Sofern eine betriebsinterne Veranstaltung sich ausschließlich mit firmeninternen Themen beschäftigt, können auch freie Mitarbeiter bewirtet und die dabei entstehenden Kosten voll als Aufwand geltend gemacht werden. Bei dieser Bewirtung ist keine Korrektur nötig, wie sie bei der Bewirtung von Geschäftspartner etwa in einer Gaststätte durchzuführen wäre, so entschied das Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. Bewirtung aus geschäftlichem Anlass daher mit Kürzung, Bewirtung aus rein betrieblichem Anlass (interne Betriebsveranstaltung) ohne Kürzung.
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Auch bei der Telefonnutzung im Rahmen einer Telefonflatrate muss der Unternehmer die private Nutzung ermitteln und u.U. der Umsatzsteuer unterziehen. Der Aufteilungsschlüssel der privaten Nutzung der Telefonkosten kann bei einer Flatrate nicht mehr per Einzelverbindung durchgeführt werden, da ja seitens der Anbieter keine Einzelverbindungen mehr abgerechnet werden. Der Unternehmer muss also auf einem anderen Weg den Schlüssel ermitteln. Am schnellsten wird wohl eine gute Schätzung sein, was als letzte Option herhalten muss, sofern keine anderen Daten vorhanden sind.
Seit 2007 müssen Steuerpflichtige Schecks zur Umsatzsteuer bereits 3 Tage früher als bisher einreichen. Einige Unternehmer bezahlen ihre Umsatzsteuervorauszahlung nicht per Banküberweisung, sondern stellen einen Verrechnungsscheck aus, der beim Finanzamt abgegeben wird. Genau dieser Scheck muss seit diesem Jahr drei Tage vor Ablauf der Abgabefrist eingereicht werden. Andernfalls können Säumniszuschläge in Höhe von einem Prozent der zu zahlenden Steuer entstehen. Diese Regelung soll mit aller Wahrscheinlichkeit die hohen Verwaltungskosten senken und den Steuerzahler zum Lastschrifteinzugsverfahren animieren.
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