November 2006

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Der Gesetzgeber verlangt beim Ausstellen von Rechnungen ab einem Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer von 100 EUR (150 EUR ab 1.1.2007) unter anderem folgende Angaben:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Die vollständigen Angaben können aus dem Beitrag http://www.betriebsausgabe.de/rechnungen.php

Der Auszug aus dem Umsatzsteuergesetz des §14 Abs. 4 zeigt, dass ein Unternehmer neben Adressdaten auch seine eigene, vom Finanzamt vergebene Steuernummer auf seinen Ausgangsrechnungen aufführen muss. Genau in dieser Tatsache liegt unseres Erachtens ein Sicherheitsrisiko, da mit Hilfe dieser Steuernummer telefonisch Daten des Steuerpflichtigen beim zuständigen Finanzamt abgerufen werden könnten. Da der Unternehmer das Wahlrecht zwischen Steuernummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer besitzt, sollte auf den Ausgangsrechnungen stets die vom Bundesamt für Finanzen vergebene Umsatzsteueridentifikationsnummer im Format DExxxxxxxxx vermerkt sein. Durch diese Nummer ist eine Informationsspionage durch Dritte nicht möglich.

Umsatzsteueridentifikationsnummer auch für Kleinunternehmer

Übrigens kann diese Umsatzsteueridentifikationsnummer auch an Kleinunternehmer, die von der Umsatzsteuer nach § 19 UStG befreit sind, beantragt werden. Sinnvoll ist dies ohnehin, wenn Warenlieferungen ins Ausland erfolgen. Sobald die Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragt und erteilt wurde, sollten Kleinunternehmer demzufolge ebenfalls nur noch diese Nummer auf ihren Rechnungen vermerken. So gehen sie sicher, dass Dritte ihre Daten beim Finanzamt nicht abfragen können.

Ab 2007 ändert sich für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer der Gesamtbetrag von Kleinbetragsrechnungen. Bis zu diesem Betrag kann auf einige Rechnungsbestandteile verzichtet werden. So zum Beispiel die Steuernummer oder der Name mit Adresse des Leistungsempfängers. Die Regelung zu den Kleinbetragsrechnungen erleichtert die Rechnungslegung sowie den Vorsteuerabzug für Unternehmer. Bei einer Rechnung von bspw. 78 EUR (brutto) aus einem Baumarkt muss daher keine gesonderte Rechnung ausgestellt werden. Es reicht der Kassenbon, um den vollen Vorsteuerabzug geltend zu machen. Weitere Informationen zu den Inhalten auf einer Rechnung erhalten Sie unter http://www.betriebsausgabe.de/rechnungen.php

Demnach gilt ab dem Jahr 2007 die höhere Grenze von 150 Euro für die vereinfachte Rechnungslegung. Allerdings muss auch auf den Kleinbetragsrechnungen zumindest der berechnete Mehrwertsteuersatz vermerkt werden. In Kassensystemen von Baumärkten ist dies bereits voreingestellt, hier wird auch der Betrag der Umsatzsteuer entsprechend ausgewiesen. Bei händisch erstellen Quittungen oder Kleinbetragsrechnungen hingegen kann auf den Betrag der Umsatzsteuer verzichtet werden. Hier reicht es aus, wenn der Prozentsatz der berechneten Umsatzsteuer angegeben ist.

Formulare nutzen

Am besten beraten sind Unternehmer, indem sie entsprechende Formularblöcke für Kleinbetragsrechnungen nutzen. Hier wird vorgegeben, welche Angaben zwingend erforderlich sind. Übrigens ist die Angabe einer fortlaufenden Rechnungsnummer bei den Kleinbetragsrechnungen ebenso wenig erforderlich, wie die Angabe des Leistungsempfängers.

Enthalten sein müssen zwingend:

  • Vollständiger Name und Adresse des leistenden Unternehmers (in der Regel reicht ein Stempel)
  • Ausstellungsdatum
  • Art und Menge der gelieferten Waren oder Leistungen
  • Bruttorechnungsbetrag in einer Summe
  • Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer bzw. Umsatzsteuerbefreiung

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