Januar 2009

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Eine pauschale Leistungsbeschreibung auf der Rechnung schließt für den Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug aus. Das geht aus dem am 17.12.2008 veröffentlichten Urteil des BFH V R 59/07 hervor. In der dem Urteil zu Grunde liegenden Rechnung, wurde als Leistungsbeschreibung aufgeführt:

"Für technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996…". 

Welche Angaben eine Rechnung enthalten muss, können Sie unter Muster und Vorlagen ersehen.

Was darf das Finanzamt und was darf es nicht?

Eine Vielzahl von Unternehmern zögert häufig mit dem Finanzamt, aus Angst etwas falsch zu machen oder die „schlafenden Hunde“ zu wecken. In der Tat kann das den Steuerpflichtigen Kopf und Kragen kosten, aber dennoch sollte man einige Grundregeln kennen, um nicht dem Finanzamt einen entscheidenden Vorteil zu verschaffen. So haben Sie als Unternehmer oder Existenzgründer verschiedene Rechte, müssen aber auch einige Maßnahmen über sich ergehen lassen. Ein kleiner Auszug sei hier gegeben.

Akteneinsicht

Gern wüsste man was in den Akten der Finanzbehörde schlummert, was liegen für Dokumente gegen mich vor? Aus dem Fernsehen kennt man dann die Aussage der Rechtsanwälte: „Da fordern wir erst mal Ihre Akten an.“ Doch beim Finanzamt ist das nicht ganz so einfach, denn die finanzamtsinternen Akten können nur im Rahmen einer Klage vor dem Finanzgericht angefordert werden. Allenfalls kann beim Wechsel des Steuerberaters das Finanzamt kulanterweise ausgewählte Details bekannt geben, um so die Übernahme des Mandates für den Steuerberater etwas zu erleichtern.

Auskunftserteilungsrecht des Finanzamtes §111

Zur Klärung von Informationen kann selbstverständlich auch das Finanzamt um Hilfe gebeten werden. Der freundliche Finanzbeamte wird dann im Rahmen seiner Befugnisse Auskünfte erteilen und Hilfestellungen sowie Informationen geben. Doch wie weit muss das Finanzamt dem Steuerpflichtigen helfen? Und bis zu welchem Grad sind die erteilten Auskünfte vertrauenswürdig und verbindlich?

Telefonische Auskünfte sind unverbindlich

Der schnellste aber bei weitem nicht der rechtssicherste Weg ist der Griff zum Telefon. Derartig erteilte Auskünfte sind im Streitfall, zum Beispiel bei einer Klage, nicht aussage- bzw. nicht beweiskräftig. Die mündliche Auskunft per Telefon ist nur dann für die Finanzbehörde bindend und wirksam, wenn diese vom Sachgebietsleiter der Behörde abgegeben wurde. Dazu ist es notwendig, sich durch den Telefon- und Verbindungsdschungel des zuständigen Finanzamtes zu hangeln und entsprechende Aktennotizen zu erstellen. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte die Anfrage stets schriftlich erfolgen.

Schriftliche Auskunftseinholungen sind verbindlich

Eine schriftliche Auskunft kann vom Finanzamt erwartet und gefordert werden, wenn der Unternehmer eine Investition tätigen möchte. Er kann also im Vorfeld der Investitionstätigkeit das Finanzamt um eine Stellungnahme bitten, um seine Investitionstätigkeit an dem Handeln der Finanzverwaltung auszurichten. Dabei geht es nicht selten um erhebliche Summen, die in der Finanzierungsplanung des Unternehmers einen entscheidende Größe darstellen. Bei der Anfrage sollte der Unternehmer jedoch beachten, dass diese vor der Maßnahme zu erfolgen hat. Außerdem sollte der Sachverhalt so genau es nur geht beschrieben werden, dabei darf auch keine Einzelheit verschwiegen werden, die letztlich zu einem falschen Ergebnis führen könnte. Da das Finanzamt kein Steuerberater ist und daher nicht steuerberatend tätig sein darf und auch aus Eigeninteresse dies nicht sein wird, sollte man gar nicht erst versuchen ein Steuerschlupfloch vom Sachbearbeiter prüfen zu lassen.

Außenprüfung

Gerade bei Gewerbetreibenden oder freiberuflichen Unternehmern kommt es hin und wieder vor, dass das Finanzamt durch Außenprüfer die Belege, Rechnungen, und Aufzeichnungen vor Ort beim Unternehmer prüfen möchte. Wann tatsächlich eine Außenprüfung stattfindet wird einzig und allein vom zuständigen Finanzamt festgelegt. In der Regel kommt es zu Außenprüfungen, wenn der Unternehmer sich auffällig verhalten hat. So zum Beispiel über einen sehr langen Zeitraum hohe Verluste erklärt.
Eine Außenprüfung wird stets schriftlich angekündigt. Es wird dem Unternehmer mitgeteilt, für welche Jahre er in welcher Steuerart geprüft wird. Dieser Termin kann auch seitens des Unternehmers verschoben werden. Der Steuerpflichtige muss bei der Prüfung auch eine gewisse Zuarbeit leisten. So hat er bspw. Urkunden, Verträge und andere Aufzeichnungen vorzulegen. Abschließend wird die Außenprüfung in einer Besprechung und einem Prüfprotokoll beendet und dem Unternehmer erläutert.

Kontrollmitteilung

Das Finanzamt kann über alle der vollständigen und ordnungsgemäßen Besteuerung der Einnahmen dienenden Tatsachen so genannte Kontrollmitteilungen erstellen. Diese werden in der jeweiligen Akte des Steuerpflichtigen abgeheftet. Kontrollmitteilungen werden insbesondere bei großen und wichtigen Transaktionen wie Erbschaften, Grundstückskäufen oder –verkäufen sowie nach Außenprüfungen erstellt. Da das Finanzamt diese Mitteilungen nicht veröffentlichen muss, kommen diese Aktennotizen frühestens im Fall einer Klage vor dem Finanzgericht zu Tage. Daher sollte jeder Steuerpflichtige auf der Hut sein und mit seinen finanziellen, privaten und geschäftlichen Verhältnissen nicht leichtfertig umgehen. Das Finanzamt recherchiert im Übrigen auch bei eBay oder in den Kleinanzeigenteilen der Presse.

Einnahme des Augenscheins (Ortsbesichtigung)

Bei komplexen steuerlichen Verhältnissen hat das Finanzamt das Recht einer Vorortbesichtigung. Es soll dem Steuerpflichtigen eine Benachrichtigung in angemessener Zeit zugestellt werden, was jedoch nicht heißt, dass benachrichtigt werden muss. Der Beamte kann also auch unangemeldet vor der Tür stehen. Die Besichtigung muss jedoch während der Geschäfts- oder Arbeitszeiten stattfinden und kann durch einen Sachverständiger begleitet werden. Die privaten Wohnräume des Steuerpflichtigen dürfen nur in dringenden Fällen betreten werden. Sollte der Verdacht bestehen, dass durch die Benachrichtigung des Steuerpflichtigen der Sachverhalt oder die Umstände vorsätzlich geändert werden, so wird das Finanzamt selbstverständlich nicht eine Benachrichtigung versenden, um den tatsächlichen Zustand einer Sache oder eines Raumes sicherzustellen. Sofern der Unternehmer den Zutritt zu Räumen verweigert, führt dies im Zweifel zur Ablehnung oder nicht Anerkennung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

Nutzt der Unternehmer seine betrieblichen Geräte, wie Telefon oder Fax auch privat, muss er den Privatanteil korrigieren. Was in den verschiedenen Konstellationen zu beachten ist, erläutern wir im nachfolgenden Artikel näher.

Privatwohnung und Firma sind in getrennten Räumlichkeiten

Sind die Privatwohnung und die Firma des Unternehmers räumlich getrennt und besitzen eigene Telefonanschlüsse ist die Behandlung der Telefonkosten am eindeutigsten. Die Kosten des betrieblichen Telefons sind betrieblich veranlasst, die Kosten des Privattelefons sind privat veranlasst. Auf eine Korrektur des privaten Nutzungsanteils des Firmentelefons und des beruflichen Nutzungsanteils des Privattelefons kann hier verzichtet werden, weil die Nutzungsanteile im Allgemeinen gleich hoch sind.
Ausnahme: Die privaten Telefonkosten sind sehr niedrig, dann kann die Finanzverwaltung eine detaillierte Einzelaufstellung für den betrieblichen Telefonanschluss anfordern.

Privatwohnung und Firma sind nicht in getrennten Räumlichkeiten

Gerade bei Existenzgründern und kleineren Unternehmen ist eine räumliche Trennung zwischen Firma und Privatwohnung meist nicht möglich. Oder, das Unternehmen wird zwar von ein oder zwei separaten Räumen aus geführt, es existiert aber nur ein Telefonanschluss. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass nur ein bestimmter Teil der Telefonkosten betrieblich veranlasst sind. Der Unternehmer muss den privaten Anteil an den Telefonkosten entsprechend korrigieren. Dabei hat der Unternehmer drei Möglichkeiten zur Korrektur am Jahresende.

Einzelgesprächsnachweis

Der Unternehmer kann sich monatlich einen Einzelverbindungsnachweis zu seiner Telefonrechnung ausdrucken lassen. An Hand des Einzelverbindungsnachweises ermittelt er seine Privatgespräche. Ermittelt der Unternehmer bspw., dass 22% der Gespräche privat veranlasst sind, muss er 22% der gesamten Rechnung als Privatnutzung korrigieren. Nach diesem Verfahren kann der Unternehmer jeden Monat exakt seine Privatnutzung ermitteln.

pauschale Ermittlung auf Basis des Einzelgesprächsnachweises

Jeden Monat aufs Neue die Privatnutzung zu ermitteln ist eine aufwändige und lästige Rechnerei. Nachdem der Unternehmer für einen gewissen Zeitraum, im Allgemeinen für 3 Monate, die Privatnutzung ermittelt hat, kann er den durchschnittlichen Prozentsatz auf das gesamte Jahr anwenden. Ändern sich die Verhältnisse nicht grundlegend, wird der Prozentsatz auch in den Folgejahren von der Finanzverwaltung anerkannt.

Pauschale

Einige Finanzämter erkennen auch eine Pauschale ohne Rechnerei an. So wurde bspw. ein Privatanteil von ca. 25,- EUR bis 30,- EUR pro Monat nicht beanstandet. Auch eine pauschale Aufteilung der Rechnung in betrieblich veranlasst und für die private Nutzung im Verhältnis 50/50 bis zu 70/30 wird in der Regel nicht beanstandet. Diese pauschale Aufteilung hat den Vorteil, dass der Unternehmer keine Rechnerei hat, sie ist aber im Normalfall für den Unternehmer ungünstiger.

Internet, DSL und Flatrate

Ohne Internet kann in der heutigen Zeit kaum ein Unternehmen arbeiten. Internetkosten gehören wie die Telefonkosten zu den betrieblichen Kosten. Die Aufteilung in betrieblich veranlasst und Privatnutzung erfolgt nach dem gleichen Prinzip wie bei den Telefonkosten.

Flatrate

Mit einer Flatrate zahlt der Unternehmer monatlich eine pauschale Gebühr für die Nutzung von Internet, Telefon- und oft auch Handygespräche. Die Gebühr ist ebenfalls in betrieblich veranlasst und Privatnutzung aufzuteilen. Einige Anbieter erstellen keinen Einzelgesprächsnachweis mehr. Damit entfällt für den Unternehmer die Möglichkeit, seine Privatnutzung an Hand der Einzelgespräche zu ermitteln. Der Unternehmer kann somit die Privatnutzung nur ordentlich schätzen.

Anschaffungskosten von Telefon, Fax und Handy

Werden das Telefon, das Fax oder das Handy privat mitgenutzt, müssen die Anschaffungskosten ebenfalls um die Privatnutzung korrigiert werden. Bemessungsgrundlage für die Korrektur ist die jährliche Abschreibung des Gerätes. Korrigiert wird mit dem Prozentsatz, der auch bei den Gesprächsgebühren angewendet wird.

Korrektur der Vorsteuer aus der Anschaffung?

Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen muss die gezahlte Umsatzsteuer nicht korrigiert werden, soweit die betriebliche Nutzung nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist, also über 10 % liegt. Dann kann der Unternehmer die Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten in voller Höhe als Vorsteuer geltend machen R 24c (4) UStR 2008.

R 24c (4) UStR 2008
Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten unternehmerisch genutzter Telekommunikationsgeräte (z.B. von Telefonanlagen nebst Zubehör, Faxgeräten, Mobilfunkeinrichtungen) kann der Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 15 UStG in voller Höhe als Vorsteuer abziehen. Die nichtunternehmerische (private) Nutzung dieser Geräte unterliegt nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer (vgl. Abschnitt 192 Abs. 21 Nr. 2 ). Bemessungsgrundlage sind die Ausgaben für die jeweiligen Geräte (vgl. Abschnitt 155 Abs. 3 ). Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören die Grund- und Gesprächsgebühren (vgl. BFH-Urteil vom 23.9.1993, V R 87/89, BStBl 1994 II S. 200). Die auf diese Gebühren entfallenden Vorsteuern sind in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen (vgl. Abschnitt 192 Abs. 21 Nr. 1 ).

Beispiel für die Privatnutzung einer Telefonanlage

Am 01.01.2009 wurde eine Telefonanlage für 1.000,- EUR + USt 190,- EUR angeschafft. Die monatliche Telefonrechnung liegt bei 200,- EUR + USt 38,- EUR. Die Privatnutzung wird pauschal mit 30 % berücksichtigt.

Was passiert bei der Anschaffung?

Die gezahlte USt in Höhe von 190,- EUR wird in voller Höhe als VSt geltend gemacht. Es erfolgt keine Korrektur durch die Privatnutzung.

Wie werden die Anschaffungskosten korrigiert?

Die Anschaffungskosten in Höhe von 1.000,- EUR werden im Sammelposten GWG 2009 erfasst und gleichmäßig über 5 Jahre abgeschrieben. Der jährliche Abschreibungsbetrag beträgt 200,- EUR (1.000,- EUR / 5 Jahre). Die Privatnutzung der Telefonanlage beträgt somit 60,- EUR (200,- EUR x 30 %). Die ermittelten 60,- EUR unterliegen als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer.

Erfassung der monatlichen Gebühren

Die monatliche Telefonrechnung wird im Verhältnis der beruflichen und privaten Nutzung aufgeteilt. Als Betriebsausgabe wird die berufliche Nutzung von 70% der 200,- EUR, gleich 140,- EUR erfasst. Die darauf entfallende VSt 26,60 EUR (140,- x 19%) ist abziebar.

Der Anteil der Privatnutzung in Höhe von 60,- EUR (200,- x 30 %) ist nicht als Betriebsausgabe zu erfassen. Die darauf entfallende VSt in Höhe von 11,40 EUR (60,- EUR x 19 %) ist nicht abziehbar.

In der so genannten Vorgründungsphase fallen für den Existenzgründer oft schon Ausgaben an. Wurden diese Ausgaben aus betrieblichem Anlass getätigt oder besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Ausgabe und der Firmengründung, liegt eine vorweggenommene Betriebsausgabe vor.

Im folgenden Artikel des gruenderlexikons sind die vorweggenommenen Betriebsausgaben detailliert erklärt und aufgeschlüsselt.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer trägt sich mit dem Gedanken, sich selbstständig zu machen. Diesen Gedanken hegt er erstmals im Januar 2010. Daraufhin macht er sich schlau, in welchem Bereich er Geld verdienen könnte und weiß bereits im Frühjahr desselben Jahres, dass er im Transportwesen Geld verdienen kann. Er befindet sich in der so genannten Vorgründungsphase. In dieser Zeit besucht er verschiedene Gründerseminare und schaut sich nach dem passenden Fahrzeug um. Dieses findet er beispielsweise im Juli und kauft es.

Die Anstellung kündigt er zu Ende August und beginnt direkt im September mit der gewerblichen Tätigkeit. In diesem Fall können die Kosten für die Existenzgründungsberatung, sowie für den Kauf des Fahrzeugs als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dies ist aber nur möglich, wenn der zeitliche und betriebliche Zusammenhang eindeutig ist. Transportsicherungen, die der Arbeitnehmer fünf Jahre zuvor für einen privaten Umzug angeschafft hat, können hingegen nicht mehr als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Möglich ist es aber, deren aktuellen Marktwert zu ermitteln und die Sicherungen als Privateinlage ins Unternehmen einzubringen.

Liegt ein betrieblicher Zusammenhang hingegen nicht vor, so können die Kosten, etwa für eine Kreissäge, die für das Unternehmen nicht benötigt wird, auch nicht abgesetzt werden.

Ab 2009 gibt es für die Umsatzsteuervoranmeldungen (UStVA) neue Grenzen. Unternehmer die im Vorjahr maximal 1.000,- EUR (vorher 512,- EUR) an Umsatzsteuer gezahlt haben, müssen im laufenden Jahr keine UStVA abgeben. Lag die Umsatzsteuerschuld im Vorjahr zwischen 1.000,- und 7.500,- EUR (vorher 512,- bis 6.136,- EUR), muss der Unternehmer eine vierteljährliche UStVA abgeben. Erst ab einer Umsatzsteuerschuld von jährlich mehr als 7.500,- EUR (vorher 6.136,- EUR), muss der Unternehmer monatlich eine UStVA abgeben.

Das heißt, dass das Finanzamt die Abgabe der monatlichen UStVA immer seltener verlangt, wodurch die Bürokratie abgebaut werden kann. Für Gründer, die sich erst 2009 selbstständig gemacht haben, werden hierbei die unterjährig ermittelten Umsatzsteuervorauszahlungen aufs Jahr hochgerechnet. Anfang 2010 erhielten sie dann einen Bescheid, in welchen Intervallen die UStVA anschließend abgegeben werden musste. Allerdings greift die Regelung nicht für Neugründer. Sie müssen, sofern der im steuerlichen Erfassungsbogen geschätzte Umsatz keinen Anlass zur Annahme einer verringerten Umsatzsteuerschuld gibt, auch weiterhin die UStVA monatlich abgeben. Anpassungen erfolgen in der Regel erst ab dem zweiten Jahr der Selbstständigkeit.

Durch die Erhöhung der Grenzen soll vor allem der Aufwand für Kleinunternehmer mit den UStVA deutlich gesenkt werden. Inwieweit das für den Einzelnen sinnvoll ist, bleibt indes umstritten. Muss gar keine UStVA im laufenden Jahr abgegeben werden, so erfolgt die Anmeldung mit dem Jahresabschluss. Dann sind die geschuldeten Umsatzsteuern aber dennoch mit einem Mal zu entrichten. Das stellt gerade Gründer oft vor finanzielle Probleme, da eine vergleichsweise hohe Summe auf einen Schlag gezahlt werden muss.

Das Europäische Mahnverfahren kann ab dem 12.12.2008 und das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ab dem 1.01.2009 europaweit genutzt werden. Unternehmen im Import bzw. Export können damit leichter bei Zahlungsverzug eines Schuldners agieren.

1. Das Europäische Mahnverfahren

Werden bspw. Waren europaweit verkauft, kann der Unternehmer nun bei Zahlungsverzug schneller und kostengünstiger den Käufer mahnen. Sind Gläubiger und Schuldner in verschiedenen Mitgliedsstaaten ansässig, kann der Gläubiger mittels des Europäischen Mahnverfahrens einen Titel gegen den Schuldner erwirken. Erhebt der Schuldner nicht innerhalb von 30 Tagen Widerspruch, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl für vollstreckbar. Das Amtsgericht Berlin-Wedding ist in Deutschland allein für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren zuständig.

Beispiel

Unternehmer U aus Deutschland hat an seinen Kunden K aus Holland Ersatzteile verkauft. K nimmt die Ware an, bezahlt sie aber nicht. U kann nun unter http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/index_de.htm das Europäische Mahnverfahren einleiten. Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls kann online ausgefüllt werden. Der gesamte Antrag ist mit Codes hinterlegt, eine Anspruchsgrundlage aus dem Kaufvertrag hat den Code 01, eine ausgebliebene Zahlung den Code 30. Durch die Verwendung der Codes können alle Gerichte der Mitgliedsstaaten ohne lange Übersetzungen sofort den Sachverhalt zuordnen. Solange der Ausgangsfall nicht offensichtlich unbegründet ist, erlässt das Gericht den Zahlungsbefehl. Diesen Zahlungstitel stellt das Gericht dem Schuldner K zu. Der Schuldner hat nun die Möglichkeit den Zahlungsbefehl zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen.

Zahlungsbefehl wird akzeptiert

Legt K innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt automatisch das Gericht diesen Zahlungsbefehl für vollstreckbar. U kann den Zahlungstitel dann zwangsweise durchsetzen.

Einspruch einlegen

Legt der Kunde Einspruch gegen den Zahlungsbefehl ein, beginnt ein gewöhnlicher Zivilprozess.

Welches Gericht ist zuständig?

Das Europäische Mahnverfahren findet grundsätzlich bei dem Gericht statt, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Das bedeutet, der Kunde K erhält den Zahlungsbefehl von einem zuständigen Gericht in Holland.

2. Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Durch das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen können Forderungen innerhalb der EU (mit Ausnahme von Dänemark) bis 2.000,- EUR leichter durchgesetzt werden. Für die Verfahrenseinleitung des Klägers und die Erwiderung des Schuldners stehen standardisierte Formulare zur Verfügung. Weder der Kläger noch der Schuldner muss sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Grundsätzlich wird dieses Verfahren schriftlich und am zuständigen Gericht des Schuldners geführt.
 

Viele Unternehmer und gerade die Existenzgründer stellen sehr häufig die Frage nach dem Steuerberater?

  • Bin ich verpflichtet einen Steuerberater zu nehmen?

  • Was hoch sind die Kosten eines Steuerberaters?

  • Welche Software kann ich einsetzen, wenn ich meine Buchführung selber machen möchte?

  • Warum kostet der Steuerberater Geld, auch wenn ich nichts verdient habe?

Sehr häufig müssen wir in unserem Forum erfahren, dass Unternehmer ohne Vorkenntnisse ihre Buchführung selber machen wollen und die steuerrechtlichen Regelungen sich im Selbststudium aneignen möchten. Die Unternehmer verbringen meist mehr Zeit mit Buchführung, Kassenblatt, Rechnungen, Buchhaltung, Rechnungswesen und Umsatzsteuer als mit dem eigentlichen Geschäft und das ist grober betriebswirtschaftlicher Unfug, wie die folgende Berechnung mit mathematischem Beweis zeigt.

Der mathematische Beweis

Wir möchten hier nicht eine Lanze für die Steuerberater brechen, sondern sind lediglich der Frage auf den Grund gegangen, wie hoch die einkommensteuerliche Belastung mit oder ohne Steuerberater für den Unternehmer ausfällt. Damit kann die Fragen beantwortet werden warum selbst ein teurer Steuerberater dem Unternehmer unterm Strich mehr bringt als ein Geschäft ohne Steuerberater?

Annahmen und Erläuterungen

  1. Es wird auf Basis des zu versteuerndes Einkommen (zvEK) verglichen, also dem Einkommen, welches der Einkommensteuer in Deutschland unterliegt.
  2. Der an die Einkommensteuer gekoppelter Solidaritätszuschlag sowie in einigen Fällen die Kirchensteuer wird in unserer Berechnung nicht berücksichtigt, da durch diese zusätzlichen Abgaben keine beeinflussenden Veränderungen am Ergebnis vorgenommen werden.
  3. Wir gehen von einem Singlehaushalt, also einer unverheirateten Person aus. Daher ist die einkommensteuerliche Grundtabelle anzuwenden.
  4. Es wird ein Fehlerquote von 10% angenommen. Der Unternehmer errechnet also ohne Steuerberater entweder 10% zu seinen Gunsten oder auch zu seinen Ungunsten.

Fehlerquote ermitteln

Unter Berücksichtigung der angenommenen Fehlerquote ist eine Abweichung von 3.000 EUR (10% von 30.000 EUR) des zu versteuernden Einkommens zu beachten. Der Unternehmer hat also entweder 10% mehr oder weniger zu versteuerndes Einkommen ermittelt.

Das zu versteuernde Einkommen

Die 30.000 EUR ist der Endbetrag der gesamten steuerlichen Berechnung, von welchem bereits sämtliche steuerrechtlichen Freibeträge abgezogen wurden und in welchem nicht nur der Gewinn, sondern auch alle anderen Einkünfte enthalten sind.
Es ergibt sich aus dem zvEK eine zu zahlende Einkommensteuer (ESt) von 5.802 EUR. Dies ist aus der Grundtabelle beim abgerundeten zvEK von 29.984 EUR abzulesen. Ein Schema zur Steuerberechnung (PDF, 24 kb)

Fall 1 – ohne Steuerberater

Der Selbständige verzichtet auf einen Steuerberater und erstellt seine Buchführung, seine jährliche Gewinnermittlung in Form einer Einnahmenüberschussrechnung sowie die dazugehörigen Steuererklärungen selbst. Das sind insbesondere die Umsatzsteuererklärung, die Gewerbesteuererklärung sowie die private Einkommensteuererklärung. Der Unternehmer ermittelt ein zvEK von 30.000 EUR und erklärt das mit seiner Einkommensteuererklärung dem Finanzamt.

2 Varianten ohne Steuerberater

Daraus ergeben sich für den Fall der Ermittlung ohne Steuerberater genau 2 Varianten, die wir hier mit A und B bezeichnen. Variante A beschreibt den fiktiven Fehler zu Ungunsten des Unternehmers. Der Unternehmer hat sich also um 10% zu seinem Nachteil in der Ermittlung seines zu versteuernden Einkommens verrechnet. Der Fall B beschreibt genau das Gegenteil, also den Rechenfehler zu Gunsten des Selbständigen. 10% bezogen auf das Ausgangs zvEK von 30.000 EUR entsprechen 3.000 EUR. Daraus ergibt sich folgende Zusammenfassung.

Hinweis: Der Eurobetrag in Klammern hinter der Einkommensteuer ist die Basis dieser Einkommensteuer, das zu versteuernde Einkommen aus der Grundtabelle des Einkommensteuergesetzes. Bsp.: 5.814 EUR (30.020 EUR), lies: auf ein zu versteuernde Einkommen von 30.020 EUR zahlt der Unternehmer 5.814 EUR Einkommensteuer.

Variante A – Fiktive Fehler zu Ungunsten des Selbstständigen

zvEK = 33.000 EUR (30.000 EUR zzgl. unterstellter Rechenfehler von 3.000 EUR)
Daraus folgt folgende steuerliche Belastung:
6.775 EUR (32.972 EUR)

Dies würde im Fall einer Prüfung durch das Finanzamt zu folgendem Ergebnis führen:

Nachzahlung 975 EUR (5.802 EUR abzgl. 6.775 EUR)

Variante B – Fiktive Fehler zu Gunsten des Selbstständigen

zvEK = 27.000 EUR (30.000 EUR abzgl. unterstellter Rechenfehler von 3.000 EUR)

Daraus reswultiert folgende steuerliche Belastung: 4.871 EUR (26.996 EUR)

Dies würde im Fall einer Prüfung durch das Finanzamt zu folgendem Ergebnis führen:

Erstattung 931 EUR (5.802 EUR abzgl. 4.871 EUR)

Schematisch lässt sich der Fall 1 mit den beiden Varianten folgendermaßen darstellen:

 

ohne Steuerberater (Fall 1)
zu zahlende Einkommensteuer lt. Grundtabelle und obiger Berechnung

Rechenfehler zu Ungunsten des Unternehmers (A)

6.775 EUR

Rechenfehler zu Gunsten des Unternehmers (B)

4.871 EUR

 

Fall 2 – mit Steuerberater

In diesem Fall nimmt der Unternehmer, welcher noch im Fall 1 dem Steuerberater nicht vertraut hat, einen steuerlichen Berater, welcher sämtliche Tätigkeiten durchführt und das einst ermittelte zvEK von 30.000 EUR prüft. Die Palette reicht dabei von der Erfassung der Einnahmen und Ausgaben, über die richtige Verbuchung der Geschäftsvorfälle bis zur Erstellung der Gewinnermittlung. Außerdem die Erstellung der Einkommensteuererklärung, der Umsatzsteuererklärung sowie der Gewerbesteuererklärung für Gewerbetreibende.

Zu berücksichtigende Fehlerquote

Ausgehend von den 30.000 EUR zu versteuerndem Einkommen aus Fall 1, kann der Steuerberater nun entweder den Fehler finden und somit die Unterlagen des Unternehmers korrigieren und anpassen. Auch hier unterstellen wir die obige Fehlerquote von 10 %, so dass der Steuerberater das zvEK um 3.000 EUR zu Gunsten oder zu Ungunsten des Mandanten berichtigen kann.

Honorar des Steuerberaters

Das Honorar des Steuerberaters lässt sich nicht pauschalisieren, es unterliegt der Gebührenverordnung der Steuerberater. Wir nehmen der Einfachheit halber ein pauschales Honorar von 1.000 EUR an.
Merke:
Das Honorar oder die Gebühr des Steuerberaters ist in jedem Fall individuell zu berechnen und kann daher nicht wie hier im Beispiel pauschal veranschlagt werden. Hier geht´s zur ausführlichen und offiziellen Gebührenverorndung für Steuerberater

4 Varianten durch Vergleich

Durch weitere 2 Varianten des Falls 2, welche wir mit C und D bezeichnen, entstehen im Ergebnis 4 Vergleichszahlen, da die Varianten A und B mit C und D verglichen werden.

Im Einzelnen sieht das so aus:

Variante C – Steuerberater findet Fehler zu Gunsten des Unternehmers

Das zu zvEK beträgt nun 27.000 EUR (30.000 EUR abzgl. unterstellter Rechenfehler von 3.000 EUR)

Abzüglich des Honorars für den Steuerberater 1.000 EUR
zvEK nach Steuerberaterhonorar 26.000 EUR (27.000 EUR – 1.000 EUR)

Darauf entfallende Einkommensteuer 4.566 EUR (25.988 EUR)

Vergleich: Fall 2 (Variante C) mit Fall 1 (Variante A)

4.566 EUR zu 6.775 EUR

Dies führt zu folgendem Ergebnis: Mit Steuerberater und zu Gunsten gerechnet ist es um 2.209 EUR günstiger als ohne Steuerberater zu Ungunsten gerechnet.

Vergleich: Fall 2 (Variante C) mit Fall 1 (Variante B)

4.566 EUR zu 4.871 EUR

Dies führt zu folgendem Ergebnis: Mit Steuerberater und zu Gunsten gerechnet ist es um 305 EUR günstiger als ohne Steuerberater zu Gunsten gerechnet.

Variante D – Steuerberater findet Fehler zu Ungunsten des Unternehmers

Das zu zvEK beträgt nun 33.000 EUR (30.000 EUR zzgl. unterstellter Rechenfehler von 3.000 EUR)

Abzüglich des Honorars für den Steuerberater 1.000 EUR
zvEK nach Steuerberaterhonorar 32.000 EUR (33.000 EUR – 1.000 EUR)

Darauf entfallende Einkommensteuer 6.454 EUR (32.000 EUR)

Vergleich: Fall 2 (Variante D) mit Fall 1 (Variante A)

6.454 EUR zu 6.775 EUR

Dies führt zu folgendem Ergebnis: Mit Steuerberater zu Ungunsten ist mit 321 EUR günstiger als ohne Steuerberater zu Ungunsten.

Vergleich: Fall 2 (Variante D) mit Fall 1 (Variante B)

6.454 EUR zu 4.871 EUR

Dies führt zu folgendem Ergebnis: Mit Steuerberater zu Ungunsten ist mit 1.583 EUR ungünstiger als ohne Steuerberater zu Gunsten des Unternehmers.

Schematisch lässt sich der Fall 2 mit den vier Varianten folgendermaßen darstellen:

 

ohne Steuerberater (Fall 1)

Variante A (zu Ungunsten)

Variante B (zu Gunsten)

mit Steuerberater
(Fall 2)

Variante C
(zu Gunsten)

(Steuerberater ist günstiger)

2.209 EUR

(Steuerberater ist günstiger)

305 EUR

Variante D
(zu Ungunsten)

(Steuerberater ist günstiger)

321 EUR

(Steuerberater ist ungünstiger)

- 1.583 EUR

 

Fazit:

Vergleicht man nun die Fälle, wo es günstiger ist einen Steuerberater zu nehmen, hat man eine Ersparnis von insgesamt 2.835 EUR (2.209 EUR + 305 EUR + 321 EUR). Dagegen sprechen nur 1.583 EUR für den Fall keinen Steuerberater zu nehmen.

Was wurde im Vergleich nicht berücksichtigt?

Zinsen

Bei dieser Berechnung haben wir noch keine Zinsen des Finanzamtes berücksichtigt. Diese werden im Fall der Betriebsprüfung durch das Finanzamt erhoben, sofern es durch die Prüfung zu einer Nachzahlung von Einkommensteuern kommt. Bei der Einkommensteuer entstehen diese Zinsen frühestens 21 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Zinsen entstanden sind. Bei der Umsatzsteuer zum Beispiel sind es nur 15 Monate. Weitere Informationen dazu in der Abgabenordnung § 233a

 

Persönliche Unsicherheit und Risikobewusstsein steigern Fehlerquote

Die Ungewissheit, selbst etwas zu tun, was man nicht gelernt hat oder nicht richtig kann, verursacht eine gewisse Unsicherheit im weiteren Tun. Das wiederum für zu zusätzlichen Fehlern. In unserem Fall, potenzieren sich die Fehler in künftigen Jahren und häufen sich, so dass in den Folgejahren nicht mehr von der Ursprungsfehlerquote ausgegangen werden kann.

Opportunitätskosten des Unternehmers

Ebenfalls wurde die Kosten nicht berücksichtigt, die dem Unternehmer aufgrund der zusätzlichen Arbeit entstehen. Diese Opportunitätskosten können mit dem sonst zu berechnenden Stundensatz verglichen und kalkuliert werden, den der Selbständige seinen Kunde für die geleistete Arbeit in Rechnung stellt. Anders ausgedrückt: Lässt der Unternehmer seine Bücher durch einen Steuerberater führen, so spart er sich seine eigenen Lohnkosten und kann in der Zeit einen Auftrag bei seinem Kunden abarbeiten, was wiederum zu Einnahmen führt, die im anderen Fall nicht vorhanden wären.

Gesamtergebnis der Betrachtung

Über alle möglichen Fällen hinweg betrachtet, ist es günstiger einen Steuerberater zu nehmen. Gerade mal in einem vom 4 Fällen, holt der Steuerpflichtige mehr Geld ohne den Berater heraus. Hat aber dort immer das Risiko einer Betriebsprüfung mit Zinsaufkommen, der Ungewissheit aufgrund der Fehlerquote seiner Berechnung sowie der entstehenden Opportunitätskosten zu tragen.

Übrigens: Ein Onlinsteuerberater ist günstiger als ein konventioneller Steuerberater um die Ecke. Mehr dazu auf steuerberaten.de

Hilfe in Steuerangelegenheiten

Jeder Steuerpflichtige hat selbstverständlich die Möglichkeit sich selbst vor dem Finanzamt zu vertreten. Es ist also nicht erforderlich und auch nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Steuerberater seinen Beistand leisten muss. Allerdings kommt der Unternehmer aufgrund des immer komplexeren Steuer- und Verfahrensrechts häufig um die Hilfe eines fachkundigen Dritten nicht herum.

Wer darf alles in Steuerangelegenheiten helfen?

Die nicht unbeachtlichen Kosten und Gebühren der Hilfestellung eines Steuerberaters versuchen einige Selbständige zu umgehen, indem Sie einen Nichtsteuerberater um Hilfe bitten, doch diese Hilfe kann schwerwiegende Folgen haben. So dürfen folgende Angehörige eine unentgeltliche Hilfeleistung geben: der Verlobte, der Ehegatte, die Eltern oder Schwiegereltern, die Kinder, Großeltern und Enkelkinder sowie die Geschwister, die Nichten und Neffen, Onkels und Tanten und Schwager sowie Schwägerinnen.
Sobald also die steuerliche Hilfe von einer anderen als der oben genannten Person kommt, muss diese ein zugelassener Steuerberater oder eine nach dem Steuerberatergesetz zugelassene Person sein, so zum Beispiel ein Rechtsanwalt oder ein Wirtschaftsprüfer.

Aussetzung der Vollziehung

Sollte der Unternehmer mit der Entscheidung seines zuständigen Finanzamtes nicht einverstanden sein, so entbindet Ihn das noch lange nicht von der Zahlung der durch den Steuerbescheid ermittelten Steuer. Auch das Einlegen eines Einspruchs verzögert oder hemmt nicht die Fälligkeit der festgesetzten Steuer. Erst der Antrag auf die Aussetzung der Vollziehung stellt den Steuerpflichtigen vorübergehend von der Nachzahlung des umstrittenen Steuerbetrages frei. Sofern ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides bestehen, wird das Finanzamt dem Antrag stattgeben.

Dienst- und Sachaufsichtsbeschwerde

Manchmal kommt es vor, dass telefonische Anfragen oder Briefverkehr sehr unsachlich oder auch beleidigend, frech oder gar willkürlich beantwortet werden. Die meisten Unternehmer ärgern sich dann und sind der Meinung, dass man da nichts machen könne, denn die Beamten sitzen am längeren Hebel und ziemlich sicher in ihrem Sessel. Doch das stimmt nur zum Teil, denn jeder Steuerpflichtige hat das Recht, sich beim Vorgesetzten über das persönliche Fehlverhalten eines Sachbearbeiters oder Beamten zu beschwerden und das geschieht über die Dienstaufsichtsbeschwerde. Bei der Sachaufsichtsbeschwerde dagegen steht der Steuerliche Sachverhalte im Vordergrund. Als Vorstufe zur Finanzklage sollte man mit der Sachaufsichtsbeschwerde eine eventuell negativ ausfallende Entscheidung eines Einspruchs abwenden. Der Ansprechpartner ist in beiden Fällen die Oberfinanzdirektion oder der Finanzamtsvorsteher des zuständigen Betriebs- oder Wohnsitzfinanzamtes. Bei beiden Beschwerdeformen sollte man sich allerdings im Sachverhalt und in der Begründung sicher sein, da es andernfalls etwas peinlich werden könnte. Darüber hinaus gilt für beide Aufsichtsbeschwerden die Form- und Fristfreiheit, sie kann also jederzeit ohne Einhaltung einer Schriftform eingereicht werden. Aber Vorsicht ist dennoch geboten, denn selbst wer recht hat muss kein Recht bekommen und schließlich geht es persönlich gegen die Kompetenz Ihres Sachbearbeiters oder Beamten. Dieser wird dann mit aller höchster Wahrscheinlichkeit künftig bei der Bearbeitung Ihrer Steuererklärungen unkooperativer reagieren als in der Vergangenheit, so dass es dann im nächsten Jahr entsprechend aus dem Steuerwald zurückschallt.

Versicherung an Eides statt

Sollte der Unternehmer einmal in die Verlegenheit geraten, Dinge, die er behauptet hat nicht beweisen zu können, weil eventuell Belege oder entsprechende Verträge abhanden gekommen sind, so kann die Finanzbehörde eine eidesstattliche Versicherung verlangen. Der Steuerpflichtige muss dann bei der betreffenden Behörde seine Aussage zur Niederschrift geben. Der Steuerpflichtige muss dann das gesagte wiederholen und danach folgenden Text nachsprechen: „Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.“
Um die Glaubhaftigkeit zu erhöhen kann der Steuerpflichtige auch im Vorfeld die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung anbieten.

Selbstanzeige

Um Freiheitsstrafen oder hohe Geldbußen zu vermeiden kann der Unternehmer seine in der Vergangenheit begangenen Steuerstraftaten, wie Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung, selbst anzeigen. Dabei verliert er zwar nicht die Verpflichtung zur Nachzahlung der hinterzogenen Steuer und der damit in Verbindung stehenden Zinsen, aber er kommt straffrei davon und umgeht sogar eine eventuelle Gefängnisstrafe.

Stundung

Jeder Unternehmer gerät einmal in einen finanziellen Engpass. Genau in dieser Situation verlangt das Finanzamt noch die Steuernachzahlung des vorletzten Jahres. Mit Hilfe der Stundung kann das Finanzamt vor Fälligkeit der Zahlung um die vorläufige Aussetzung der Zahlungsverpflichtung gebeten werden. Dazu müssen allerdings triftige Gründe vorliegen. Das Finanzamt kann den gesamten Steuerschuldbetrag oder einen Teil davon stunden, sofern die pünktliche Zahlung für den Steuerschuldner eine erhebliche Härte nach sich ziehen würde, so beschreibt es das Gesetz. Die Stundung kann nur auf Antrag gewährt werden. Für die Zeit der Stundung kann die Finanzbehörde Stundungszinsen nach § 234 AO berechnen. Darauf kann im Einzellfall verzichtet werden, sofern es in der Lage des Steuerpflichtigen „unbillig“ wäre.

Stundung oder Aussetzung der Vollziehung?

Die Stundung greift nur bei unstrittigen Steuerzahlungen, während die Aussetzung der Vollziehung bei strittigen Steuernachzahlungen zu beantragen ist.

Unternehmer, die in bestimmten Sparten ihres Unternehmens einem höheren Risiko ausgesetzt sind, sollten über den Abschluss einer entsprechenden Rechtsschutzversicherung nachdenken. Wichtig dabei, die Rechtschutzversicherung versichert nur das Kostenrisiko des Prozesses, also die Kosten die für Anwälte, Gutachter, das Gericht u.ä. entstehen.

Welche Versicherung für den Unternehmer wichtig sein könnte, ist im folgenden Artikel näher beleuchtet:

Rechtsschutzversicherung auch ein Thema für Existenzgründer?

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