Juni 2007

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Für viele der Alptraum schlechthin. Das Finanzamt kommt unangemeldet und prüft bis in den kleinsten Winkel des Unternehemens. Alles wird umgekrempelt, durchsucht und hinterfragt. Ganze Akten und Ordner werden kopiert, eingezogen oder konfisziert. Was darf das Finanzamt wirklich? Muss sich das Finanzamt anmelden oder kann der Finanzbeamte auch ohne vorherige Anmeldung die Geschäftsräume durchsuchen? Lösung: Bei der Umsatzsteuernachschau kann der Finanzbeamte ohne Anmeldung die Geschäftsräume zu den gewöhnlichen Arbeitszeiten oder Geschäftszeiten betreten. Privaträume sollten gemieden werden. Diese sind nur dann in die Nachschau einzubeziehen, wenn dadurch Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermieden werden können. Der Unternehmer sollte stets den die Identität des Vertreters der Finanzverwaltung prüfen. Dieser hat auch eigentlich unaufgefordert sich auszuweisen. Außerdem ist die Amtsinterne Ermächtigung vorzulegen. Mehr zum Thema Umsatzsteuernachschau und Umsatzsteuerprüfung in unserem Forum.

Fazit

Seien Sie also auf eine unangemeldete Überprüfung der Umsatz- und Vorsteuern in Ihrem Unternehmen, teils auch in Ihren Wohnräumen gefasst. Sofern sich der Prüfer jedoch nicht eindeutig ausweisen kann, bitten Sie ihn um etwas Geduld und fragen Sie telefonisch beim für Sie zuständigen Finanzamt nach. Achten Sie dabei immer auf Ihren Tonfall, denn ein unhöflicher Ton kann schnell noch größere Prüfungen nach sich ziehen. Lassen Sie sich aber nicht zu sehr in die Karten schauen. Erst nachdem eindeutig feststeht, dass es sich beim Prüfer auch tatsächlich um einen solchen handelt, sollten Sie ihm Zugang zu Ihren Unterlagen gewähren. Bedenken Sie dabei, dass nicht nur sämtliche schriftlichen Unterlagen vorzulegen sind, sondern Sie ebenso verpflichtet sind, Ihre elektronische Buchführung vorzulegen. Ihr Prüfer kann somit auch in Ihren Rechner sehen. Vermeiden Sie es also im Vorfeld, hier Dinge zu hinterlegen, die nicht ganz koscher sind.

Mit der Unternehmensteuerreform ab 01.01.2008 werden die Regelungen der geringwertigen Wirtschaftsgüter – kurz GWG genannt – verändert. Künftig ist ein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut, z.B. ein Schreibtisch, ab einem Wert von 150 EUR als GWG in einem Sammelposten zu erfassen und auf einen Zeitraum von 5 Jahren gleichmäßig abzuschreiben. Das GWG darf dabei nicht teurer als 1.000 EUR sein. Auch durch diese Regelung steigen die Gewinne der Unternehmen, wodurch eine höhere einkommensteuerliche Belastung zu erwarten ist.

Der Bundestag hat mit Beschluss am 25.05.2007 den Weg für die Unternehmenssteuerreform ab dem Jahr 2008 freigemacht. Damit schafft der Gesetzgeber die degressive Abschreibung ab. Dem Unternehmer wird somit ein wichtiges Instrument zur Steuerung und Optimierung seines Unternehmensgewinns genommen. Die Folgen daraus sind: Steigende Unternehmergewinne und somit eine höhere steuerliche Belastung der Unternehmen, was nicht zuletzt eine Abdämpfung der Investitionstätigkeit und somit die Veralterung des Anlagevermögens der Unternehmen bedeutet. So wird der beginnende Aufschwung gleich im Keim erstickt.

Unternehmer, die einen Lkw in ihrem Unternehmen nutzen, hatten bisher keinerlei Probleme mit dem Finanzamt. Denn das unterstellte nur dem Selbstständigen eine Privatnutzung, welcher einen Pkw im Betriebsvermögen hatte. Man ging einfach nicht von einer privaten Nutzung eines Lkws aus – wer fährt schon mit dem Lastkraftwagen in den Urlaub oder zum Einkaufen? Das Finanzgericht Schleswig-Holstein belehrte die Steuerpflichtigen nun eines Besseren. Auch bei einem Kastenwagen unterstellte es eine private Nutzung durch den Unternehmer und ermittelte so Einnahmen aufgrund einer derartigen Nutzungsentnahme. Im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21.01.2002 steht allerdings recht eindeutig geschrieben, dass die 1%-Methode nicht auf Zugmaschinen oder Lastkraftwagen anzuwenden ist. Häufig sind auch zweisitzige Pritschenwagen oder Transporter als Lkws Kfz-steuerlich zugelassen und würden unter diese Regelung fallen. Der Unternehmer hat also derzeit noch ein übergeordnetes Urteil auf seiner Seite. Fraglich ist nur, wie lange diese Regelung so noch besteht.

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