Betriebskosten
Für betrieblich genutzte Räume oder ein betriebliches Arbeitszimmer entstehen dem Unternehmer neben der Miete sogenannte Betriebskosten. Unter Betriebskosten, auch als Nebenkosten bezeichnet, können z.B. Gebühren für Wasser, Abwasser, Strom, Grundsteuer, Müllentsorgung, Straßenreinigung, Schornsteinreinigung oder Heizung verstanden werden. Aber auch Kosten für die Hausversicherung (Feuer, Wasser etc.) oder den Hausmeister werden zu den Betriebskosten gerechnet. Sofern die Räume oder das Arbeitszimmer betrieblich genutzt werden, stellen die Betriebskosten für den Unternehmer eine Betriebsausgabe dar. Ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer kann die in den Betriebskosten ausgewiesene Umsatzsteuer beim Finanzamt als Vorsteuer geltend machen. Zum Betriebsausgabenabzug sollte jedoch eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen. Betriebskosten und seine Tippfehler wohnnebenkosten beleuchtungskosten gasanschluss Hausaufwendungen
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letzte Änderung: 15.02.2006 Aufrufe: 11369
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