt werden. Direkt abzugsfähig sind Ausstattungsgegenstände des Arbeitszimmers oder Renovierungskosten.
Wie werden die anteiligen Kosten ermittelt?
Anteilige Betriebsausgaben eines Arbeitszimmers werden über den genutzten Flächenanteil ermittelt.
Bspw.: Die gesamte Wohnfläche beträgt 100 m² - die Fläche des Arbeitszimmers 10 m². Somit ergibt sich ein Anteil von 10%, welcher auf die Raumkosten (Miete, Nebenkosten) angewandt werden kann.
Höhe des Abzugs aufgrund der Kosten eines Arbeitszimmer:
Laut Einkommensteuergesetz ist ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn die betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers weniger als 50% der gesamten betrieblichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
In diesem Fall wird die Höhe der abzugsfähigen Betriebsausgaben auf 1.250 EUR begrenzt.
Es muss also eine nahezu ausschließlich berufliche Nutzung vorliegen, um eine 100%ige Betriebsausgabe durch das Arbeitszimmer zu erhalten.
Wann sind die Kosten des Arbeitszimmers unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar?
Bei Selbstständige, deren Arbeitszimmer ihr einziger Arbeitsort ist, so zum Beispiel freiberufliche Unternehmensberater, Steuerberater, Architekten usw. Ihr Arbeitsschwerpunkt liegt in ihrem Arbeitszimmer.
Beschränkter Betriebsausgabenabzug:
Bei einigen anderen Berufsgruppen kann der Abzug des Arbeitszimmers auf 1.250 EUR beschränkt werden. Sofern das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung ist, ein anderer Arbeitsplatz jedoch nicht zur Verfügung steht und die betriebliche Nutzung bei mehr als 50% der gesamten betrieblichen Tätigkeit liegt, ist eine Beschränkung des Abzuges möglich. Dies ist vor allem bei folgenden Branchen und Berufsgruppen üblich:
Selbstständige Lehrer oder Dozenten sowie Handelsvertreter mit überwiegender Außentätigkeit.
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letzte Änderung: 08.06.2009 Aufrufe: 42546
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