Februar 2006

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Bisher hatten Kleinunternehmer und Freiberufler hinsichtlich der Geltendmachung von Kfz-Kosten ein leichtes Leben, doch damit ist es seit 2006 vorbei. Das Bundeskabinett hat mit dem Gesetzesentwurf zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen am 20.12.2005 eine neue Regelung hinsichtlich der Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung verabschiedet. Aus dieser jedoch noch sehr undetaillierten Beschreibung können folgende Informationen gewonnen werden, wobei jedoch keinesfalls gewährleistet werden kann, dass es sich hierbei um eine endgültige und abschließende Regelung der Bundesregierung handelt. Der Bundesfinanzhof hat in der Vergangenheit entschieden, dass auch diejenigen Unternehmer, welche ihren Gewinn nach der so genannten Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, gewillkürtes Betriebsvermögen bilden können. Dazu zählt unter anderem ein Kfz, welches weniger als 50% betrieblich genutzt wird. Der Unternehmer hat in diesem Fall das Wahlrecht, das Fahrzeug privat oder betrieblich zu behandeln. Somit kann er entscheiden, ob die mit dem Fahrzeug zusammenhängenden Kosten als Betriebsausgaben gewinnmindernd geltendgemacht werden können. Allerdings sieht der Gesetzgeber dieser Gestaltungsfreiheit derzeit etwas enger und möchte gerade den Unternehmern, welche ihren Pkw fast ausschließlich privat nutzen den steuerlichen Gestaltungsspielraum entziehen.

Zur Rechtslage ab 2006:

Wird der Pkw zu weniger als 50% genutzt, dann ist es nach neuster Rechtsprechung ratsam ab dem 1.1.2006 ein Fahrtenbuch zu führen. Der Gesetzgeber verlangt bei allen Unternehmern, welche ein Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln, dass der private bzw. der geschäftliche Nutzungsanteile durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Anders ausgedrückt, die zeitunaufwändigere 1% Methode darf nur noch bei Fahrzeugen angewandt werden, welche zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden. Derzeit besteht keine eindeutige Rechtslage für alle diejenigen Fälle, wo das Fahrzeug zu weniger als 50% betrieblich genutzt wird. Es ist also sehr wahrscheinlich, dass die private Nutzung in diesen Fällen durch das Fahrtenbuch zu erfolgen hat. Fraglich ist allerdings noch, ob das Finanzamt stets die Führung eines Fahrtenbuchs verlangen kann, um dadurch den privaten Nutzungsanteil zu ermitteln.

Das könnte im schlimmsten Fall folgende Auswirkungen haben: Alle Kleinunternehmer, die einen Pkw zu weniger als 50% betriebliche nutzen, also sehr wenig mit dem Fahrzeug geschäftlich unterwegs sind, müssen ab 2006 ein Fahrtenbuch führen, um die tatsächliche Nutzung dem Finanzamt nachzuweisen. Nur dann können Sie auch die sogenannte 1% Methode anwenden, um die private Nutzung pauschal zu ermitteln. Eigentlich relativ unsinnig, da die einfache und zeitunaufwendige Pauschalmethode erst anwand werden darf, wenn mit der sehr aufwendigen Methode nachgewiesen ist, dass die unaufwendige Methode genutzt werden darf. Das ist vergleichbar mit einer Person, die aus Zeitgründen mit dem Lift auf den Berg fahren möchte, das Ticket dazu aber nur am Gipfel des Berges erwerben kann. Weitere ausführlichere Informationen unter http://www.presseportal.de/story.htx?nr=768469

Gesetzlich zugelassene Software für Fahrtenbücher

Seit dem Veranlagungsjahr 2005 muss der Steuerpflichtige zur Ermittlung seines Gewinns ein amtlich vorgedrucktes Formular verwenden. Von dieser Neuregelung ausgeschlossen sind Personen, deren Betriebseinnahmen für den entsprechenden Betrieb unter der Grenze von 17.500 EUR liegen. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige eine formlose Gewinnermittlung beim Finanzamt abgeben. Er ist also nicht an das Formular der Finanzverwaltung gebunden. Was muss alles in der Anlage EÜR eingetragen werden? Insbesondere umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen, vereinnahmt Umsatzsteuer, erstattete Umsatzsteuer, private Kfz-Nutzung, private Telefonnutzung, Warenentnahmen, Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen. Darüber hinaus Betriebsausgaben wie der Wareneinkauf, bezogene Leistungen, Personalkosten, Abschreibungen, Sonderabschreibungen, Kraftfahrzeugkosten, Raumkosten, aber auch Schuldzinsen. Außerdem Geschenke, Bewirtungskosten, Reisekosten und andere Repräsentationskosten sowie sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben für Telefon, Büromaterial, Beratungskosten, gezahlte Vorsteuerbeträge usw. Auf diese Art und Weise müssen die Betriebsausgaben nach dem vorgegebenen Schema eingruppiert werden. Aber nicht nur Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen sind auf der neuen Anlage des Finanzamtes zu vermerken, sondern auch ergänzende Angaben auf der Rückseite des Formulars. Zu diesen Angaben zählen beispielsweise die Bildung bzw. die Auflösung von Rücklagen und Ansparabschreibungen im Rahmen diverser steuerlicher Möglichkeiten. Außerdem möchte der Fiskus Entnahmen und Einlagen bei Schuldzinsenabzug erklärt haben. Dazu zählen insbesondere die Entnahmen (inklusive Sach-, Leistungs- und Nutzungsentnahmen) sowie entsprechende Einlagen des Unternehmers. Wo könnte der Haken der Finanzverwaltung liegen? Die neue Anlage zur Ermittlung des Gewinns nach §4 Abs. 3 EStG könnte ganz gezielte Zwecke verfolgen. Durch die Sammlung der Daten kann die Finanzverwaltung Unternehmen der gleichen Branche auf einer gleichen Basis miteinander vergleichen. Somit können größere Abweichungen schneller und effizienter ermittelt werden. Der Fiskus erfährt auf diese Weise, welche Firma von dem Branchendurchschnitt abweicht und kann dieses Unternehmen gezielt durch eine Betriebsprüfung überprüfen lassen. Außerdem können durch die Angabe der Entnahmen und Einlagen sich im Umlauf befindliche nicht versteuerte Gelder aufgedeckt werden. Es ist für jeden Finanzbeamten sehr fraglich, wenn ein Unternehmer über einen längeren Zeitraum Geld in Form von Privateinlagen in sein Unternehmen bringt. Schnell stellt sich da die Frage, wo dieses Geld herkommt? Unternehmer sollten daher auf keinen Fall die Anlage EÜR nutzen, wenn sie dazu nicht verpflichtet sind. Durch diese Anlage wird jeder Steuerpflichtige noch etwas gläserner dem deutschen Finanzamt gegenüber.

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