Verpflegungspauschalen und Spesen im Ausland

Führen die geschäftlichen Belange einen Unternehmer ins Ausland, hat er dort ebenfalls Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen (VMA). Die umgangssprachlich sogenannten Spesen sind in dem BMF Schreiben vom 9. November 2004 IV C 5 – S 2353 – 108/04 – / – IV A 6 – S 2145 – 4/04 – für die einzelnen Länder der Erde festgeschrieben. Die aufgeführten Pauschalen für die Übernachtungskosten gelten ab dem 1.01.2008 nicht mehr für Unternehmer. Der Unternehmer kann aber weiterhin die tatsächlichen Aufwendungen als Betriebsausgabe erfassen.

Laut dem BMF-Schreiben IV C 5 – S 235 Auslandsreisekosten ab 1.01.2010 (PDF; 41 KB) vom 17.12.2009 können Pauschbeträge für Übernachtungskosten nur in Fällen der Arbeitgebererstattung angewendet werden.

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Absatz 3 und R 9.11 Absatz 10 Satz 7 Nummer 3 LStR), für den Werbungskostenabzug sind die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Absatz 2 und R 9.11 Absatz 8 LStR).
Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

Das bedeutet für die Unternehmer, sie können die Pauschbeträge für Verpflegungen im Ausland nicht für sich selbst sondern nur für ihre Arbeitnehmer anwenden.

Übersicht über die ab 1. Januar 2005 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten (PDF, 22 KB)

Übersicht über die ab 1. Januar 2009 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten (PDF, 34 KB)

Übersicht über die ab 1. Januar 2010 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten (PDF, 145 KB)

Für die verschiedenen Städte eines Landes können ohne weiteres unterschiedlich hohe Pauschalen gelten. So bekommt der Arbeitnehmer für einen 24-stündigen Aufenthalt in Paris eine Pauschale von 48 Euro, in Straßburg und anderen französischen Städten stehen ihm dagegen nur 39 Euro zu.

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Über den Autor

Torsten MontagAnonymous’s avatar

Als Dipl. Betriebswirt und KfW Gründungsberater schreibe ich zum Thema Betriebswirtschaft, Onlinemarketing und Existenzgründung.

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  1. Neumann’s avatar

    Guten Tag,
    ich bin Unternehmer/ Geschäftsführer und möchte mit meiner Frau die in der Firma angestellt ist und Teilhaberin an der Firma ist für 10 Tage ins Ausland fahren. Die Reise soll von der Firma bezahlt werden, da der Grund der Reise komplett beruflich ist. Ich möchte nicht in einem 2 Sterne Hotel absteigen, so werden höhere Kosten erwartet. Gilt für uns auch die Pauschale laut Tabelle oder können wir die Kosten komplett anrechnen ? Einem Angestellten auf einer Dienstreise würde man höhere Hotelkosten ja auch nicht selber zahlen lassen wenn man seinen Angestellten gut untergebracht wissen möchte.
     
    Mit freundlichen Grüßen
    J. Neumann

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