Der Gesetzgeber verlangt beim Ausstellen von Rechnungen ab einem Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer von 100 EUR (150 EUR ab 1.1.2007) unter anderem folgende Angaben:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- …
Die vollständigen Angaben können aus dem Beitrag http://www.betriebsausgabe.de/rechnungen.php
Der Auszug aus dem Umsatzsteuergesetz des §14 Abs. 4 zeigt, dass ein Unternehmer neben Adressdaten auch seine eigene, vom Finanzamt vergebene Steuernummer auf seinen Ausgangsrechnungen aufführen muss. Genau in dieser Tatsache liegt unseres Erachtens ein Sicherheitsrisiko, da mit Hilfe dieser Steuernummer telefonisch Daten des Steuerpflichtigen beim zuständigen Finanzamt abgerufen werden könnten. Da der Unternehmer das Wahlrecht zwischen Steuernummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer besitzt, sollte auf den Ausgangsrechnungen stets die vom Bundesamt für Finanzen vergebene Umsatzsteueridentifikationsnummer im Format DExxxxxxxxx vermerkt sein. Durch diese Nummer ist eine Informationsspionage durch Dritte nicht möglich.
Umsatzsteueridentifikationsnummer auch für Kleinunternehmer
Übrigens kann diese Umsatzsteueridentifikationsnummer auch an Kleinunternehmer, die von der Umsatzsteuer nach § 19 UStG befreit sind, beantragt werden. Sinnvoll ist dies ohnehin, wenn Warenlieferungen ins Ausland erfolgen. Sobald die Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragt und erteilt wurde, sollten Kleinunternehmer demzufolge ebenfalls nur noch diese Nummer auf ihren Rechnungen vermerken. So gehen sie sicher, dass Dritte ihre Daten beim Finanzamt nicht abfragen können.
Über den Autor
Torsten MontagAls Dipl. Betriebswirt und KfW Gründungsberater schreibe ich zum Thema Betriebswirtschaft, Onlinemarketing und Existenzgründung.
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