Juni 2008

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7 Tipps während und nach der Betriebsprüfung

Im heutigen Teil der Reihe zum Thema Betriebsprüfungen soll es um den Zeitraum der Prüfung selber sowie den Abschnitt nach der Betriebsprüfung gehen. Auch hier gilt es einiges zu beachten, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Die Vorprüfungsphase

Tipp 1: Der Prüfer ist auch nur ein Mensch

Also behandeln Sie ihn auch dementsprechend. Freundlichkeit, Höfflichkeit, Hilfsbereitschaft, Pünktlichkeit und ein gewisses Maß an Respekt, Loyalität, Anerkennung und Selbstbeherrschung gehören nicht nur den Prüfern des Finanzamtes gegenüber zu den Standardtugenden eines Menschen. Sie werden sehen, auch in Prüfungssituationen werden diese Formen des menschlichen Umgangs sich immer wieder auszahlen. Alles Gegensätzliche wird mit Sicherheit im Ergebnis der Prüfung sich widerspiegeln. Stellen Sie sich immer die Frage, ob Sie so behandelt werden wollen? Frust und Ärger am Prüfer auszulassen ist auf jeden Fall ein Grund für den Prüfer, noch genauer und pingeliger zu sein als sonst. So werden dann Haare gespalten und aus Mücken Elefanten gemacht und das kann doch wohl nicht in Ihrem Interesse liegen, oder?

Tipp 2: Unterschätzen Sie den Smalltalk mit dem Prüfer nicht

Auch wenn der 1. Tipp eine gewisse Freundlichkeit lehrte, so sollten Sie es nicht übertreiben. Außenprüfer, Betriebsprüfer und Finanzbeamte warten sogar darauf, dass Sie sich in ein kleines Gespräch einlassen und so unüberlegt Details, Hintergründe und Geheimnisse verraten. Diese Informationen kann der Prüfer während seiner Prüfung immer gegen den Unternehmer verwenden, um bspw. Betriebsausgaben zu bemängeln oder den Vorsteuerabzug zu streichen. Einige Menschen neigen häufig zu den zufällig entstehenden, belanglosen Alltagsgesprächen. Sollten Sie selbst zu dieser Gruppe Menschen gehören, die in diesen Situationen häufig auch Informationen der Privatsphäre preisgeben, dann machen Sie sich einfach eine Notiz oder ein Zeichen in Ihre Handinnenflächen oder stecken Sie sich einen merkwürdigen, kleinen Gegenstand in die Hosentasche. Wenn Sie dann wieder im Redefluss sind, erinnern diese Symbole an Ihr Redeverbot.

Tipp 3: Grenzen des elektronischen Zugriffs auf Daten

Bei jedem Unternehmen kommt im Fall einer Prüfung die Frage auf, wie weit das Finanzamt bzw. der Prüfer gehen darf? Dürfen alle digital erfassten Daten geprüft werden oder hat der Prüfer das Recht, direkt mit der firmeneigenen Buchhaltungssoftware zu arbeiten? In der Abgabenordnung § 147 Abs. 6 steht eindeutig, das die Unterlagen, die per EDV erstellt worden sind, auch in dieser Form verlangt werden können. Selbstverständlich gibt es immer wieder Ausnahmen und extreme Situationen, die erst gerichtlich entschieden werden müssen. Aber prinzipiell hat der Prüfer das Recht, steuerlich relevante Daten auch am PC einzusehen. Im Zweifel sollten ihm Ausdrucke und Kopien erstellt werden, die Sie ihm dann auch unbesorgt mitgeben können. So verbleiben die Originalunterlagen in Ihrer Hand. Bei etwaigen Unstimmigkeiten sollten Sie zunächst Tipp 1 berücksichtigen und anschließen einen Rate von Ihrem Steuerberater einholen.

Tipp 4: So vermeiden Sie eine der typischen Bloßstellungen während der Prüfung

Insbesondere mit dem Führen des Fahrtenbuches laufen während der Prüfung viele Unternehmer beim Prüfer gegen eine Mauer. Das Fahrtenbuch wird sehr gern und häufig überprüft, da es hier die meisten Fehler zu entdecken gibt. Viele Entscheidungen, Urteile und Festlegungen gilt es zu beachten, so dass die wenigsten Unternehmer von sich behaupten können, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen. Das traurige an dem Thema, sofern der Unternehmer nicht solch ein finanzamtkonformes Fahrtenbuch geführt hat, wird das monatelang geführte Buch verworfen und die meist ungünstigere 1% Methode angewandt. Schnell kann man bei diesen Regelungen die Fassung verlieren, daher an Tipp 1 erinnern und die Klärung auf die Abschlussbesprechung verschieben, um dort einen Kompromiss herbeizuführen.

Die Abschlussbesprechung

Tipp 5: Mit dem Säbel rasseln und auf Schlussbesprechung warten

Auf die Schlussbesprechung hat der Unternehmer ein Recht nach § 201 AO, daher sollte der zu Prüfende nicht während der Prüfung übermäßig gereizt oder verärgert reagieren. Keine Wutausbrüche sondern erst einmal alles gelassen hinnehmen und auf die Schlussbesprechung verweisen. Dann und wann empfiehlt es sich das Einlegen eines Einspruch bekannt zugeben. Dies ist allerdings nur eine Taktik, die auf die begrenzte Zeit des Betriebsprüfers abzielt. Fakt ist, dass jeder Prüfer abhängig von der Größe der zu prüfenden Firma nur eine gewisse Anzahl von Tagen zur Verfügung hat. In dieser Zeit muss geprüft, verprobt und der Abschlussbericht geschrieben werden. Auch die Schlussbesprechung zählt in das Budget mit rein. Werden dem Prüfer nun schon Einspruchsverfahren angekündigt, so muss er den zeitlichen Aufwand auch in seine Planung einrechnen, was diese durchaus über den Haufen werfen kann. Daher wird der Prüfer immer kompromissbereit sein, denn schließlich möchte er ja nicht das Zeitbudget der nächsten Prüfung gefährden und so Ärger mit seinem Chef bekommen.
Die Prüfungsdauer ist vom Jahresumsatz abhängig und kann im allgemein folgendermaßen eingeteilt werden:

Kleinstbetriebe mit weniger als 145.000 EUR ca. 3 Tage
Kleinbetriebe mit mehr als 145.000 EUR ca. 6 Tage
Mittelbetriebe mit mehr als 750.000 EUR ca. 10 Tage
Großbetriebe mit mehr als 6 Mio. EUR ca. 15 Tage

Tipp 6: Verhandeln kann zusätzlichen Freiraum schaffen

Ausschlaggebend ist nur der Prüfungsbericht, der als Ergebnis der Prüfung vom Prüfer geschrieben wird. Alle vorherigen Besprechungen und Abmachungen können dann hinfällig sein. Auch die Schlussbesprechung ist für keine der Parteien bindend. Es ist daher ratsam, Kompromisse und Vorschläge vor Vollendung des Prüfberichtes bekannt zugeben. Im schlimmsten Fall kann ein Einspruch gegen den Prüfungsbericht eingelegt werden. Empfehlenswert ist jedoch die Klärung ohne dieses steuerliche Instrument. Etwas Verhandlungsgeschick ist immer gut. Was spricht dagegen, dem Prüfer einen „Kuhhandel“ vorzuschlagen, nach dem Motto: „Sie lassen die zweifelhaften Betriebsausgaben drin und ich verzichte auf dies, das oder jenes.“ Besonders wenn beim Prüfer der Eindruck entsteht, dass er sich nicht ganz sicher ist, dann den Trick mit dem Einspruch bringen oder eben anbieten, im Einvernehmen entsprechend zu handeln. Lesen Sie jedoch anschließend den Prüfungsbericht genau und prüfen Sie ob die Vereinbarungen eingehalten wurden. Im Zweifel lassen Sie den Bericht noch einmal von einem Steuerberater prüfen.

Tipp 7: Zeit verschaffen, die Einwendungsfrist

Wer zu einer hohen Abschlusszahlung verpflichtet wird, der benötigt unter Umständen noch etwas Zeit. Hier kann die so genannte Einwendungsfrist nach § 202 Abs. 2 AO herangezogen werden. Sie soll dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit geben, den Prüfungsbericht vorab einzusehen und in einer angemessenen Frist von ca. 4 Wochen dazu Stellung zu nehmen. Diese Einsichtnahme ist schriftlich zu beantragen. Auch hier sollte ein Steuerberater konsultiert werden.

Weitere interessante Artikel im Netz

RA Thomas von Olnhausen "Das Finanzamt auf den Spuren von Internet-Verkäufern"

Wer sich als Unternehmer auf eine Steuerprüfung richtig vorbereitet, kann Nachzahlungen minimieren, bestenfalls verhindern.

Robert Kracht "Mit Haareschneiden lässt sich viel Geld verdienen"

8 Tipps vor Beginn der Betriebsprüfung

Das Manager Magazin erörtert den § 193 AO, welcher die Zulässigkeit einer Außenprüfung zuständig. Anschließend teilt es Unternehmen in mehrere Größenklassen ein und setzt aufgrund dieser Daten die Häufigkeit einer Betriebsprüfung fest. So werden Kleinstbetriebe, welche sich mit ihrem Umsatz unterhalb von 145.000,- EUR und ihrem Gewinn unter 30.000,- EUR bewegen durchschnittlich alle 51 Jahre geprüft. Die nächst größere Stufe sind die Kleinbetriebe. Eben diese Unternehmen überschreiten obige Grenzen, jedoch erzielen sie nicht mehr als 760.000,- EUR Umsatz und 47.000,- EUR Gewinn. Bei dieser Gruppe sollen Betriebsprüfungen durchschnittlich alle 21 Jahre stattfinden.

Was ist eine Betriebsprüfung und wer ist davon betroffen?

Eine Betriebsprüfung ist eine besondere Form der Außenprüfung. Sie prüft beim Unternehmer vorwiegend die Einkunftsarten des Gewerbebetriebs, die freiberuflichen und landwirtschaftlichen Einkünfte. Dazu kommt der Prüfer in der Regel angemeldet zum Unternehmer bzw. in dessen Büro- oder Geschäftsräume. Hier findet dann die Prüfung statt. In Abhängigkeit von der Größe des Unternehmens und dem Umfang der Buchführungsunterlagen dauert die Prüfung zwischen einem Tag und mehreren Wochen. Betroffen ist eigentlich jeder Unternehmer, egal welcher Branche oder welchem Stand er angehört. Geprüft werden dann meist drei zusammenhängende Jahre.

Im Folgenden möchten wir Ihnen einige Tipps geben, um Betriebsprüfungen oder Steuerprüfungen frühzeitig zu erkennen, wichtige Vorbereitungen zu treffen und damit keine Fehler in der Vorbereitung zu machen.

Tipp 1: So können Sie eine Betriebsprüfung voraussehen.

Auf Ihrem Steuerbescheid steht unter Umständen der Satz:
„Der Bescheid ist nach § 164 AO vorläufig.“
Damit drückt der Fiskus seine Möglichkeit der Nachprüfung aus. Gerade bei Unternehmen heißt das dann, es könnte durchaus in den nächsten drei Jahren zu einer Prüfung der letzten drei Veranlagungsjahre kommen. Achten Sie also auf das Zeichen im Betreff Ihres Einkommensteuerbescheides.

Tipp 2: So können Sie den Prüfungszeitraum selbst gestalten.

Unter Umständen kann es sinnvoll sein, den absehbaren Zeitraum der Betriebsprüfung um bspw. ein Jahr zu verschieben. Dies kann in der Regel durch die Hilfe des Steuerberaters erfolgen. Der Berater beantragt in diesem Fall für die Abgabe des letzten Jahres der vermeintlichen Steuerprüfung eine Fristverlängerung beim zuständigen Finanzamt. Stimmt der Fiskus zu, verschiebt sich die Abgabe in das folgende Jahr, so dass die Betriebsprüfung um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Diese Möglichkeiten sollten jedoch vorher mit dem steuerlichen Berater abgestimmt werden, da sie nur zum Tragen kommen, wenn das Finanzamt entsprechenden Anträgen zustimmt. Riecht der Finanzbeamte den Braten, so wird er selbstverständlich das Vorhaben durch eine Ablehnung im Keim ersticken.

Tipp 3: So können Sie den Betriebsprüfer austauschen.

Wer kennt das nicht, ein bestimmter Beamter hat sich einen recht kleinlichen und haarspalterischen Namen gemacht. Der war schon fast bei jedem Unternehmer des Ortes und hat überall nur Wut und Entsetzen hinterlassen. Nun sind Sie dran. Kann man da nicht von vornherein einen andern Beamten als Betriebsprüfer oder Steuerprüfer wählen?
So einfach geht es leider nicht. In begründeten Fällen wird nach vorheriger Absprache mit dem Vorgesetzten des Betreffenden Steuerprüfers ein Ersatzprüfer geschickt. Selbst ein Einspruch ist unwirksam. Der Tausch ist nur dann möglich, wenn in den früheren Akten der Prüfung Streitfälle oder andere Auseinandersetzungen dokumentiert wurden. In solchen Fällen sollte der Unternehmer mit dem Sachgebietsleiter oder dem Vorgesetzten des abzustellenden Prüfers sprechen. In der Regel wird man auf dem Finanzamt Einsehen haben.

Tipp 4: So können Sie Ort und Zeit der Betriebsprüfung gestalten

Nicht immer passt der vom Finanzamt angekündigte Termin in ihren Terminplaner. Auch kann ihr Büro für eine mehrtätige Prüfung zu klein sein. Sie könnten in der Zeit selbst nicht mehr arbeiten. Für solche Fälle ist ebenfalls ein Gespräch mit dem Finanzamt ratsam. Schreiben Sie keinen Einspruch, das verschärft die Fronten unnötig. Rufen Sie einfach an und bieten die Prüfung in den Räumen Ihres Steuerberaters an. Das Finanzamt sollte Ihnen den Termin mindestens 4 Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich bekannt geben.

Tipp 5: So schalten Sie Verräter und Quasseltanten aus

Findet die Prüfung in fremden Räumen statt, so bringt das den Vorteil, dass Sie selbst aus der Schusslinie sind. Sie haben keinen Zeitausfall und umgehen das Risiko, dass eine unwissende Person aus Ihrem Umfeld dem Prüfer unvorhersehbare oder diskrete Informationen gibt. Das kann bspw. durch Fangfragen oder andere Rededränge geschehen. Bei der Prüfung in den Räumen des Steuerberaters werden Sie aber auch entsprechend zur Kasse gebeten. So sollten Sie entschieden, welcher Vorteil überwiegt.
Möchten Sie das Geld nicht für die externe Prüfung aufbringen, dann sollten Sie entsprechenden Quasseltanten oder Mitarbeitern frühzeitig Urlaub oder andere Außendienste auftragen.

Tipp 6: So machen Sie Ihre Buchführung wasserdicht

Prüfen Sie im Vorfeld Ihre Buchhaltungsunterlagen auf Vollständigkeit, Ordnung und Sauberkeit. Der Prüfer muss in angemessener Zeit Sachverhalte verstehen und nachvollziehen können. Auch eigene Notizen zu bestimmten Vorgängen oder Gedankenstützen können abgeheftet werden. Schmierzettel mit nicht für das Finanzamt bestimmten Informationen sollten gleich vernichtet werden. Noch haben Sie Zeit, um fehlende Belege, Rechnungen oder Verträge zu suchen oder nachzutragen. Je einfacher und schneller der Steuerprüfer sich in Ihren Unterlagen zurechtfindet, desto weniger Fragen entstehen, schneller geht die Prüfung und oberflächlicher wird geprüft. Also bitte nicht den berühmten Schuhkarton auskippen.

Tipp 7: So verhindern Sie das Schlimmste

Dieser Tipp kann bares Geld wert sein, denn er dreht sich um die Selbstanzeige. Vorteil, der Anzeigende erhält keine Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung. Es werden die zu wenig gezahlten Steuern einfach nachgemeldet und gezahlt. So lange der Steuerprüfer den Prüfungsort noch nicht erreicht hat, ist dies immer eine gute Möglichkeit, um aus der verfahrenen Sache mit einem blauen Auge herauszukommen.

Tipp 8: So verhalten Sie sich bei unangekündigten Steuerprüfungen

Ja, das gibt es auch. Genau dann, wenn der Verdacht besteht, dass Steuern hinterzogen oder unrechtmäßig gekürzt werden, kommt der Fiskus auch unangekündigt. Die Steuerfahndung kann nicht so leicht von der Tür verwiesen werden. Bei einer Umsatzsteuernachschau hingegen, welche auch unangekündigt stattfinden kann, werden ausschließlich umsatzsteuerliche Angelegenheiten geprüft. Ohne Anmeldung oder Ankündigung sollte man allerdings dem Prüfer nur unter fachmännischer Aufsicht Unterlagen zeigen. Sofern Sie nichts zu verbergen haben, sollten Sie auf jeden Fall die Prüfung sofort über sich ergehen lassen, da alles andere nur Verdacht auf Sie und Ihr Unternehmen wirft. Auch hier lässt sich mit den Prüfern ein verständnisvolles Wort wechseln. Denn auch Prüfer sind nur Menschen.
In diesem Sinne, viel Erfolg bei der Arbeit und allseits eine prüfungsfreie Zeit. Sollte es doch mal soweit sein, dann handeln Sie gemäß des Leitspruches vom Finanzamt: „Alles wird gut.“

Weitere gute und informative Artikel im Netz:

Financial Times Deutschland (FTD) – "Ach du dicker Döner"

Manager Magazin "Wenn das Finanzamt dreimal klingelt"

Sollen die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes ermittelt werden, stellt sich oft die Frage, wie die Anschaffungsnebenkosten behandelt werden? Zu den Anschaffungsnebenkosten zählen alle Kosten, die dazu dienen ein Wirtschaftgut in betriebsbereiten Zustand zu versetzen, entstehen

Beispiel
Der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer Y kauft einen PC online, auf der beiliegenden Rechnung sind neben dem Kaufpreis von 1.200,- netto EUR auch Versandkosten in Höhe von 9,95 EUR aufgeführt. Die Installation und das Einrichten des PCs übernimmt ein Servicemitarbeiter. Dabei fallen weitere Kosten in Höhe von 100,- EUR netto an. 3 Wochen später kauft Y noch einen größeren Arbeitsspeicher nach, welcher 120,- EUR netto kostet.

Ermittlung der Anschaffungskosten

 

in EUR

in EUR

Kaufpreis PC

 

1.200,00

 

 

 

Anschaffungsnebenkosten

 

 

Versandkosten

9,95

 

Kosten Servicemitarbeiter

100,00

 

Summe der Anschaffungsnebenkosten

 

109,95

 

 

 

Nachträgliche Anschaffungskosten

 

 

Kaufpreis Arbeitsspeicher

120,00

 

Summe der nachträglichen AK

 

120,00

 

Gesamt

1.429,95

Die Anschaffungskosten dieses PC betragen somit 1.429,95 EUR. Von diesem Wert wird die jährliche Abschreibung berechnet. Ein PC hat lt. AfA Tabelle eine Nutzungsdauer von 3 Jahren. Somit errechnet sich ein jährlicher Abschreibungsbetrag von 476,65 EUR (1.429,95 / 3).

Hinweis
Ist der Unternehmer nicht umsatzsteuerpflichtig, zählt die dadurch nicht abzugsfähige Vorsteuer mit zu den Anschaffungskosten.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Zum 1. Januar 2005 wurde in Deutschland ein entfernungsabhängiger Wegezoll auch Maut genannt, für Lkws ab 12 Tonnen Gesamtgewicht eingeführt. Die Mautgebühr muss auf Bundesautobahnen und stark frequentierten Bundesstraße entrichtet werden. Die Höhe der jeweiligen
Gebühr ist abhängig von z.B. der Kategorie des Lkws und der Anzahl seiner Achsen.

Beispiel zur Erhebung der Mautgebühr

Ein Dreiachsiger Lkw mit der Schadstoffklasse Euro 5 und der Emissionsklasse 1, kurz EEV Klasse, zahlt pro Kilometer 0,10 EUR. Würde der gleiche Lkw nur der Euro 1 Norm entsprechen, müssten pro Kilometer schon 0,145 Euro als Mautgebühr bezahlt werden.

Einnahmen aus der Maut von 2005 bis 2007

Gemäß der Drucksache 16/8014 des Deutschen Bundestages wurden in 2005 rund 2,59 Mrd. EUR, 2006 rund 3,05 Mrd. EUR und 2007 rund 3,31 Mrd. Euro an Mautgebühren eingenommen.

Verkehrszeichen Mautgebührenpflicht 390

Mautpflicht nach dem Autobahnmautgesetz

Mautgebührenpflicht

Die Mautgebühr für Pkws wird in vielen Nachbarländern Deutschlands, wie z.B. Österreich, Schweiz oder Tschechien für die Benutzung der Autobahnen, Schnellstraßen oder Stadtautobahnen mittels einer Vignette erhoben. Bspw. kostet eine 10-Tages-Vignette in Österreich für einen PKW 7,70 Euro.
Die Vignette muss gut sichtbar an der Frontscheibe angebracht sein. In Deutschland wird bisher noch keine Gebühr für die Benutzung der Autobahnen für Privatleute erhoben. Lediglich Lkws werden mit der Mautgebühr zur Kasse gebeten.

Strafen

Autofahrer, die bspw. in der Schweiz ohne gültige Vignette erwischt werden, zahlen neben der Gebühr eine Strafe von ca. 65,00 EUR. In Österreich ist das Vergessen noch ungleich teuerer. Wer ohne Vignette angetroffen wird kommt, wenn er gleich zahlt, mit einer Strafe von ca. 120,00 EUR davon. Lässt man sich den Bußgeldbescheid dagegen zusenden, können Kosten von ca. 400,00 EUR auf den Autofahrer zukommen.

Hier eine Vignette der Schweiz

Autobahnvignette Schweiz

Viele Onlinehändler kennen das Problem, Rechnungen werden als pdf Datei an eine eMail angehängt oder man kann sich die Rechnung bei dem Anbieter direkt anschauen und auch ausdrucken, die so genannte Onlinerechnung. Eine elektronische Signatur sucht der Unternehmer im Allgemeinen vergeblich. Für Privatleute und nicht umsatzsteuerpflichtige Unternehmen stellt diese gängige Praxis auch kein Problem dar.

Rechnung für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer

Will sich der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer aber aus dieser selbst ausgedruckten Rechnung die Vorsteuer ziehen, darf er das lt. § 14 UStG nicht, weil keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Im Absatz 1 der Regelung ist festgelegt, dass Rechnungen auf Papier auszustellen sind. Nur wenn der Rechnungsempfänger zustimmt darf die Rechnung auf elektronischem Weg mit einer qualifizierten elektronischen Signatur § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG – übermittelt werden. Will der Unternehmer seine Rechnung in Papierform zur Verfügung gestellt bekommen, fallen für ihn dann häufig Zusatzkosten in Größenordnungen von mehreren Euro pro postalisch zugestellter Rechnung an. Diese Zusatzkosten sind unseres Erachtens nicht rechtens. Gemäß § 14 (2) Nr. 2 des UStG ist jeder Unternehmer verpflichtet, soweit er Umsätze an einen anderen Unternehmer ausführt, innerhalb von 6 Monaten eine Rechnung auszustellen. Da ein eMail Anhang ohne Signatur nicht als Rechnung anerkannt wird, muss der leistende Unternehmer dem Empfänger eine Rechnung in Papierform zukommen lassen.

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