Die bisherige Praxis bei geringwertigen Geschenken zwischen 10 und 35 Euro ist, dass diese als Betriebsausgabe abgesetzt werden können. Die Empfänger müssen die Präsente jedoch bei der Einkommensteuerermittlung angeben und versteuern. Aktuell ist ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, das die bisherige Regelung überprüft.

Geschenke sind ein wichtiges Instrument der Unternehmenswerbung

Präsente an Geschäftspartner und Kunden werden von vielen Unternehmen genutzt, um Geschäftsbeziehungen aufzubauen und zu stärken. Sie stellen zudem eine wichtige Kundenbindungsmaßnahme dar auf die in Zeiten des immer stärker werdenden Wettbewerbs nicht verzichtet werden kann. Die Geschenke dürfen als Betriebsausgaben von den Einnahmen abgezogen werden, wenn der Nettowert der Geschenke 35 Euro pro Jahr und pro Person nicht überschreitet. Da diese Aufmerksamkeit einen Steuervorteil für das schenkende Unternehmen bedeutet, muss der Kunde oder Geschäftspartner dafür Einkommensteuer bezahlen. Die zweite Möglichkeit ist, dass die Steuer pauschal vom Schenkenden übernommen wird. In der Praxis wurde in der Vergangenheit aber nur selten diese Steuer abgeführt. Dadurch kam es oft zu erheblichen Nachzahlungen bei Betriebsprüfungen.

Bundesfinanzhof überprüft die angeprangerte Einkommenssteuerpflicht

Der Bundesfinanzhof klärt aktuell in einem Einspruchverfahren, ob die Geschenke zwischen 10 bis 35 Euro weiterhin der Einkommensteuer unterliegen sollen oder ob diese aufgehoben wird. Unternehmer sollten daher, wenn sie einen Nachforderungsbescheid aus einer Betriebsprüfung erhalten haben, der Steuernachzahlungen von Geschenken betrifft, Einspruch dagegen erheben. Besonders wichtig ist auch, dass bis zum Abschluss des Verfahrens beim Bundesfinanzhof das Ruhen des eigenen Einspruchsverfahrens verlangt wird. Als Begründung sollte das aktuell anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof angeführt werden, damit dem Ruhen des Verfahrens stattgegeben werden kann.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es mögliche, eine Auslandsgruppenreise als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten beim Finanzamt geltend zu machen.

Voraussetzungen für den Abzug als Betriebsausgaben

Die Reise muss auf jeden Fall beruflich veranlasst sein, dazu gibt es ein BFH-Urteil vom 19.01.2012 (Az.: VI R 3/11). Zur Beurteilung des beruflichen Anlasses einer Auslandsgruppenreise ist es erforderlich, dass sowohl die fachliche Organisation als auch das Programm auf die speziellen beruflichen Belange der Reiseteilnehmer abgestimmt ist. Außerdem ist es notwendig, dass der Teilnehmerkreis homogen, also gleichartig, ist.

Negativbeispiele

Für den BFH war es in der Entscheidung vom 21. 9. 2009 schon klar, dass grundsätzlich die Aufteilung von gemischten Reisekosten gilt, und zwar auch für Auslandsgruppenreisen. Die Trennung von beruflichen und privaten Aufwendungen ist manchmal sehr schwierig. Wenn eine Gruppe von Ingenieuren für vier Wochen nach China reist und während dieser Reise ein festes Programm absolviert, bei dem an zwei Tagen große Produktionsstätten im Land besucht werden, ist das noch nicht notwendigerweise eine als Betriebsausgaben abzugsfähige Reise. Auch eine Gruppe von IT-Spezialisten, die die Metropolregion von San Francisco und San José besucht, um an drei Tagen ein paar IT-Industrie-Unternehmen zu besuchen, macht noch keine abzugsfähige Reise. Das gilt zumindest dann, wenn in der restlichen Zeit ausschließlich touristisch interessante Orte oder Sehenswürdigkeiten besucht werden. Hierbei ist der berufliche Anlass von absolut untergeordneter Bedeutung.

Wie kann man es richtig machen?

Der Besuch von Museen und Ausstellungen, von Attraktionen und Sehenswürdigkeiten ist regelmäßig kein beruflicher Anlass. Enthält die Reise jedoch auch berufliche Elemente, weil sich eine Gruppe deutscher Unternehmer während der Chinareise ausführlich über die Möglichkeiten auf dem chinesischen Markt informiert, beispielsweise bei der IHK oder dem German Centre, dann besteht die Möglichkeit, die Ausgaben für die Reisekosten aufzuteilen in einen beruflichen und einen privaten Anteil. Der berufliche Anteil dieser Reisekosten kann dann als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Wird also eine Auslandsgruppenreise geplant, ist es wichtig, dass die Mitreisenden dieselbe berufliche Ausrichtung haben. Auch muss das Reiseprogramm konkrete berufsbezogene Elemente enthalten. So wird sichergestellt, dass die Kosten im Ganzen oder zumindest zum Teil als Betriebsausgaben oder Werbungskoten abgerechnet werden können. Es gilt, dass der berufliche Anteil an den Reisekosten mindestens 10 % betragen muss. Wenn die Kosten aufgeteilt werden, müssen Zeitanteile berechnet werden. Es kann also zulässig sein, eine beruflich orientierte Reise gleichzeitig mit einem Urlaub zu kombinieren, ohne gleich die Abzugsfähigkeit zu gefährden.

Quelle: http://lexetius.com/2012,998

Erleichterungen der Betriebsführung durch die neue Micro-Richtlinie

Egal wie groß oder klein das Unternehmen ist, bisher mussten Bilanzen und Jahresabschlüsse regelmäßig und fristgerecht beim Bundesanzeiger eingereicht werden. Das verursachte regelmäßig Kosten und einen extra Arbeitsaufwand. Alles, was besonders kleine Betriebe, auch wenn sie zu einer Bilanz verpflichtet sind, nicht gebrauchen können.

Verabschiedung am 21.02.2012

Diesmal hat die Bundesregierung eine Vereinfachung der Bilanzregelungen für kleine und kleinste Betriebe bei der Europäischen Union erreicht. Am 21.02.2012 wurde die sogenannte Micro-Richtlinie vom Rat der Wirtschafts- und Finanzminister in Brüssel verabschiedet. Damit soll den kleinen Unternehmen die Überwindung von bürokratischen Hürden und Bürden beim Aufbau und der Betriebsführung geholfen werden.
Diese Gesetzesänderung wurde besonders von der deutschen Bundesregierung empfohlen und durchgesetzt, ist aber nicht zwingend. Jedes EU-Mitgliedsland entscheidet freiwillig, ob es dieses Gesetz übernimmt. Doch da diese Gesetzesänderung auf Betreiben und mit der Stimme Deutschlands durchgesetzt wurde, ist davon auszugehen, dass dieses Gesetz in Deutschland zügig zum Einsatz kommt. Eine Rückwirkung wurde jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.

Anhang und Veröffentlichung entfallen

Das betrifft besonders die Erstellung von Bilanzen. Ein besonders komplizierter Teil der Bilanzierung war der geforderte umfangreiche Anhang. Dieser entfällt nun. Ebenso wurde anerkannt, dass die regelmäßige Offenlegung und Veröffentlichung der Rechnungslegungsdaten von kleinen und kleinsten Betrieben weder für die breite Öffentlichkeit interessant, noch für die Betriebsführung notwendig sind. Darauf kann von nun an ebenfalls verzichtet werden. Jahresabschlüsse können jetzt an Register übergeben werden, die diese Daten nur noch auf Anfrage Dritter herausgeben.
Die neue, stark verkleinerte Bilanz muss aber immer noch innerhalb von 12 Monaten nach dem Stichtag eingereicht werden, sonst droht ein Ordnungsgeld.

Wer kommt infrage?

Das neue Gesetz betrifft vornehmlich Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern, weniger als 2 Mio. Jahresumsatzerlös und/oder einer jährlichen Bilanzsumme von weniger als 2 Mio.
Aber auch kleine Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern, weniger als 10 Mio. Umsatzerlös pro Jahr und/oder einer Bilanzsumme im Jahr von weniger als 10 Mio. können von der neuen Micro-Richtlinie profitieren.
Die Änderung ist für jedes Unternehmen gedacht, das zwei der drei aufgeführten Richtlinien unterschreitet.

350.000 Euro Bilanzsumme
700.000 Euro Jahresumsatz
10 Mitarbeiter

Diese Entscheidung wird besonders Jung-Unternehmer und neugegründete Betriebe freuen. Jetzt heißt es hoffen, dass sich mit der Umsetzung des neuen Gesetzes nicht zu viel Zeit gelassen wird. Doch es scheint absehbar zu sein, dass die endgültige Umsetzung in Deutschland nicht vor Ende 2012 erwartet werden kann.

Wortlaut der Gesetzesänderung:

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (10765/1/2011 – C7-0323/2011 – 2009/0035 (COD))

Quelle: http://www.europarl.europa.eu/

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