Sofern eine betriebsinterne Veranstaltung sich ausschließlich mit firmeninternen Themen beschäftigt, können auch freie Mitarbeiter bewirtet und die dabei entstehenden Kosten voll als Aufwand geltend gemacht werden. Bei dieser Bewirtung ist keine Korrektur nötig, wie sie bei der Bewirtung von Geschäftspartner etwa in einer Gaststätte durchzuführen wäre, so entschied das Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. Bewirtung aus geschäftlichem Anlass daher mit Kürzung, Bewirtung aus rein betrieblichem Anlass (interne Betriebsveranstaltung) ohne Kürzung.
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Torsten MontagAls Dipl. Betriebswirt und KfW Gründungsberater schreibe ich zum Thema Betriebswirtschaft, Onlinemarketing und Existenzgründung.
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guten abend, in einer betriebsprüfung sind mir nahezu alle bewirtungsbelege rausgeflogen, weil sie nicht korrekt ausgefüllt waren, im wesentlichen war der anlass nicht eindeutig genug und die unterschrift fehlte dauernd. nun hat mir mein steuberberater gesagt, dass ich die belege nachkorrigieren dürfe. das hat das fa allerdings im einspruchsverfahren nicht anerkannt, man dürfe nichts nachkorrigieren.
stimmt das? und wenn nein, wo finde ich das passende urteil dazu?
herzlichen dank für jeden tip!


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