Juli 2007

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Bei Geschenken gilt eine Freigrenze von 35,- EUR pro beschenkter Person und Jahr. Sofern der Unternehmer umsatzsteuerbefreit arbeitet, ist der Betrag brutto, also inkl. Umsatzsteuer zu verstehen. Für Umsatzsteuerpflichtige gilt die Freigrenze netto, also ohne Umsatzsteuer. Bleibt der Schenkende mit einem oder mehreren Geschenken unter dieser Freigrenze, sind die Geschenke insgesamt als Betriebsausgabe zu behandeln. Die anfallende Vorsteuer können umsatzsteuerpflichtige beim Finanzamt geltend machen. Wird die Freigrenze von 35,- EUR durch ein weiteres Geschenk überschritten, sind beide Geschenke nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. In diesem Fall muss der Umsatzsteuerpflichtige die Vorsteuer der bereits erfassten Geschenke korrigieren. Die frühere Umsatzsteuervoranmeldung bleibt hiervon unberührt. Die Korrektur der Vorsteuer wird in dem Zeitraum durchgeführt, in dem die Freigrenze überschritten wurde. Ein Beispiel zum Thema Vorsteuer Geschenke finden Sie im Forum.

Fazit

Sie sollten also immer genaue Aufzeichnungen über Ihre Geschenke führen. Sollten Sie mehrere Geschenke bestellen, wie es etwa zu Weihnachten üblich ist, achten Sie auf eine genaue Auflistung der beschenkten Personen, Kunden, Mitarbeiter usw. Dadurch behalten Sie stets im Blick, welche Kosten für Geschenke für die einzelnen Beschenkten entstanden sind. Summieren Sie alles zum Jahresende auf und schauen Sie genau nach, ob Sie bei einem Geschäftspartner die Grenze überschreiten. Sollte das der Fall sein, korrigieren Sie das Ganze in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung, um kein Risiko einzugehen, Ärger mit dem Finanzamt zu bekommen.

Noch besser ist es natürlich, wenn Sie von Anfang an im Blick haben, welche Geschäftspartner im laufenden Jahr welche Geschenke erhalten haben und wie hoch der dafür angesetzte Wert war.

Sie sind Betreiber einer gewerblichen Accounts – prima, durch die Hinterlegung Ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer können Sie eine Nettorechnung von ebay erhalten. Eine Netto-Rechnung bedeutet für Sie als vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer, dass Sie dem Finanzamt die Umsatzsteuer schulden und gleichzeitig diesen Betrag als Vorsteuer geltend machen können. Als Kleinunternehmer müssen Sie die Umsatzsteuer auf den entsprechenden Betrag ebenfalls abführen, können aber, da Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, die Vorsteuer nicht geltend machen.

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