April 2008

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Nein, eine Beantragung ist nicht notwendig. Der Unternehmer muss natürlich Aufzeichnungen, am besten in Form einer Reisekostenabrechnung erstellen. Bei der Erfassung der Reisekosten müssen Beginn, Ende und Grund der betriebsbedingten Abwesenheit vermerkt sein. Mit den so ermittelten Abwesenheiten kann die gültige Verpflegungspauschale errechnet werden, z.B. für eine Abwesenheit von mind. 8 Stunden erhält der Unternehmer eine Pauschale von 6,00 EUR. So ergibt sich bspw. für die Reisekostenabrechnung März des Jahres ein Betrag von z.B. 252,00 EUR, den sich der Unternehmer aus der Barkasse auszahlen kann.

Kein Kassebuch im Unternehmen vorhanden?

Für den Fall, dass der Unternehmer keine Barkasse führt, daher nichts auszahlen kann, wird der oben ermittelte Verpflegungsmehraufwand als Betriebsausgabe behandelt. Sie reduziert den Betriebsgewinn und führt somit zu einer Einkommensteuereinsparung.

Einem Unternehmer entstehen bei einer betrieblich veranlassten Abwesenheit Aufwendungen für Verpflegung. Diese tatsächlichen Kosten dürfen jedoch nicht als Betriebsausgabe angesetzt werden. Die getätigten Aufwendungen sind nur in Form von Pauschalen abzugsfähig. Bei einer Abwesenheit, d.h. der Zeitraum vom Schließen der eigenen Haustür bis zum Wideraufschließen derselben, von mindestens 8 Stunden, kann der Unternehmer 6,00 EUR geltend machen. Ist der Unternehmer mindestens 14 Stunden betriebsbedingt abwesend, erhöht sich die Pauschale auf 12,00 EUR. Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden kann der Selbständige 24,00 EUR als Betriebsausgabe geltend machen. Ist der Unternehmer im Ausland tätig, gelten die Verpflegungspauschalen des Ortes der Unterkunft.

Beispiel: Unternehmer U muss im City Center Essen eine Ladeneinrichtung aufbauen. Er fährt Donnerstagmorgen um 5:30 von zu Hause los und ist Montagmorgen um 2:30 wieder zu Hause. Dadurch ergibt sich für Do eine Abwesenheit von 18,5 h gleich 12,00 EUR, Fr bis So von je 24 h gleich 74,00 EUR (3×24,00 EUR) und Mo von 2,5 h gleich 0,00 EUR. Der Unternehmer kann somit 84,00 EUR als Betriebsausgabe geltend machen.

Allerdings muss hierbei immer beachtet werden, dass der Verpflegungsmehraufwand nur für geschäftliche Abwesenheiten vom Wohnort gilt. Sind auch private Interessen über die Reise mit abgedeckt, sieht das Ganze schon anders aus.

Beispiel: Unternehmer U muss wieder in Essen eine Ladeneinrichtung aufbauen. Er ist erneut von Donnerstagmorgen um 05:30 bis Montagmorgen um 02:30 Uhr abwesend. Allerdings arbeitet er an dem Aufbau der Ladeneinrichtung lediglich bis zum Samstagmorgen um 02:30. Den Rest der Zeit verbringt er bei Verwandten in Essen. In diesem Fall entsteht ein Verpflegungsmehraufwand von 12,00 Euro für Donnerstag (18,5 h) und von 24,00 Euro für Freitag (24h). Am Samstag ist er nur für 2,5 Stunden abwesend, da anschließend seine Arbeit beendet ist, hier entsteht kein Verpflegungsmehraufwand. Auch kann der Unternehmer diesen nicht für den Besuch bei seinen Verwandten geltend machen, da dieser rein privater Natur ist.

Gerade Existenzgründer, die sich im Onlinehandel wie z.B. bei ebay selbständig machen, benötigen am Anfang ihrer Selbständigkeit wenig Ausstattung. Ein schneller PC, einen vernünftigen Schreibtisch und ein kleines Regal für die Produkte und schon kann es losgehen. Sobald der Erfolg eintritt und der Gewinn steuerlich relevante Auswirkungen zeigt, muss der Unternehmer sich Gedanken machen, ob er alle anfallenden Kosten erfasst hat. Bei gemischten Aufwendungen, die sowohl betrieblich als auch privat veranlasst sind, gilt ein Abzugsverbot. Von diesem Abzugsverbot gibt es eine Ausnahme, dass Vorliegen eines objektiven Aufteilungsmaßstabes. Wenn also der betriebliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist und eine korrekte und leicht trennbare Aufteilung möglich ist, können gemischte Aufwendungen aufgeteilt und der betrieblich veranlasste Teil als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Beispiel:
Unternehmer U hat eine Wohnung von 80 qm gemietet, seine Arbeit führt er in einem Zimmer dieser Wohnung mit der Größe von 15 qm, das entspricht 18,75% der Gesamtquadratmeter, aus. Die monatliche Miete in Höhe von 600,- EUR kann er entsprechend der qm aufteilen, 600,- EUR x 18,75% entspricht 112,50 EUR. Dieser Betrag stellt für Unternehmer U eine Betriebsausgabe dar. Nach dem gleichen Schlüssel können die Strom-, Heizungs-, Wasser- und Abwasserkosten aufgeteilt werden.

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Existenzgründer können sich weiter gegen Arbeitslosigkeit versichern, indem sie einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit stellen. Der monatliche Beitrag von 20,50 Euro/West bzw. 17,33 Euro/Ost stellt allerdings keine Betriebsausgabe dar, weil mit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung ein privates Lebensrisiko abgesichert wird. Gleichwohl sind die Beiträge bei der privaten Einkommensteuererklärung des Unternehmers als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Ein Mann hat seinen Kfz-Schein dauerhaft im Handschuhfach deponiert. Der Wagen wurde gestohlen, was allein im Jahr 2005 rund 24.000 Haltern passierte. Die Versicherung ersetzte den Schaden zunächst unter Vorbehalt. Das Oberlandesgericht Celle war der Auffassung, dass die Versicherung den Schaden nicht tragen muss und verurteilte den Fahrer zur Rückzahlung der Schadenssumme von ca. 11.000 EUR Aktenzeichen 8U 62/07. Da fragt sich der interessierte Laie doch besorgt, wäre dieses Auto nicht gestohlen worden, wenn der Kfz-Schein an einem anderen Ort aufbewahrt worden wäre? Oder gehen die Versicherer in so einem Fall automatisch von einem fingierten Diebstahl aus? Uns als Autofahrer bleibt nur: der Kfz-Schein sollte nicht dauerhaft im Pkw aufbewahrt werden, so entstehen im Schadensfall keine Nachteile.

Ermittelt der Unternehmer seinen Gewinn über die Einnahme-Überschuss-Rechnung, kurz EÜR, kann er 2007 mit einer Steuerersparnis rechnen. Für die EÜR gilt das Abflussprinzip, d.h. Ausgaben sind in dem Jahr zu erfassen, in dem sie getätigt wurden. Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen gilt die Ausnahme: wird die Zahlung spätestens 10 Tage nach Ende des Jahres fällig und geleistet, gilt die Zahlung als im abgelaufenen Wirtschaftsjahr geleistet. Unter diese Regel fallen auch die folgenden Umsatzsteuervorauszahlungen: aus dem Monat November 2007, welche mit Fristverlängerung zum 10.01.2008 fällig ist, aus dem Monat Dezember 2007 und für das IV. Quartal 2007 welche ohne Fristverlängerung ebenfalls zum 10.01.2008 fällig sind. Der Unternehmer, der seine Umsatzsteuervorauszahlungen rechtzeitig bis zum 10. Januar 2008 bezahlt, erhöht damit seine Betriebsausgaben 2007 und senkt somit seinen Gewinn.

Selbst für einen gut informierten Laien ist das deutsche Steuerrecht oft ein Buch mit sieben Siegeln. Durch das Jahressteuergesetz 2007 sind die Steuerberatungskosten für den privaten Teil der Steuererklärung nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Mit dem gleichen Gesetz wurde die Gebührenpflicht für „verbindliche Auskünfte“ durch die Finanzverwaltung eingeführt. Die Mindestgebühr für eine solche Auskunft beträgt 100,- EUR und muss vorab gezahlt werden. Vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg ist derzeit eine Klage anhängig, die diese Gebührenpflicht für verfassungswidrig hält. Steuerpflichtige sollten gegen einen Gebührenbescheid für eine verbindliche Auskunft Einspruch mit dem Hinweis und dem Aktenzeichen der anhängigen Klage einreichen.

Mit einem Grundsatzurteil vom 18.09.2007 mit dem Az: I R 75/06 hat der Bundesfinanzhof, kurz BFH, über den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten für freie Mitarbeiter entschieden. Werden freie Mitarbeiter oder Handelsvertreter z.B.: bei einer Schulung bewirtet, ist diese Betriebsausgabe nur zu 70% abzugsfähig. Demzufolge werden sie genauso behandelt wie Geschäftsfreunde. Nur die Bewirtung der eigenen Arbeitnehmer ist von der Abzugsbeschränkung ausgenommen.

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