BerufsbekleidungGewerbetreibende oder Freiberufler können im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit Arbeitskleidung oder Berufskleidung als Betriebsausgaben absetzen.
Dabei muss jedoch einiges beachtet werden: Die Berufskleidung ist nur dann absetzbar, sofern es sich um eine typische Kleidung des Berufes handelt. So sind beispielsweise normale Hemden oder Jeanshosen aufgrund ihrer auch privaten Einsatzmöglichkeiten keine Arbeitskleidung und somit nicht als Betriebsausgaben absetzbar.
Berufsbekleidung wird in der Regel zum Schutz oder ist aus Hygeniegründen vorgeschrieben. Weiterhin dient die Berufsbekleidung als Identifikationssymbol, als Markenzeichen, als Corporate Identity oder als Uniform und wird entsprechend den Vorgaben getragen. Ein einheitliches Corporate Identity stärkt bspw. das Zusammengehörigkeitsgefühl unter den Mitarbeitern und vermittelt ein einheitliches Betriebsbild für die Kunden. An Uniformen, bspw. bei der Feuerwehr, werden oft auch die Unterschiede im Rang der einzelnen Mitarbeiter nach außen sichtbar dargelegt.
Folgende Bekleidung wird ohne weiteres als Betriebsausgabe anerkannt:
Arbeitsschuhe (Stahlkappenschuhe), Arbeitsschutzhelme, blaue Latzhosen (Blaumann oder Blauer Anton), Kleidung im medizinischen Bereich (Arztkittel etc.), die Robe eines Rechtsanwalts, typische Berufsbekleidung von Schreinern oder Zimmerleuten, Kittel o.ä. von Reinigungskräften.
Berufsbekleidung unterliegt besonderen Anforderungen an die Belastbarkeit und praktische Ausstattung. So ist bspw. die Zimmermannstasche für den Zollstock bei Handwerkern unverzichtbar.
Reinigungskosten für die Berufsbekleidung
Ebenso als Betriebsausgaben abzugsfähig sind die Reinigungskosten für die Arbeitsbekleidung, so z.B. chemische Reinigung, anteilige Waschkosten, anteilige Kosten für das Trocknen oder Bügeln der Berufsbekleidung. (Diese müssen plausibel nachgewiesen oder durch entsprechende statistische Erhebungen der Berufsverbände plausibilisiert werden).
Die passende Vorlage zum Berechnen der Reinigungskosten für die Berufsbekleidung finden Sie unter: Vorlage Reinigungskosten
Ausnahme
Reinigungskosten für Bekleidung die vom Unternehmer ausschließlich beruflich getragen wird, aber nach Art und Charakter auch privat getragen könnte, dürfen nicht angesetzt werden.
Beispiel:
Beim Betrieb eine Küche bzw. einer Kantine ist Hygeniebekleidung Vorschrift. Die Reinigungskosten für den Kittel, die Kopfbedeckung, das T-Shirt und den Vorbinder werden vom Finanzamt anerkannt. Die Reinigungskosten für die ebenfalls nur beruflich getragene weiße Hose und die weißen Socken verneinte das Finanzamt mit der Begründung, bei der Hose und den Socken liege es im Rahmen des Möglichen und Üblichen, dass sie als normale bürgerliche Kleidung getragen werden. Daher handelt es sich der Hose und den Socken, nicht um typische Berufskleidung, womit die Reinigungskosten nicht anerkannt werden.
Urteil: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, vom 28.09.2010 [Aktenzeichen: 2 K 1638/09]  Berufsbekleidung und seine Tippfehlerberufskleidugn bedkleidung
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letzte Änderung: 24.08.2011 Aufrufe: 3986
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