Der Unternehmer U erstattet die Übernachtungskosten, die seinem Mitarbeiter auf einer Dienstreise entstanden sind. Diese Übernachtungskosten stellen für den Unternehmer eine Betriebsausgabe dar. U hat vorab mit dem Mitarbeiter die Regelung getroffen, dass Übernachtungsrechnungen auf den Namen des Unternehmens ausgestellt werden. Damit kann der Unternehmer zusätzlich aus dieser Rechnung die Vorsteuer ziehen, so das Finanzgericht Nürnberg mit Urteil vom 21.05.2007 (Az II 49/2004, DSTRE 2008, S. 29). Ausnahme: Bei Kleinbetragsrechnungen unter 150,- EUR muss der Name des Unternehmens nicht aufgeführt sein.
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Torsten MontagAls Dipl. Betriebswirt und KfW Gründungsberater schreibe ich zum Thema Betriebswirtschaft, Onlinemarketing und Existenzgründung.
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Geschenke, Bewirtung (extern und intern) eigener Minijobber
Mobilfunkkosten des Arbeitnehmers
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Differenzbesteuerung möglich oder doch kompl. MWSt.-Ausweis
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