Ausschlaggebend sind die tatsächliche Nutzungsverhältnisse
Nutzt ein Unternehmer seinen Pkw zu mehr als 50% betrieblich, kann er den Wert der privaten Nutzung pauschal mittels der 1% Methode ermitteln. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb muss der Unternehmer zusätzlich seine Betriebsausgaben um 0,03% des Bruttolistenpreises mal der Entfernungskilometer korrigieren.
Was passiert bei teilweiser Nutzung der Bahn?
Laut dem Urteil des BFH vom 04.04.2008 unter dem AZ VI R 68/05 sind die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse ausschlaggebend. Wenn für eine Teilstrecke eine Bahnfahrkarte vorgelegt werden kann, müssen die Entfernungskilometer entsprechend angepasst werden. Damit erhöhen sich die abzugsfähigen Betriebsausgaben und der Gewinn sinkt.
Beispiel
Unternehmer U fährt mit seinem betrieblichen Pkw (der Bruttolistenpreis beträgt 40.000,- EUR) täglich 8 km bis zum Bahnhof. Die restlichen 40 km legt er mit dem ICE zurück.
Für die Privatnutzung des Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz muss U bisher jährlich den folgenden Wert versteuern:
40.000,- x 0,03 % x 12 Monate x 48 km = 6.912,- EUR
abzgl. der Entfernungspauschale
0,30 EUR x 230 Tage x 48 km = 3.312,- EUR
Der Eigenverbrauch betrug somit 3.600,- EUR.
Durch die Anwendung des BFH Urteils muss U nur die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen:
40.000,- x 0,03 % x 12 Monate x 8 km =1.152,- EUR
abzgl. der Entfernungspauschale
0,30 EUR x 230 Tage x 8 km = 552,- EUR
Der Eigenverbrauch beträgt damit nur noch 600,- EUR.
Die Differenz beträgt 3.000,- EUR (3.600,- EUR abzgl. 600,- EUR) und ist als abzugsfähige Betriebsausgabe zu erfassen. Der Gewinn vermindert sich um diesen Betrag.
Was passiert bei nur wöchentlicher Fahrt?
Mit dem Urteil vom 04.04.2008 unter dem AZ VI R 85/04 hat der BFH festgestellt, dass wöchentliche Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nicht nach dem Anscheinsbeweis als regelmäßige Fahrten zum Betrieb zu sehen sind. Entscheidend ist die tatsächliche Anzahl der durchgeführten Fahrten.
Beispiel
Unternehmer U ist im gesamten Jahr 58mal mit seinem betrieblichen Pkw von der Wohnung in den 350 km entfernten Betrieb gefahren. Bisher musste er als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe folgenden Betrag erfassen:
40.000,- x 0,03 % x 12 Monate x 350 km = 50.400,- EUR
abzgl. der Entfernungspauschale
0,30 EUR x 230 Tage x 350 km = 24.150,- EUR
Der Eigenverbrauch beträgt somit 26.250,- EUR.
Durch die Anwendung des BFH Urteils muss U nur die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen:
40.000,- x 0,002% x 350km x 58 Fahrten = 16.240,- EUR
abzgl. der Entfernungspauschale
0,30 EUR x 58 Fahrten x 350 km = 6.090,- EUR
Der Eigenverbrauch beträgt damit nur noch 10.150,- EUR.
Die Differenz von 16.100,- EUR (26.250,- EUR abzgl. 10.150,- EUR) ist als abzugsfähige Betriebsausgabe zu erfassen. Der Gewinn vermindert sich um diesen Betrag.
Über den Autor
Evelyn BrandiesMein Name ist Evelyn Brandies, ich schreibe als Redakteurin u.a. für die Seite betriebsausgabe.de. Als gelernte Bilanzbuchhalterin liegen meine Themenschwerpunkte im Rechnungswesen und der Finanzbuchhaltung.
Bereits geschriebene Artikel: 121Weitere Artikel des Autors Evelyn Brandies
Fachbegriffe im Lexikon nachlesen?
fahrtkostenBewerten Sie den Artikel
Ähnliche Beiträge
- So können Sie einen Totalschaden am Pkw als Betriebsausgabe absetzen
- So werden Warenentnahmen besteuert
- Wie werden Damnum und Disagio abgeschrieben?
- Wie Sie Reisekosten als Betriebsausgaben absetzen können
- Hotelübernachtung – was ändert sich 2010 für den Unternehmer?
Folgende Begriffe im Forum
fahrtkosten
Kleinunternehmer: Fahrtkosten bei Projektarbeit
Fahrtkosten zwischen Betriebsstätte und Wohnung, Steuererklärung



No comments
Comments feed for this article
Trackback link: http://www.betriebsausgabe.de/blog/2008/12/12/das-muessen-sie-bei-fahrten-zwischen-wohnung-und-betrieb-beachten/trackback/