ArztkostenKosten für Arztbesuche gehören in der Regel zu den Kosten der privaten Lebensführung, die weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgabe anzurechnen sind.
Anders sieht es aus, wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bestimmte Untersuchungen zur Vorsorge anbieten. In bestimmten medizinischen oder medizinähnlichen Bereichen wird Arbeitnehmern oft das Abgebot von Schutzimpfungen unterbreitet. Die Kosten für solche Prophylaxetermine sind vom Arbeitgeber zu erstatten und für den Unternehmer somit Betriebsausgaben. Sie stellen für den Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
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