Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 22. April 2008 Az. IX R 29/06 über den anfallenden Verlust beim Gebrauchtwagenverkauf geurteilt. Demzufolge wird der Verlust eines Gebrauchtwagens der innerhalb eines Jahres gekauft und wieder verkauft wurde, steuerlich berücksichtigt. Der Unternehmer kann diesen Verlust bei seiner Einkommensteuererklärung zum Abzug bringen. Erzielt der Unternehmer beim dem Verkauf des Gebrauchtwagens Gewinn, zählt dieser zu den sonstigen Einkünften und muss ebenfalls angegeben werden.
Quelle: Der Steuerzahler, August 2008, S. 150

Senden...