Die Steuer-ID ist für die Einkommensteuer vorgesehen. Sie hat elf Ziffern, die "nichtsprechend" sind. Das bedeutet, dass aus ihrer Zahlenkombination keine Rückschlüsse auf den Steuerpflichtigen gezogen werden kann. Jeder Steuerpflichtige sollte mittlerweile eine ID-Nummer erhalten haben, die er lebenslänglich behält. Die Steuer-ID wird in der Regel bereits ab Geburt vergeben, auch wenn so früh meist noch keine Steuerschuld entsteht.

Folgende Daten werden mit der Steuer-ID gespeichert

Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, zuständige Finanzbehörden, Sterbetag.

Informationen, was zu tun ist, wenn Sie bis heute noch keine Steuer-Identifikationsnummer erhalten haben, erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern unter http://www.identifikationsmerkmal.de.

Bis vor Kurzem herrschte Klarheit: Wurde die Umsatzsteuervoranmeldung von Einnahmen-Überschuss-Rechnern für den Dezember 2009 bis zum 10. Januar 2010 beim Finanzamt eingereicht, war die geschuldete Umsatzsteuer eine Betriebsausgabe für 2009. Dies galt selbst dann, wenn die Zahlung erst zum 14. oder 15. Januar, etwa aufgrund der Einzugsermächtigung für das Finanzamt, erfolgte.

Nun will aber die Oberfinanzdirektion Rheinland diese Regelung kippen. Da die Umsatzsteuervoranmeldung für den Dezember 2009 erst am 11. Januar 2010 fällig gewesen sei, sei die Zahlung der Umsatzsteuer auch erst für das Jahr 2010 als Betriebsausgabe abzugsfähig. Grund dafür: Der 10. Januar war ein Sonntag. Für Unternehmer gilt jedoch: Solange das Bundesfinanzministerium hierzu keine klare Aussage gibt, bleibt die bisher gültige Regelung bestehen.

Unternehmer sollten deshalb die Zahlung der Umsatzsteuer auf die Betriebsausgaben 2009 anrechnen. Idealerweise wird auf einem gesonderten Blatt, das der Einnahmen-Überschuss-Rechnung beigelegt wird, darauf hingewiesen.

in Anlehnung an: Pro Firma, März 2010, S. 54

Unternehmen, die die Anschaffung eines neuen Firmenwagens in den Jahren 2010 bis 2012 planen, können vom Investitionsabzugsbetrag Gebrauch machen. Dieser besagt, dass bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten bereits 2009 abgezogen werden können. Allerdings gilt es hierfür, auch einige Hürden zu überwinden.

Zunächst einmal darf der Investitionsabzugsbetrag nur dann genutzt werden, wenn ein Einnahme-Überschuss-Rechner auch vor dem Abzug des Betrages einen Gewinn auswies, der nicht mehr als 200.000 Euro betrug. Für bilanzierende Selbstständige gilt, dass der Wert des Unternehmens nicht mehr als 335.000 Euro betragen darf.

Fahrtenbuch ist Grundvoraussetzung

Doch damit nicht genug: Genauso wichtig ist es, ein Fahrtenbuch zu führen. Denn dieses sorgt dafür, dass nachgewiesen werden kann, wie häufig das Fahrzeug tatsächlich betrieblich genutzt wird. Der Investitionsabzugsbetrag wird nur bei einer mindestens 90-prozentigen betrieblichen Nutzung gewährt.

Die Ein-Prozent-Versteuerung dagegen berechtigt nicht zum Investitionsabzugsbetrag, da hierbei davon ausgegangen wird, dass die private Nutzung wenigstens zehn Prozent beträgt. Deshalb lautet auch ein Beschluss des BFH unter dem Aktenzeichen III B 190/09, dass Unternehmer vor dem Kauf des PKW schriftlich erklären müssen, dass sie diesen zu wenigstens 90 Prozent betrieblich nutzen. Des Weiteren ist es zwingend erforderlich, sämtliche Fahrten anhand eines Fahrtenbuchs nachzuweisen.

in Anlehnung an: Pro Firma, März 2010, S. 54