Unternehmer sind im Rahmen ihrer geschäftlichen Beziehungen oft in der Situation ihre Geschäftspartner zum Essen einzuladen. Soweit ist dieser Umstand auch in finanzieller oder menschlicher Hinsicht kein Problem. Für unseren Finanzminister allerdings schon, da er unterstellt, dass 30% der Aufwendungen privat veranlasst sind. Es muss ein betrieblicher Anlass vorliegen und der Betrag muss angemessen hoch sein. Die Rechnung muss Name, Anschrift, Anlass der Bewirtung, bewirtete Personen, Datum, Vorsteuer und natürlich die Speisen und Getränke beinhalten. Das Finanzministerium setzte allerdings dem Ganzen noch eins drauf. Dem Unternehmer war es bisher nur möglich 70% des Vorsteuerbetrags der Rechnung vom Finanzamt erstattet zu bekommen. Glücklicherweise hat nun der Bundesfinanzhof zumindest die Beschränkung dahingehend korrigiert. Was heißt das für den Unternehmer? Die Beschränkung der betrieblichen Aufwendungen auf 70% bleibt nach wie vor, jedoch kann die in der Bewirtungsrechnung enthaltende Vorsteuer zu 100% beim Finanzamt geltend gemacht werden. Mehr dazu und wie sie Ihre Bewirtungskosten ermitteln unter http://www.betriebsausgabe.de/onlinerechner-bewirtungskosten.php
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Torsten MontagAls Dipl. Betriebswirt und KfW Gründungsberater schreibe ich zum Thema Betriebswirtschaft, Onlinemarketing und Existenzgründung.
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