Seit dem 01.04.1999 ist es den Steuerpflichtigen Unternehmern nicht mehr möglich die Vorsteuer aus Reisekosten in Anspruch zu nehmen. Allerdings ist bis heute noch nicht entschieden, ob diese Regelung auch im Sinne des Europarechts festgelegt wurde, so dass dahingehend Umsatzsteuerbescheide offen zu halten sind. So können im Entscheidungsfall nötige Maßnahmen ergriffen werden, um die bis dahin angesammelte Vorsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen.
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