Viele Onlinehändler kennen das Problem, Rechnungen werden als pdf Datei an eine eMail angehängt oder man kann sich die Rechnung bei dem Anbieter direkt anschauen und auch ausdrucken, die so genannte Onlinerechnung. Eine elektronische Signatur sucht der Unternehmer im Allgemeinen vergeblich. Für Privatleute und nicht umsatzsteuerpflichtige Unternehmen stellt diese gängige Praxis auch kein Problem dar.
Rechnung für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer
Will sich der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer aber aus dieser selbst ausgedruckten Rechnung die Vorsteuer ziehen, darf er das lt. § 14 UStG nicht, weil keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Im Absatz 1 der Regelung ist festgelegt, dass Rechnungen auf Papier auszustellen sind. Nur wenn der Rechnungsempfänger zustimmt darf die Rechnung auf elektronischem Weg mit einer qualifizierten elektronischen Signatur § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG - übermittelt werden. Will der Unternehmer seine Rechnung in Papierform zur Verfügung gestellt bekommen, fallen für ihn dann häufig Zusatzkosten in Größenordnungen von mehreren Euros pro postalisch zugestellter Rechnung an. Diese Zusatzkosten sind unseres Erachtens nicht rechtens. Gemäß § 14 (2) Nr. 2 des UStG ist jeder Unternehmer verpflichtet, soweit er Umsätze an einen anderen Unternehmer ausführt, innerhalb von 6 Monaten eine Rechnung auszustellen. Da ein eMail Anhang ohne Signatur nicht als Rechnung anerkannt wird, muss der leistende Unternehmer dem Empfänger eine Rechnung in Papierform zukommen lassen.
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Torsten MontagAls Dipl. Betriebswirt und KfW Gründungsberater schreibe ich zum Thema Betriebswirtschaft, Onlinemarketing und Existenzgründung.
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