Januar 2008

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Das schöne Wort pauschalieren bedeutet lt. Duden: “Teilsummen oder Teilleistungen zu einer einzigen Summe oder Leistung zusammenlegen.”

Im Regelfall darf gerade im Umsatzsteuerrecht das nicht getan werden, denn hier besteht ein Saldierungsverbot. Doch keine Regel ohne Ausnahmen. Bei Land- und Forstwirten wird davon ausgegangen, dass sich die Vorsteuer aus dem Einkauf von Betriebsmitteln und die Umsatzsteuer auf die veräußerten Waren ausgleichen. Für Unternehmen aus dem Bereich Land- und Forstwirtschaft hat das zur Folge, dass per gesetzlicher Fiktion keine Umsatzsteuerzahllast entstehen kann. Land- und Forstwirte, die die Pauschalierung anwenden, sind nicht verpflichtet Aufzeichnungen zu führen. Natürlich können sich auch die Bauern optieren und sind an diese Entscheidung 5 Jahre gebunden.

Optieren, ein wunderschöner Begriff aus dem Steuerrecht. Wenn von optieren gesprochen wird, sind vor allem Existenzgründer und Kleinunternehmer angesprochen. Doch wer eine Option ausüben will, muss sich im Vorhinein Gedanken über die Konsequenzen machen. Der erwirtschaftete Bruttoumsatz darf im vorangegangen Wirtschaftjahr 17.500,- EUR und in laufenden Wirtschaftsjahr voraussichtlich 50.000,- EUR nicht übersteigen. Nur dann kann der Unternehmer entscheiden, ob er die Besteuerung als Kleinunternehmer wählt oder zur Umsatzsteuerpflicht tendiert. Wählt der Unternehmer die Kleinunternehmerreglung schafft er sich vor allem dann einen Vorteil, wenn er hauptsächlich an Privatkunden verkauft. In dem Fall kann er, weil er auf seine Waren keine Umsatzsteuer bezahlen muss, diese Waren zu einem günstigeren Preis anbieten. Nachteilig für den Kleingewerbetreibenden ist, dass er sich aus seinen Eingangsrechnungen keine Vorsteuer ziehen kann. Optiert der Unternehmer hingegen zur Umsatzsteuerpflicht, ist er daran 5 Jahre gebunden. Gerade bei hohen Anfangsinvestitionen ist diese Option sinnvoll, allein unter dem Gesichtspunkt der Vorsteuer. Der Preisvorteil beim Verkauf seiner Waren geht dem Unternehmer dann verloren.

Allerdings kommt es gerade bei der Optierung immer wieder zu Verwechslungen. Wenn von einem Jahresumsatz von 17.500 Euro die Rede ist, verwechseln viele Gründer dies mit dem erwirtschafteten Gewinn. Der Umsatz stellt aber lediglich die Einnahmen aus Verkäufen dar, um den Gewinn zu ermitteln, müssen dann noch Fremdleistungen oder eingekaufte Waren abgezogen werden, die nicht selten den Gewinn auf ein Minimum senken. Zum Vergleich: Ein Arbeitnehmer, der 1.500 Euro netto im Monat verdient, kommt jährlich auf Einnahmen von 18.000 Euro. Dabei sind die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bereits gezahlt. Gründer, deren Jahresumsatz maximal 17.500 Euro beträgt, werden deutlich geringere Einnahmen vorweisen können, mit denen sie ihren Lebensunterhalt bestreiten.

 

Überlässt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug, das vom Arbeitnehmer lohnversteuert wird, ist dieses Fahrzeug zu 100% dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Aus der Sicht des Arbeitgebers hat die Überlassung eines Fahrzeuges an einen Mitarbeiter Entlohnungscharakter. Gehalt bzw. Lohn ist immer betrieblich veranlasst, wodurch der Unternehmer dieses Fahrzeug stets zu 100% betrieblich nutzt.

Die Unterscheidung zwischen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit wird mit Änderung der Lohnsteuerrichtlinie 2008 aufgegeben. Sie werden einheitlich unter dem Begriff „beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit“ zusammengefasst. Nach dem Entwurf der Lohnsteuerrichtlinien 2008 sind erstattungsfähige Reisekosten: Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, wenn diese durch eine so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstehen.
Reisekosten von Arbeitnehmern und Unternehmern werden im Zuge dieser Änderung grundsätzlich gleich behandelt. Der Unternehmer muss jedoch prüfen, in welchem Umfang die Reisekosten Betriebsausgaben sind. In wieweit es zu den begrifflichen Änderungen auch inhaltliche Veränderungen bezüglich des Betriebsausgabenabzugs geben wird, steht bis dato noch nicht einheitlich fest.

Ob ein Fahrzeug zum notwendigen Betriebsvermögen zählt, kann mit Hilfe der allgemeinen Regeln über die Zuordnung von Wirtschaftgütern ermittelt werden. Liegt die betriebliche Nutzung bei mehr als 50% ist das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Für die Privatnutzung des Kfz kann der Unternehmer zwischen der Anwendung der 1% Regelung und der Führung eines Fahrtenbuches wählen. Liegt die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges unter 50%, kann dieses Fahrzeug ebenfalls dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Die Privatnutzung darf dann nicht nach der 1% Regelung ermittelt werden. Die Führung eines Fahrtenbuches oder die Aufzeichnung eines repräsentativen Zeitraums ist für die Ermittlung der Privatnutzung unerlässlich.

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und trägt somit zur Finanzierung der jeweiligen Gemeinde bei. Besteht beim Steuerpflichtigen eine Einkommensteuerschuld, darf er die gezahlte Gewerbesteuer darauf anrechnen. Wurde hingegen in anderen Einkommesarten, wie z. B.: in der Vermietung ein Verlust erwirtschaftet so dass keine Einkommensteuerschuld entsteht. In diesem Fall wird die Gewerbesteuer nicht angerechnet. Dem Steuerpflichtigen wird praktisch ein Sonderopfer abverlangt, dessen Rechtmäßigkeit der BFH noch entscheiden muss.

Anhängig ist beim BFH die Frage, ob die Prämie für die Betriebsunterbrechungsversicherung, die auch die eigene Erkrankung des Unternehmers als Risiko abdeckt, eine Betriebsausgabe ist. Ist die durch einen Schaden geleistete Zahlung der Versicherung demzufolge als Betriebseinnahmen anzusehen? Oder ist die Prämienzahlung und die eventuelle Leistung der Versicherung der privaten Lebensführung zuzuordnen. Die Betriebsunterbrechungsversicherung tritt bei einem versichertes Ereignis wie z.B.: einem Hochwasserschaden für die laufenden Kosten und den entgangenen Gewinn ein.

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