Eine pauschale Leistungsbeschreibung auf der Rechnung schließt für den Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug aus. Das geht aus dem am 17.12.2008 veröffentlichten Urteil des BFH V R 59/07 hervor. In der dem Urteil zu Grunde liegenden Rechnung, wurde als Leistungsbeschreibung aufgeführt:
"Für technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996…".
Welche Angaben eine Rechnung enthalten muss, können Sie unter Muster und Vorlagen ersehen.
Über den Autor
Evelyn BrandiesMein Name ist Evelyn Brandies, ich schreibe als Redakteurin u.a. für die Seite betriebsausgabe.de. Als gelernte Bilanzbuchhalterin liegen meine Themenschwerpunkte im Rechnungswesen und der Finanzbuchhaltung.
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