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Wie in jedem Jahr gibt es auch in 2012 wieder einige Änderungen im Steuerrecht.

Umsatzgrenze für Ist-Besteuerung wird nicht wieder gesenkt

Zunächst einmal gibt es eine gute Nachricht für viele Gewerbetreibende: Die maßgebliche Umsatzgrenze von 500.000 Euro für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten im Umsatzsteuergesetz wird entgegen früheren Plänen nun dauerhaft beibehalten. Das schafft Planungssicherheit für die betroffenen Unternehmen. Ursprüngliche Planungen sahen vor, die Umsatzgrenze zum 01.01.2012 wieder auf das ursprüngliche Niveau abzusenken. Wer also nicht mehr als EUR 500.000 Jahresumsatz hat, kann weiterhin seine Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen, also nach dem, was er tatsächlich eingenommen hat.

Einheitliche Prozentgrenze für Unterstellung von Gewinnerzielungsabsicht bei verbilligter Vermietung von Wohnraum

Unternehmer, die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielen, können sich nun bei verbilligter Wohnraumüberlassung auf eine einheitliche Untergrenze vo 66% der örtlichen Vergleichsmiete verlassen. Wenn also jemand bei einer dauerhaften Vermietung nicht weniger als 66% der örtlichen Vergleichsmiete verlangt, wird das von den Finanzbehürden künftig als vollentgeltliche Vermietung behandelt. Das heißt, es wird auch ohne Totalüberschussprognose eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt. Damit sind dann auch die Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben für das vermietete Objekt komplett abzugsfähig.

Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer ist steuerfrei

Laut BMF-Schreiben IV D 2 – S 7100-b/11/10001 vom 03.01.2012 unterliegen die mit einer Geschäftsveräußerung zusammenhängenden Umsätze nicht der Umsatzsteuer. Damit wurde ein entsprechendes BFH-Urteil vom 27.01.2011 umgesetzt. Als Geschäftsveräußerung wird dabei die Übertragung wesentlicher Grundlagen eines Unternehmens oder eines Betriebes betrachtet. Dabei wird davon ausgegangen, dass die unternehmerische Tätigkeit des Unternehmers erst mit dem Erwerb des Unternehmens oder Betriebes beginnen kann, sofern der Betrieb oder das Unternehmen ein hinreichendes Ganzes bildet, um die unternehmerische Tätigkeit des vorherigen Besitzers fortzuführen.

Quellen: www.bundesfinanzministerium.de BMF-Schreiben IV D 2 – S 7100-b/11/10001 vom 03.01.2012

Auch wenn die Darlehenszinsen derzeit auf einem historischen Tief sind – Kredite vom Chef sind nach wie vor äußerst beliebt. Schließlich liegt es auf der Hand, dass sich ein Arbeitnehmer Geld von seinem Arbeitgeber leiht, um sich beispielsweise ein neues Auto oder sogar ein Eigenheim zu finanzieren. Aus steuerlicher Sicht gibt es dabei einige Besonderheiten zu beachten, denn wie immer steckt der Teufel im Detail.

Zu günstige Darlehen führen in die Steuerpflicht

Problematisch sind insbesondere zinslose Darlehen und solche, die unterhalb des marktüblichen Zinssatzes verzinst werden. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Zinsersparnis dann ein geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss. Früher galt hierfür ein starrer Zinssatz von 5,5 Prozent als marktüblich – und zwar unabhängig davon, wie das Darlehen verwendet wurde. Seit Anfang 2008 kann man den marktüblichen Zins im Einzelfall auch nachweisen. Neu ist auch, dass nach dem Verwendungszweck unterschieden wird. Wer beispielsweise von seinem Chef einen Baukredit für 4 Prozent bekommt, muss glaubhaft machen, dass er ein vergleichbares Darlehen auch auf dem freien Markt zu den gleichen Konditionen bekommen würde. Dieser Nachweis gelingt in der Regel durch entsprechende Bankbestätigungen. Bei kleineren Krediten wie etwa Konsumdarlehen dürfte es unter Umständen auch genügen, wenn man beispielsweise von einer Internetbank einen Bildschirmausdruck der tagesaktuellen Darlehenszinsen macht. Sofern der marktübliche Zins nicht nachgewiesen wird, dienen die statistischen Durchschnittszinsen der Deutschen Bundesbank als Maßstab. Diese findet man auf bundesbank.de – geordnet nach Verwendungszweck und Zeitraum.

Klare Vereinbarungen sind wichtig

Die o. g. Regelungen gelten nur dann, wenn es sich um ein echtes Darlehen handelt. Hierfür sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Vertrag schließen, wie er unter Fremden üblich wäre. Das erfordert zumindest eindeutige Bestimmungen über Darlehenshöhe, Zinssatz, Laufzeit und Sicherheiten. Fehlt es an derartigen Vereinbarungen oder halten diese einem Fremdvergleich nicht statt, dann könnte das Finanzamt einen steuerpflichtigen Zufluss von Arbeitslohn unterstellen. Steuerpflicht tritt in der Regel auch dann ein, wenn der Arbeitgeber auf die Rückzahlung eines Darlehens verzichtet.

Steuervorteile nutzen

Auch günstige Darlehen unterhalb des marktüblichen Zinssatzes können steuerfrei ausgehen. Der Grund dafür ist die monatliche Freigrenze von 44 Euro für Sachbezüge jeder Art. Es fällt dann keine Steuer an, wenn die Summe aller monatlichen Sachbezüge diese Freigrenze nicht übersteigt.

Beispiel

A bekommt einen Konsumkredit über 10.000 Euro für 3 Prozent pro Jahr. Der marktübliche Zins für solche Darlehen beträgt 8 Prozent.

Jährlicher marktüblicher Zins: 800 Euro 
Jährlicher bezahlter Zins: 300 Euro
Jährliche Zinsersparnis: 500 Euro

Die Zinsersparnis beträgt umgerechnet 41,67 Euro im Monat. Das Darlehen kann also steuerfrei bleiben. Für Mitarbeiter von Kreditinstituten greift zusätzlich zu dieser allgemeinen Freigrenze auch noch der Rabattfreibetrag von jährlich 1.080 Euro, wenn sie Darlehen von ihrem Arbeitgeber bekommen.

In jedem Unternehmen mit Mitarbeitern müssen die Daten der Beschäftigten erfasst und verwaltet werden. Die Datenbestände werden nicht nur für das Arbeitsverhältnis allgemein genutzt sondern dienen der Berechnung von Lohn und Gehalt. Darüber hinaus ergibt der vorhandene Datenbestand für die Geschäftsführung wichtige Kennzahlen und für Entscheidungen relevante Grundlagen. Um die Personalabrechnung durchzuführen, kommt in der Regel ein Lohnprogramm zum Einsatz.

Welche Daten müssen erfasst werden?

Eine Software für die Abrechnung der Personalkosten muss zunächst die grundlegenden Daten der Mitarbeiter beinhalten. Dazu gehören Angaben wie 

  • Name und Anschrift,
  • Tätigkeit im Unternehmen + Lohngruppe,
  • Urlaubskartei,
  • Arbeitszeitkonto,
  • Krankenkasse,
  • Renten- und Pflegeversicherung,
  • Steuermerkmale (Lohnsteuerklasse, Konfession, Kinder, Freibeträge) und
  • Bankverbindung.

Die Notwendigkeit weiterer Daten kann im Einzelfall erforderlich sein. Denkbar wäre hier zum Beispiel die Zugehörigkeit einer betrieblichen Altersvorsorge, für die Beiträge abzuführen wären. Die Datenbestände bedürfen aufgrund ihrer Sensibilität eines besonderen Schutzes und müssen gegen unbefugten Zugriff sowie Verlust gesichert werden.

Arten der Lohnabrechnung

Die Personalabrechnung beruht auf einer regelmäßigen Datenpflege des Arbeitszeitkontos. Dabei kann ein Festgehalt oder eine stundenbezogene Abrechnung erfolgen. Abhängig ist der jeweilige Aufwand von der Art des Betriebes. Das Einpflegen der Daten kann manuell durch Mitarbeiter erfolgen oder über automatische Zeiterfassungssysteme. In jedem Fall müssen manuelle Eingriffsmöglichkeiten gegeben sein, um Sonderfälle behandeln zu können. So müssten zum Beispiel die Berechnung von Zulagen, Spesenerstattungen, Abwesenheiten wegen Krankheit oder Dienstreisen gesondert erfasst werden. Die Berechnung der Löhne und Gehälter kann dann durch die Software zusammengestellt werden. Sie wird als Gehaltsbeleg aufbereitet und kann nach dem Ausdrucken an die Mitarbeiter übergeben oder versendet werden.

Kennzahlen zur Entscheidungsfindung

Die Personalabrechnung speichert alle Daten dauerhaft ab. So ergibt sich eine Historie für jeden Mitarbeiter, aus der wiederum eine Gesamtbetrachtung von Arbeitsgruppen, Abteilungen oder des Gesamtunternehmens erstellt werden kann. Die daraus resultierenden Kennzahlen sind für die Entscheidungen der Geschäftsführung und die Kalkulation im Unternehmen wichtige Fakten. Da die Abrechnung mittels Software erstellt wird, ist sie zu jedem aktuellen Stand abrufbar. Eine zeitgemäße Abrechnung von Personalkosten ist ohne Software bestenfalls noch für Kleinstunternehmen denkbar. Die meisten Softwareprodukte sind auf die individuellen Belange der anwendenden Firmen adaptierbar und können für weitere Funktionen einsetzbar sein.