Dezember 2008

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Die Klage vor dem Finanzgericht

Nicht selten wird vom Finanzamt der eingereichte Einspruch oder der Antrag auf schlichte Änderung mit einer mehr oder weniger einleuchtenden Begründung abgelehnt. An dieser Stelle geben die meisten Steuerpflichtigen auf und wähnen das Finanzamt als Sieger des steuerlichen Gefechts. Doch an dieser Stelle ist der Kampf um den steuerlichen Sieg noch nicht beendet. Jeder Steuerpflichtige hat unbeachtlich der Tatsache, um welche Werte, steuerliche Sachverhalte oder Erstattungsansprüche es geht, die Möglichkeit der Einreichung einer Klage vor dem Finanzgericht. Es kommt auch nicht in jedem Fall zu einer Verhandlung, so dass es bei einer schriftlichen Entscheidung des Finanzgerichtes bleibt. Dabei ist es unwesentlich, ob ein Rechtsanwalt oder Steuerberater diese Angelegenheit vertritt. Im Zweifel kann sich der Steuerpflichtige auch selbst vertreten, wobei einige Punkte zu beachten sind.

Die Klagefrist

Aus der schriftlichen Entscheidung über den eingelegten Einspruch beim zuständigen Finanzamt kann der Steuerpflichtige das für ihn zuständige Finanzgericht entnehmen. Die Klagefrist beträgt einen Monat beginnend mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Innerhalb dieser Frist muss die Klageschrift formuliert und dem zuständigen Finanzgericht übersendet werden. In Ausnahmefällen kann dies auch per Fax oder eine gewisse Zeit nach Ablauf der Frist geschehen. Der Beginn der Klagefrist ist ähnlich wie beim Einspruch drei Tage nach absenden durch das Finanzamt festgesetzt. Die Klagefrist endet einen Monat nach der Bekanntgabe, also einen Monat und drei Tage nach Absendung durch das Finanzamt. Die Klageschrift muss, um die Frist einzuhalten nicht umfangreich begründet werden, sondern kann auch nachgereicht werden. So kann der Steuerpflichtige zumindest fristgemäß seine Ansprüche aufrechterhalten. Demgegenüber kann der Steuerpflichtige auch seine Klage zurücknehmen, wodurch abhängig von der Einreichung der Klage und der verstrichenen Zeit keine Kosten entstehen. Die Klage kann auch fristgerecht beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden, so dass dahingehend sämtliche Rechte des Steuerpflichtigen gewahrt sind.

Kosten der Klage

Getreu dem Motto „Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen.“ So hat auch der Verlierer der Klage die Kosten des Verfahrens zu zahlen. Sofern der Steuerpflichtige die Klage beim Finanzgericht eingereicht hat, muss er eine Vorauszahlung für die eventuell entstehenden Gerichtskosten und andere Auslagen leisten. Dieses Geld bekommt er selbstverständlich erstattet, sofern er die Klage gewinnt und die Gegenpartei die Kosten tragen muss.
Sollte der Steuerpflichtige es sich kurz entschlossen anders überlegen und die Klage zurücknehmen, so entstehen in Abhängigkeit von der vergangenen Zeit ebenfalls Kosten, welche jedoch günstiger ausfallen als die nach Durchführung des gesamten Verfahrens.
Sofern die Parteien sich ohne eine Entscheidung durch das Finanzgericht einigen können, sind lediglich die entstehenden Gerichtskosten zu tragen, welche nach einem vom Gericht festgelegten Aufteilungsschlüssel auf die beiden Parteien umgelegt werden.

Was zählt zu den Verfahrenskosten?

Die Kosten des Verfahrens setzen sich regelmäßig aus den Gerichtskosten und den eigenen Kosten zusammen. Die Gerichtskosten sind abhängig vom Streitwert der Klage. Der Streitwert ist in der Regel der strittige Geldbetrag, den der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber geltend machen möchte. Aus einer Gebührentabelle kann in Abhängigkeit vom Streitwert die Gebühr des Gerichts abgelesen werden, welche jedoch in Abhängigkeit von der beanspruchten Tätigkeit des Gerichts durch den Gebührensatz vervielfacht wird. So wird die Gebühr laut Tabelle bei einem Verfahren mit Urteil auf das Vierfache angehoben.

Beispiel
Herr Mustermann streitet mit seinem örtlichen Finanzamt um eine nachträgliche Einkommensteuerzahlung in Höhe von 1.500,- EUR, welche aufgrund einer Beanstandung durch eine Betriebsprüfung entstanden ist. Der Streitwert ermittelt sich daher zu 1.500,- EUR, so dass eine Gebühr von 65,- EUR entsteht. Nach einem rechtskräftig gefällten Urteil des Finanzgerichts ist ein Gebührensatz von 4,0 auf die Gebühr von 65,- EUR anzuwenden, so dass 260,- EUR Gerichtskosten für den Fall des Herrn Mustermann entstehen. Darüber hinaus sind Kosten für Auslagen und einen eventuellen Rechtsbeistand zu tragen, welche auch vom Finanzamt zu zahlen sind, sofern Herr Mustermann den Streit gewinnt.

Klageschrift

Laut der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss die Klageschrift einige Mindestbestandteile enthalten, so dass der Klagende seinen Namen, seine Anschrift, seine Steuernummer, seinen Beruf sowie den Beklagten nennen muss. Der Beklagte ist regelmäßig das zuständige Finanzamt des Steuerpflichtigen. Darüber hinaus muss auch der betreffende Steuerbescheid sowie die dazugehörige Einspruchsentscheidung mit Datum angeführt werden. Nicht zuletzt sollte eine kurze und prägnante Ausführung bezüglich des Grundes der Klageerhebung verfasst werden. Schließlich ist eine Begründung, welche auch nachgereicht werden kann sowie die Unterschrift des Steuerpflichtigen zu leisten. Klageberechtigt ist jedoch nur der Steuerpflichtige, welcher einen fristgerechten Einspruch beim zuständigen Finanzamt eingelegt hat.
 

Spätestens zum Jahreswechsel stellt sich für die Unternehmer, die ihr Fahrzeug zu weniger als 50% betrieblich nutzen, die Frage: Wie berechne ich meine Fahrtkosten oder Reisekosten?

Der Unternehmer hat die Möglichkeit seine betrieblich gefahrenen Kilometer mittels der pauschalen Reisekostenabrechnung abzurechnen. Er kann aber eben so gut über das gesamte Jahr ein Fahrtenbuch führen und die private Nutzung damit herausfinden. 

Für einen ersten Überblick haben wir einen Reisekostenrechner programmiert. Damit kann jeder Unternehmer vorab mit seinen eigenen Zahlen vergleichen, welche Methode für ihn am kostengünstigsten ist.

Die Vorsteuerproblematik (mal 50 %, mal 100 % Vorsteuer werden vom Finanzamt beim Fahrzeugkauf erstattet) ist in diesem Rechner nicht berücksichtigt. Auch ersetzt der Rechner keineswegs den Gang zum Steuerberater.

Ausschlaggebend sind die tatsächliche Nutzungsverhältnisse

Nutzt ein Unternehmer seinen Pkw zu mehr als 50% betrieblich, kann er den Wert der privaten Nutzung pauschal mittels der 1% Methode ermitteln. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb muss der Unternehmer zusätzlich seine Betriebsausgaben um 0,03% des Bruttolistenpreises mal der Entfernungskilometer korrigieren.

Was passiert bei teilweiser Nutzung der Bahn?

Laut dem Urteil des BFH vom 04.04.2008 unter dem AZ VI R 68/05 sind die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse ausschlaggebend. Wenn für eine Teilstrecke eine Bahnfahrkarte vorgelegt werden kann, müssen die Entfernungskilometer entsprechend angepasst werden. Damit erhöhen sich die abzugsfähigen Betriebsausgaben und der Gewinn sinkt.

Beispiel
Unternehmer U fährt mit seinem betrieblichen Pkw (der Bruttolistenpreis beträgt 40.000,- EUR) täglich 8 km bis zum Bahnhof. Die restlichen 40 km legt er mit dem ICE zurück.
Für die Privatnutzung des Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz muss U bisher jährlich den folgenden Wert versteuern:

40.000,- x 0,03 % x 12 Monate x 48 km = 6.912,- EUR
abzgl. der Entfernungspauschale
0,30 EUR x 230 Tage x 48 km = 3.312,- EUR
Der Eigenverbrauch betrug somit 3.600,- EUR.

Durch die Anwendung des BFH Urteils muss U nur die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen:

40.000,- x 0,03 % x 12 Monate x 8 km =1.152,- EUR
abzgl. der Entfernungspauschale
0,30 EUR x 230 Tage x 8 km = 552,- EUR
Der Eigenverbrauch beträgt damit nur noch 600,- EUR.

Die Differenz beträgt 3.000,- EUR (3.600,- EUR abzgl. 600,- EUR) und ist als abzugsfähige Betriebsausgabe zu erfassen. Der Gewinn vermindert sich um diesen Betrag.

Was passiert bei nur wöchentlicher Fahrt?

Mit dem Urteil vom 04.04.2008 unter dem AZ VI R 85/04 hat der BFH festgestellt, dass wöchentliche Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nicht nach dem Anscheinsbeweis als regelmäßige Fahrten zum Betrieb zu sehen sind. Entscheidend ist die tatsächliche Anzahl der durchgeführten Fahrten.

Beispiel
Unternehmer U ist im gesamten Jahr 58mal mit seinem betrieblichen Pkw von der Wohnung in den 350 km entfernten Betrieb gefahren. Bisher musste er als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe folgenden Betrag erfassen:
40.000,- x 0,03 % x 12 Monate x 350 km = 50.400,- EUR
abzgl. der Entfernungspauschale
0,30 EUR x 230 Tage x 350 km = 24.150,- EUR
Der Eigenverbrauch beträgt somit 26.250,- EUR.
 
Durch die Anwendung des BFH Urteils muss U nur die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen:
40.000,- x 0,002% x 350km x 58 Fahrten = 16.240,- EUR
abzgl. der Entfernungspauschale
0,30 EUR x 58 Fahrten x 350 km = 6.090,- EUR
Der Eigenverbrauch beträgt damit nur noch 10.150,- EUR.

Die Differenz von 16.100,- EUR (26.250,- EUR abzgl. 10.150,- EUR) ist als abzugsfähige Betriebsausgabe zu erfassen. Der Gewinn vermindert sich um diesen Betrag.

 

Jeder Kleinunternehmer hat das Recht zur Regelbesteuerung zu optieren. Nutzt der Unternehmer diese Möglichkeit, ist er für die folgenden fünf Jahre an diese Option gebunden. Mit Ablauf dieses Zeitraums kann der Unternehmer die Zweckmäßigkeit der Option prüfen und gegebenenfalls bei seinem zuständigen Finanzamt widerrufen. Mit Beginn des neuen Wirtschaftsjahres kann der Unternehmer dann die Kleinunternehmerregelung anwenden.

 Näheres im Artikel "Kleinunternehmerregelung"

Zum 1.01.2009 treten Änderungen im SGB IV in Kraft, die in den betroffenen Branchen für Aufruhr sorgen werden. Betroffen sind die Branchen Bauindustrie, Gaststätten und Beherbergung, Personenbeförderung, Speditions-, Transportgewerbe und Logistik, Schausteller, Forstwirtschaft, Gebäudereiniger, Messe- und Ausstellungsbau sowie zukünftig auch in der Fleischwirtschaft. Alle Mitarbeiter dieser Branchen müssen ab Januar 2009 ständig ihren Ausweis oder Reisepass mitführen und diesen dem Zoll bei Verlangen vorzeigen. Der bisher verlangte Sozialversicherungsnachweis reicht ab Januar 2009 nicht mehr aus.

Weiterhin wird von den Arbeitgebern der o.g. Branchen verlangt, dass bei Neueinstellung vor oder spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme eine Sofortmeldung an den Rentenversicherungsträger abgegeben werden muss. Dieser Ansatz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit ist begrüßenswert. Von Bürokratieabbau kann bei dieser Gesetzesänderung jedoch keine Rede sein. Firmen, die für ihre saisonbedingten Neueinstellungen im Frühjahr Sofortmeldungen abgeben müssen, werden sich sputen müssen.
 

Der Bundestag hat mit dem beschlossenen Bürokratieabbaugesetz ab 2009 die Schwellenwerte für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen angehoben. Ein Unternehmer muss die Voranmeldung monatlich abgeben, wenn er im Vorjahr mehr als 7.500,- EUR (vorher 6.136,- EUR) monatliche Umsatzsteuerschuld hatte. Vierteljährlich muss die Voranmeldung bei einer Umsatzsteuerschuld von 1.000,- bis 7.500,- EUR (vorher 512,- bis 6.136,-) und jährlich bei einer Umsatzsteuerschuld von weniger als 1.000,- EUR (vorher 512,- EUR).
 

Die degressive Abschreibung war in den letzten Jahren ein Spielball der Politik. Mit der Wiedereinführung für die Jahre 2009 und 2010 können bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder degressiv abgeschrieben werden. Weil Wirtschaftgüter nach den Regeln des Anschaffungsjahres abgeschrieben werden, muss insbesondere bei langen Nutzungsdauern der Überblick gewahrt bleiben. Eine Übersicht über die Regelungen und die Entwicklung der degressiven Abschreibung der letzten Jahre beinhaltet die folgende Tabelle:

Anschaffungsjahr
Höhe der degressiven AfA
bis 2000
3-fache der linearen AfA max. 30%
2001 bis 2005
2-fache der linearen AfA max. 20%
2006 bis 2007
3-fache der linearen AfA max. 30%
2008
die degressive Abschreibung ist unzulässig
2009 – 2010
2,5-fache der linearen AfA max. 25%
voraussichtlich ab 2011
die degressive Abschreibung ist unzulässig

 

Der Jahreswechsel bringt auch für die sonst von Bürokratie weitestgehend verschonten Kleinunternehmer einige Pflichtaufgaben mit sich. Will der Unternehmer auch in 2009 die Kleinunternehmerregelung anwenden, darf der Jahresumsatz 2008 die Grenze von 17.500,- EUR nicht überschreiten.

Näheres dazu im Artikel Kleinunternehmer und Regelbesteuerung im gruenderlexikon

 

 

Erst einmal für 2009 und 2010 hat die Bundesregierung mit ihrem Konjunkturprogramm die degressive Abschreibungsmethode wieder eingeführt. Die Höhe der degressiven Abschreibung ist mit dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung aber max. 25 % festgelegt.

Bei welchen Wirtschaftsgütern entstehen Vorteile?

Die Anschaffung von hochwertigen, langlebigen Wirtschaftgütern sollte der Unternehmer in das Jahr 2009 verschieben. Warum das so ist, erklärt folgendes Beispiel.

Beispiel

Der Unternehmer U kauft 2008 ein Abgasmeßgerät im Wert von 26.000,- EUR netto. Die Abschreibungsdauer beträgt 8 Jahre. Der jährliche Abschreibungsbetrag beträgt 3.250,- EUR (26.000,- EUR / 8 Jahre).
Kauft U dieses Meßgerät erst 2009, ergibt sich für 2009 ein Abschreibungsbetrag von 6.500,- EUR (25% von 26.000,- EUR) und für 2010 von 4.875,- EUR (25% von 19.500,- EUR).
 

Vergleich in EUR
 
Abschreibung 2009
Abschreibung
2010
Summe
 Restbuchwert  
Kauf in 2008 
3.250
3.250
6.500
19.500
Kauf in 2009
6.500 
4.875
11.375 
14.625

Der Unternehmer kann durch die Anschaffung in 2009 und der degressiven Abschreibungsmethode eine Gewinnminderung in Höhe von 4.875,- EUR (19.500,- abzgl. 14.625,-) für die Jahre 2009 und 2010 verzeichnen.
 

Bei welchen Wirtschaftgütern findet die degressive Abschreibung keine Anwendung?
 

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis 1.000,- EUR müssen auch weiterhin im GWG-Sammelpool erfasst und gleichmäßig über 5 Jahre abgeschrieben werden. Somit darf die degressive Abschreibung hier nicht angewendet werden.
Bei Wirtschaftsgütern mit einer gewöhnlichen Nutzungsdauer (ND) von 4 Jahren ist der degressive und lineare Abschreibungsbetrag identisch. Bei einer ND von weniger als 4 Jahren ist der lineare Abschreibungsbetrag höher.

Beispiel
Unternehmer U kauft einen PC mit Anschaffungskosten in Höhe von 1.500,- EUR. Die ND des PCs ist mit 3 Jahren festgelegt. Der lineare Abschreibungsbetrag beträgt jährlich 500,- EUR (1.500,-./ 3 Jahre) oder 33,33 %. Weil der degressive Abschreibungsbetrag auf 25 % begrenzt ist findet er in diesem Fall keine Anwendung.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Stellt ein Unternehmer einen Angehörigen ein, muss er bestimmte Kriterien beachten. Nur so stellt er sicher, dass die entstandenen Kosten als Betriebsausgaben anerkannt werden. Diese Kriterien erläutern wir in den folgenden 5 Punkten.

1. Zusammenhang mit steuerlichen Einnahmen

Das gezahlte Arbeitsentgelt muss im Zusammenhang mit der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen stehen. Beispiel: Ein selbständiger Handelsvertreter benötigt täglich 2 frisch gebügelte Hemden. Beauftragt er damit seine Tochter, gehören die Kosten zur privaten Lebensführung. Sortiert die Tochter hingegen Unterlagen im Unternehmen ihres Vaters, damit dieser weitere Kundengespräche führen kann, können diese Kosten Betriebsausgaben sein.

2. Vertragsform

Der Vertrag unter Angehörigen sollte generell in Schriftform gehalten sein.

3. Die Höhe des Arbeitslohnes

Der Arbeitsvertrag muss dem Drittvergleich genügen, d.h. nur wenn der gleiche Arbeitslohn auch einem Dritten gezahlt werden würde, wird die Höhe des Arbeitslohns steuerlich anerkannt.

4. Vertragsbestandteile

Die Vertragsbestandteile sollten sich nicht von den Arbeitsverträgen der anderen Mitarbeiter unterscheiden. Wichtig sind das vereinbarte Gehalt, die Arbeitszeitregelungen und der Urlaub.

5. Die Einhaltung des Vertrages

Die Vereinbarungen aus dem Arbeitsvertrag sollten penibel eingehalten werden. So sollte der mitarbeitende Angehörige einen Arbeitszeitnachweis führen. Der Unternehmer sollte das vereinbarte Entgelt pünktlich und überweisen.

Checkliste zum Arbeitsvertrag mit Angehörigen

  1. Es handelt sich bei der Tätigkeit nicht um eine normale Mithilfe eines Familienmitgliedes?
  2. Das Entgelt und die Art der Tätigkeit halten dem Drittvergleich stand?
  3. Der Arbeitsvertrag wurde schriftlich fixiert und weist alle notwendigen Bestandteile auf?
  4. Die Arbeitszeit wird nachgewiesen?
  5. Das Entgelt wird pünktlich und unbar gezahlt?

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