Oktober 2008

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Als steuerpflichtiger Bürger erhalten Sie in vielen Bereichen einen Steuerbescheid. So kann der Unternehmer einen Umsatzsteuerbescheid oder einen Gewerbesteuerbescheid erhalten. Der Privatmann muss sich mit einem Einkommensteuerbescheid rumschlagen. Was passiert jedoch, wenn Sie einen Fehler im Steuerbescheid entdecken? Was haben Sie für Möglichkeiten, den von der Finanzverwaltung erstellten Steuerbescheid zu ändern? Kann dieser Bescheid überhaupt geändert werden oder ist er endgültig?

Viele Fragen bezüglich der Steuerbescheide – die meisten Steuerpflichtigen überlassen diese Angelegenheiten einem Berater oder kontaktieren das Finanzamt um Hilfe zu erhalten. Allerdings können die grundlegenden Entscheidungen selbst getroffen werden, sofern Sie die Möglichkeiten kennen.

Grundsätzlich existieren zwei verschiedene Arten von Steuerbescheiden:

  1. Der nicht bestandskräftige Bescheid
  2. Der bestandskräftige Bescheid

Für beide Steuerbescheide existieren verschiedene Möglichkeiten, um eine entsprechende Änderung des Steuerbescheids durch das Einlegen eines geeigneten Rechtsmittels herbeizuführen.

1. Der nicht bestandskräftige Steuerbescheid

a) Der Einspruch

Sofern Sie Ihren Bescheid erst vor wenigen Tagen erhalten haben, können Sie innerhalb der Frist von einem Monat einen Einspruch beim Finanzamt einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären, so dass auch die Möglichkeit besteht, den Einspruch von einem Sachbearbeiter des Finanzamtes schreiben zu lassen. Beim Verfassen des Einspruchs gibt es keine wesentlichen Formvorschriften, so dass eine unrichtige Bezeichnung des Einspruchs für dessen Rechtskräftigkeit nicht schädlich ist. Aus dem Einspruch muss zumindest hervorgehen, wer ihn eingelegt hat. Das ist in der Regel der Steuerpflichtige selbst. Es sollte außerdem vermerkt sein, gegen welchen Tatbestand der Einspruch eingelegt wird und auf welchen Steuerbescheid sich dieser bezieht. Außerdem sollte der Einspruch begründet werden.

Rechtsnormen:

§ 347 Statthaftigkeit des Einspruchs

§ 350 Beschwer

§ 355 Einspruchsfrist

§ 357 Einlegung der Einspruchs

§ 367 Entscheidung über den Einspruch

b) Vorbehalt der Nachprüfung 164 AO

In einigen Fällen kommt es vor, dass das Finanzamt einen Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlässt. Dieser Vorbehalt hat für den Steuerpflichtigen den Vorteil, dass er auch nach Ablauf der Einspruchsfrist eine Änderung der Finanzverwaltung gegenüber Vorbringen kann, um den Steuerbescheid zu ändern. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird lediglich durch die Festsetzungsfrist beendet, welche für die Einkommensteuer vier Jahre beträgt. Der Steuerpflichtige kann daher die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist kann der Steuerbescheid nur noch aufgrund von Steuerhinterziehung geändert werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung umfasst regelmäßig den gesamten Steuerbescheid, so dass dieser vollständig in jedem Punkt auch nach Ablauf der Einspruchsfrist innerhalb der Festsetzungsfrist änderbar ist.

§ 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung

c) Vorläufige Steuerfestsetzung 165 AO

Im Gegensatz zum Vorbehalt der Nachprüfung ist bei der vorläufigen Steuerfestsetzung der Steuerbescheid nur in einem ganz bestimmten Punkt offen und änderbar. Die Vorläufigkeit besteht, so lange die Voraussetzungen für die Entstehung der Steuer ungewiss sind. Sofern die Ungewissheit bezüglich der Steuerfestsetzung entfallen ist, kann der Steuerbescheid durch die Finanzverwaltung geändert oder endgültig festgesetzt werden.

§ 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung

2. Der bestandskräftige Steuerbescheid

a) Offenbare Unrichtigkeit 129 AO

Bestandskräftige Steuerbescheide können wegen einer offenbaren Unrichtigkeit geändert werden. Eine offenbare Unrichtigkeit wird von der Finanzverwaltung in Schreibfehlern, Rechenfehlern, Flüchtigkeiten oder Unachtsamkeiten gesehen. Diese unterlaufen in der Regel dem Finanzbeamten ohne Absicht. Für derartige Fehler existiert eine Frist von einem Jahr ab dem Datum der Bekanntgabe des Steuerbescheides. Sollte der Steuerpflichtige unbeabsichtigt einen Fehler in der Steuererklärung machen, so kann es vorkommen, dass das Finanzamt diesen Fehler unbemerkt übernimmt. In diesem Fall gilt der Fehler auch als offenbare Unrichtigkeit und zählt somit als Fehler der Finanzverwaltung.

§ 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts

b) Das Bekannt werden neuer Tatsachen 173 AO

Ihr Steuerbescheid kann von der Finanzverwaltung sowohl zu Ihren Gunsten als auch zu Ihren Ungunsten geändert oder aufgehoben werden, sofern nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden. Allerdings geht eine Änderung nur, wenn die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Sollte Ihr Steuerbescheid zu Gunsten des Steuerpflichtigen abgeändert werden, so ist eine Voraussetzung dafür, dass die neuen Beweismittel oder Tatsachen ohne grobes Verschulden des Steuerpflichtigen verschwiegen wurden. Unter neuen Tatsachen versteht die Finanzverwaltung beispielsweise die fälschlicherweise als Betriebsausgabe erfassten Kosten der privaten Lebensführung.

§ 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel

c) Die Änderungen durch einen neuen Grundlagenbescheid

Ein Steuerbescheid ist ebenfalls von der Finanzverwaltung aufzuheben oder zu ändern, sofern der Grundlagenbescheid dieses Steuerbescheides sich ändert. Das kommt für gewöhnlich bei der Änderung eines Einheitswertbescheides für Grundstücke oder der Änderung einer gesonderten Gewinnfeststellung bei Personengesellschaften vor. Auch Bescheide anderer Behörden gelten als Grundlagenbescheide und ändern somit einen Steuerbescheid, sofern dieser davon betroffen ist.

Dieser Artikel ist Teil 1 von 8 der Serie

Ging es Ihnen auch schon so? Sie geben in unserem Betriebsausgabenlexikon (Hauptliste) einen Suchbegriff ein und es kann kein passendes Ergebnis im Lexikon gefunden werden. Auch in der erweiterten Liste (Nebenliste) ist kein treffendes Wort enthalten. Das kann mehrere Gründe haben, die nicht immer an uns liegen. Trotzdem möchten wir uns verbessern und daher werden uns alle Suchbegriffe per E-Mail zugesendet, die nicht zu einem Ergebnis im Lexikon führen. Aus dieser Fülle von Begriffen und Wortgruppen haben wir mal die lustigsten und kuriosesten sowie die häufigsten Fehler bei der Eingabe herausgesucht. Die Frage lautet: Kann man folgende Dinge, Orte oder Sachverhalte als Betriebsausgaben vom Gewinn absetzen? Und los geht´s: In Klammer unsere Einschätzung bzw. ein Link auf das passende Wort im Lexikon.

  1. Bordell (mit Sicherheit nicht absetzbar)
  2. Eltern / Kinder (ebenso nicht absetzbar)
  3. Rote Karte (das zählt zum Privatbereich des Unternehmers, nicht absetzbar)
  4. Falschgeld (wer Falschgeld bekommt, sollte das der Polizei melden und nicht über´s Steuern sparen nachdenken ;-)
  5. Sterbegeschenk (Was ist damit gemeint? Der Begriff kann in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet werden.)
  6. Strafzettel (Nicht absetzbar)
  7. Tropenschutzimpfung (Unter Umständen absetzbar, wenn betriebliche Reise vorliegt. Zum Bsp. Besuch eines Kunden, Vertragsabschluss, Wareneinkauf etc.)
  8. Unterstützung bedürftige Türke (Nicht als Betriebsausgabe absetzbar.)
  9. Lederhosen, Dirndl (Absetzbar, wenn betrieblich veranlasst, z.B. in einem bayrischen Lokal.)
  10. Geschenk f. Grab (Wenn betrieblich veranlasst, z.B. Beerdigung eines Kunden, Lieferanten.)

Kleine Statistik unseres Lexikons

Uns erreichen tgl. zwischen 20 und 50 Suchvorschläge und derzeit sind ca. 1.600 Vorschläge unbearbeitet. Insgesamt sind im Lexikon mehr als 340 Begriffe verankert und über die Suche abrufbar. Dazu kommen mehr als 540 Forenbeiträge und ca. 170 News, welche bei jeder Suchanfrage und jedem Aufruf eines Lexikonbegriffs nach dem entsprechenden Suchbegriff durchsucht werden.

Der häufigste Fehler – falsche Rechtschreibung

Bei der Eingabe des Suchbegriffs kommt es nicht auf die Groß- und Kleinschreibung an, vielmehr die richtige Folge der Buchstaben. Hier einige Beispiele, welche zu keinem Ergebnis durch die Suche führen, es sei denn, wir haben zufällig das Wort genauso falsch geschrieben wie der Besucher. In Klammern steht der richtige Begriff.

  1. einkommenststeuer (einkommensteuer)
  2. zweiteohnuhn (zweitwohnung)
  3. kontoführungsbühr (kontoführungsgebühr)
  4. kilometergelkd (kilometergeld)
  5. benziehn (benzin)
  6. kaffww (kaffee)
  7. rheinigung (reinigung)
  8. bücrhe (bücher)
  9. fittnes (fitness)
  10. wheinachtskarten (weihnachtskarten)

Zusammengesetzte Suchbegriffe vermeiden oder optimieren

Auch ein sehr häufiger Fehler, die Wahl des richtigen Suchbegriffes oder die Reduzierung des Suchbegriffes auf ein einzelnes Wort. Meist hilft schon das Verallgemeinern der Suche, also aus  "Abschreibung pkw" einfach nur "pkw" oder im zweiten Versuch "Abschreibung" machen. In Klammern finden Sie den von uns empfohlenen Begriff oder die Erläuterung.

  1. geschäftsessen mitarbeiter (geschäftsessen)
  2. Firmenkfz (kfz)
  3. Reisekosten Bewirtung (Entweder "Reisekosten" oder "Bewirtung". Beides zugleich führt zu keinem sinnvollen Ergebnis.)
  4. absetzen kleinunternehmer ("Kleinunternehmer" – da es sich hier nicht um Ausgaben sondern um eine steuerliche Regelung handelt, wird auch das Wort Kleinunternehmer zu einem mehr als fraglichen Suchergebnis führen. Der Suchende sollte sich präzisieren.)
  5. Hardware wie absetzen (Genauere Bezeichnung, bspw. "Monitor" oder "Drucker")
  6. schweiz (Hier sind sicher die Verpflegungspauschalen der Schweiz gemeint. Sinnvoll ist also das Wort "Verpflegung" oder auch "Spesen")
  7. Einzelverpflegungsbelege (Verpflegung)
  8. Autoverkauf (pkw)
  9. Kfz Handel (Unklar, was gemeint ist. Hat derjenige ein Fahrzeug erworben oder will er einen Handel eröffnen und sucht Infos zur Existenzgründung)
  10. eigenbewirtung unternehmer (bewirtung)

Die goldenen Suchregeln im Lexikon

  1. Achten Sie auf unsere Newsbeiträge und die Forenbeiträge.
  2. Verwenden Sie möglichst keine Suchbegriffe aus mehreren Wörtern.
  3. Achten Sie auf Rechtschreibung.
  4. Eher Verallgemeinern als zu detallierte Suchbegriffe verwenden.
  5. Suchen Sie nur nach möglichen Ausgaben, nicht nach gesetzlichen Regelungen, Paragrafen oder ähnlichen Suchwörtern.

Im Zweifel veröffentlichen Sie Ihre Frage mit Ihren Suchbegriffen im Forum. Dazu müssen Sie sich nur kostenlos registrieren und schon kann´s losgehen.

Harry Zingel hat einen kleinen GWG Rechner programmiert und uns zur Verfügung gestellt. Mit wenigen Mausklicks können Sie entscheiden, ob der gerade erworbene Gegenstand (Wirtschaftsgut) ein geringwertiges Wirtschaftsgut ist oder nicht. Außerdem wird in kurzen Sätzen erklärt, wie das Wirtschaftsgut abgeschrieben werden muss. Probieren Sie´s einfach mal aus und testen Sie unseren GWG Rechner.

Weitere Onlinerechner finden Sie im Lexikon der Betriebsausgaben in der rechten Navigation oder auf zingel.de

Die Senkung der Arbeitslosenversicherung soll die Mehrbelastung durch die Krakenversicherung ab 2009 ausgleichen.

Nachdem der Krankenkassenbeitrag für 2009 auf 15,5% festgeschrieben wurde, schnürt die Regierung jetzt ein Entlastungspaket. Als Entlastung soll der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung um 0,5% auf 2,8% sinken. Weiterhin soll das Kindergeld für das 1. und 2. Kind um jeweils 10,- EUR und ab dem 3. Kind um jeweils 16,- EUR steigen.

Wir rechnen nach und zeigen, dass der Steuerbürger trotzdem draufzahlt

In dem obigen Beispiel zahlt der Versicherte 222,- EUR mehr pro Jahr. Dies ergibt sich aus dem angenommenen Bruttogehalt von mtl. 1.000 EUR sowie dem bisherigen Beitragssatz von 11,8% zzgl. 0,9% Sozialaufschlag, der vom Arbeitnehmer allein zu tragen ist.
Ersparnis Arbeitslosenversicherung: 1000,- EUR x 0,5% = 5,- pro Monat x 12 = 60,- EUR Ersparnis, das gilt aber nur für das Jahr  2009, ab 2010 soll der Beitrag wieder auf mindestens 3,0% steigen.

Da Herr Mustermann keine Kinder hat, nutzt ihm auch die Kindergelderhöhung nichts.

Gesamtrechnung

Mehrbelastung durch die Erhöhung des Krankenkassenbeitrages
222,00 EUR
Ersparnis durch die Absenkung des Beitrages der ALV
-60,00 EUR
Mehrbelastung     
162,00 EUR

Herr Mustermann hat definitiv am Jahresende 162,00 EUR weniger im Portmonee. Als Folge wird er wohl einige Kinobesuche o.ä. einsparen müssen. Die Wirtschaft wird es der Regierung danken.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Durch den Blätterwald der Zeitungen geistert zurzeit die Zahlt 15,5% für den festen Krankenkassenbeitragssatz ab 2009. Alle gesetzlich Versicherten müssen ab Januar nächsten Jahres diesen Beitrag zahlen. Der Wettbewerb unter den Kassen geht damit verloren. Sie können nur noch über Zusatzleistungen ihre Versicherten an sich binden. Zusatzleistungen kosten dann wieder zusätzliches Geld, was über eine weitere Erhöhung des Beitragssatzes wider zu Lasten der Versicherten geht. Da kommt man als normal denkender Versicherter in die Versuchung zu sagen, warum brauchen wir dann noch 210 Krankenkassen? Eine tut es auch, und die Kosten der gesamten Verwaltung und der Prunkbauten würden nicht mehr die Geldbeutel der Versicherten belasten.

Was kostet den Versicherten der Einheitsbeitrag?

Ein 25-jähriger, kinderloser Versicherter ist in der IKK Sachsen mit dem Beitragssatz von derzeit 11,8% versichert. Sein monatliches Bruttogehalt beträgt 1.000,- EUR. Er zahlt im Oktober 2008 für seine Krankenversicherung inkl. der allein vom Arbeitnehmer zu tragenden gesetzlich festgelegten 0,9% Aufschlag 68,- EUR. Im Januar muss er bei den prognostizierten 15,5% zzgl. 0,9% Aufschlag 86,50 EUR zahlen. Das sind monatlich 18,50 EUR mehr, über´s Jahr gerechnet zahlt der Versicherte 222,- EUR mehr an Krankenkassenbeitrag.

Muss der Arbeitgeber auch mehr bezahlen?

Ja, die gleiche Erhöhung wird auch den Arbeitgeber treffen. Auch er muss dann jährlich 222,- EUR mehr für seinen Arbeitnehmer an Sozialversicherungsbeitrag zahlen.

Quelle: Eigene Berechnungen.

Vergleichen Sie Ihren derzeitigen gesetzlichen Krankenkassenbeitrag mit der Konkurrenz

Wir zeigen Ihnen wo Sie Geld sparen können. Geben Sie Ihre Daten in folgendes Formular ein und ermitteln Sie die konkreten Beitragsunterschiede:

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