Februar 2009

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Ein Pkw der von einem Unternehmer weniger als 10 % betrieblich genutzt wird, zählt nicht zum Betriebsvermögen. Die Vorsteuer aus der Anschaffung des Pkw kann somit nicht geltend gemacht werden. Anders sieht es bei den laufenden Kfz-Kosten aus. Das Finanzgericht Nürnberg hat mit seinem Urteil vom 7.08.2007 Az. II 250/2005 entschieden, dass die Vorsteuer aus den laufenden Kfz-Kosten im Anteil der beruflichen Nutzung geltend gemacht werden kann.

Beispiel

Das heißt im Endeffekt, dass der PKW selbst zwar betrieblich genutzt werden kann, aber die Kosten nur anteilig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Im konkreten Fall bedeutet das:

Unternehmer U schafft sich einen PKW im Gesamtwert von 20.000 Euro an. Darin enthalten sind 19 Prozent Umsatzsteuer, was einem Betrag von 3.193,28 Euro entspricht. Diese Umsatzsteuer kann Unternehmer U ebenso wenig wie die Nettoanschaffungskosten des PKW in Höhe von 16.806,72 Euro als betriebliche Ausgaben ansetzen. Der PKW gehört demzufolge nicht zum Betriebsvermögen.

Wird er zu sieben Prozent betrieblich genutzt, etwa für Fahrten zu Kunden, so können die laufenden Kosten für den Wagen jedoch als Betriebsausgaben angesetzt werden. Tankt nun Unternehmer U für 150 Euro brutto, so können sieben Prozent davon als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Das entspricht einem Betrag von 10,50 Euro. In diesem sind Umsatzsteuern in Höhe von 19 Prozent, also 1,68 Euro enthalten. Diese kann Unternehmer U als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen.

Gleiches gilt für eine notwendige Reparatur oder Wartung des Fahrzeugs. Nehmen wir an, diese beläuft sich auf 500 Euro brutto. Das ergibt einen Anteil von 35 Euro bei der siebenprozentigen betrieblichen Nutzung. Der Nettobetrag in Höhe von 29,41 Euro kann als Betriebsausgabe, die verbleibende Umsatzsteuer von 5,59 Euro kann als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Existenzgründer müssen in ihrem Businessplan eine möglichst realistische Umsatzschätzung abgeben. Will der Gründer bei der Bundesagentur für Arbeit einen Gründungszuschuss beantragen, muss er den Businessplan mit einreichen. Einige Gründer glauben, nur wenn ihr junges Unternehmen hohe Umsatzerwartungen verspricht, erhalten sie den Gründungszuschuss. Demnach fallen die Umsatzprognosen dann etwas optimistischer aus.

Will der Existenzgründer hingegen die Kleinunternehmerregelung anwenden, muss der prognostizierte Umsatz unter 17.500,- EUR pro Jahr bleiben. Einen solchen Fall hat das Finanzgericht Düsseldorf, unter dem Az. 1 K 3124/07 U am 20.06.2008 entschieden.

Ein Existenzgründer hat für das Gründungsjahr eine Umsatzprognose von 45.000,- EUR und für das Folgejahr von 50.000,- angegeben. Sein tatsächlicher Umsatz hingegen betrug für das Gründungsjahr nur 13.315,64 EUR. Auf den Rechnungen hat der Gründer die Umsatzsteuer nicht offen ausgewiesen. Auf Grund des tatsächlichen Umsatzes wollte der Gründer im Nachhinein die Kleinunternehmerregelung anwenden. Das Finanzamt verwehrte dem Unternehmer dies aufgrund seiner Prognose. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Unternehmers. Eine offensichtlich unrealistische und zu optimistische Umsatzschätzung darf nicht die Anwendung der Kleinunternehmerregelung versagen.

Was darf das Finanzamt und was darf es nicht?

Als Fortsetzung der letzten Ausgabe möchte wir die zulässigen Maßnahmen und Sanktionen der Finanzverwaltung weiterführen.

Verspätungszuschlag (§ 152 AO)

Das Finanzamt unterscheidet neben der verspäteten Zahlung einer bereits angemeldeten Steuer (siehe dazu Säumniszuschlag) auch die verspätete Abgabe der Steuererklärung oder Steuervoranmeldung. So kann gegen den Steuerpflichtigen ein Verspätungszuschlag verhangen werden, sofern er seiner Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung (bspw.: der Einkommensteuererklärung oder Umsatzsteuererklärung) nicht nachgekommen oder verspätet nachgekommen ist. Von dem Verspätungszuschlag kann die Finanzverwaltung absehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint. Es liegt also mehr oder weniger im Ermessen des Sachbearbeiters oder Finanzbeamten, ob ein Verspätungszuschlag auferlegt oder erlassen wird.
Sofern ein Steuerberater oder anderer gesetzlicher Vertreter die entsprechenden Fristen versäumt hat, wird dies dem Steuerpflichtigen zur Last gelegt und als sein Verschulden betrachtet.

Wie hoch kann der Verspätungszuschlag ausfallen?
Bei der Ermittlung des Verspätungszuschlages dürfen 10% der festgesetzten Steuer aber höchsten 25.000 EUR dem Steuerpflichtigen verhängt werden. Bei der Höhe des festzusetzenden Verspätungszuschlags darf das Finanzamt nicht willkürlich vorgehen, es müssen einige Informationen und Lebensumstände des Steuerpflichtigen beachten werden, so z.B.:

  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen
  • die Dauer der Fristüberschreitung
  • die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs
  • der Vorteil aufgrund der verspäteten Abgabe der Steuererklärung
  • das Verschulden des Steuerpflichtigen

Übrigens, sofern die festgesetzte Steuer Null EUR beträgt darf das Finanzamt keinen Verspätungszuschlag festsetzen, so das BFH-Urteil vom 27.06.1989.

Automatische Fristverlängerung für bestimmte Steuerpflichtige
Sofern der Steuerpflichtige seine Erklärung bei einem steuerlichen Berater erstellen lässt, hat dieser automatisch, ohne Antrag, eine Abgabefrist bis zum 30.09. des Folgejahres. Darin sieht selbst die oberste Finanzbehörde der Länder keinen Verstoß gegenüber dem Gleichheitsgrundsatz. Ob sich allerdings die Zuhilfenahme eines Steuerberaters in jedem Fall lohnt ist fraglich.

Maßnahmen zur Umgehung des Verspätungszuschlages
Die einfachste Methode diese zusätzliche steuerliche Belastung zu umgehen oder zu vermeiden ist die fristgerechte Abgabe der Steuererklärung bis zum 31.05. des Folgejahres.

Beispiel
Die Fristgerechte Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 ist bis zum 31.05.2006 möglich.

Unvollständige Abgabe der Erklärung
Sofern der Steuerpflichtige noch nicht alle Unterlagen zusammen hat oder bisher keine Zeit dazu hatte, kann er auch ganz einfach eine „unvollständige“ Steuererklärung abgeben und mit einem Anschreiben dem Finanzamt mitteilen, dass noch fehlenden Unterlagen, Formulare und Anlagen nachgereicht werden.

Antrag auf Fristverlängerung
Eine etwas elegantere Art und Weise der Vermeidung von Verspätungszuschlägen ist die Beantragung einer Fristverlängerung nach § 109 AO. Das kann telefonisch oder sicherheitshalber per formlosem Anschreiben geschehen. Gründe für eine solche Beantragung sollten ebenfalls mit genannt oder beschrieben werden. In der Regel ist die Fristverlängerung akzeptiert worden, sofern der Steuerpflichtige vom Finanzamt keine gegenteiligen Schreiben erhält.

Was tun, wenn es doch passiert?
Das Finanzamt hat einen Verspätungszuschlag festgesetzt. Der Steuerpflichtige kann versuchen diesen durch einen Antrag erlassen zu bekommen. Dazu kann er bis zu einem Betrag von ca. 10 EUR einen telefonischen Erlass anstrengen. Geht der Verspätungszuschlag über die 10 EUR hinaus, wird der Erlass nur in Schriftform akzeptiert. Gründe für den Erlass des Verspätungszuschlages sollten allerdings genannt werden, wobei diese natürlich auch schlüssig sein sollten. Aber Vorsicht, das Finanzamt betrachtet die gesamte Steuersituation, daher können auch Verspätungszuschläge festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige eine Steuererstattung zu erwarten hat. So hat es bspw. das Finanzgericht Münster (Urteil vom 7. November 1995 Aktenzeichen: 1 K 4658/95 E) entschieden, als frühere Festsetzungen eines Verspätungszuschlags nicht zu einer Änderung des Abgabeverhaltens des Steuerpflichtigen führten.

Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO)

Nach der Abgabe einer Steuererklärung kann es dem Steuerpflichtigen passieren, dass der Steuerbescheid unter Vorbehalt ergeht. Das Finanzamt hat sich also ein „Hintertürchen“ offen gehalten, um den Bescheid auch nach dem Verstreichen der Einspruchsfrist zu ändern. Das geschieht häufig bei noch nicht entschieden Verfahren. Der Steuerpflichtige kann sich dagegen nicht wehren. Die Abgabenordnung (§ 164 AO) beschreibt die Voraussetzungen zur Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung als Notwendigkeit aufgrund von nicht abschließend geprüften Steuerfällen. Solange also der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, kann die Finanzverwaltung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Steuer festsetzen. Dazu ist keinerlei Begründung durch das Finanzamt notwendig. Der Steuerbescheid ist nach diesem Verwaltungsakt in allen Punkten, also nicht nur in einzelnen Sachverhalten, offen und kann von der Finanzverwaltung dahingehend zu Gunsten oder zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden. Diese Möglichkeit wird in der Regel bei selbstständigen Unternehmern genutzt, um durch eine Außenprüfung gegebenenfalls den Steuerbescheid nachträglich ändern zu können. Der Vorbehalt der Nachprüfung ist durch den geänderten Steuerbescheid z.B. aufgrund einer Außenprüfung aufgehoben. Er wird also nach dem Ablaufen der Einspruchsfrist von einem Monat bestandskräftig. Der Vorbehalt der Nachprüfung muss allerdings innerhalb der Festsetzungsfrist (in der Regel vier Jahre) vom Finanzamt genutzt werden, andernfalls wird der Steuerbescheid auch ohne dem Vorbehalt der Nachprüfung rechtskräftig.

Vorläufiger Steuerbescheid (§ 165 AO)

Nach § 165 AO kann das Finanzamt einen Steuerbescheid auch vorläufig erstellen. Das hat zur Folge, dass dieser Bescheid in einigen Punkten geändert werden kann. Darin ist der große Unterschied zum Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung zu sehen, da dieser Vorbehalt den Steuerbescheid insgesamt offen hält. Die Vorläufigkeit des Steuerbescheides in den genannten Punkten hat noch eine weitere Auswirkung zur Folge. Während beim Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung die vierjährige Festsetzungsfrist diesen Vorbehalt beendet, wird die Festsetzungsfrist beim vorläufigen Steuerbescheid in die Zukunft hinaus verlagert. Der Steuerbescheid kann also in diesen Punkten vom Finanzamt auch nach mehr als vier Jahren geändert werden.
Ein vorläufiger Steuerbescheid wird meist wegen anhängigen Gerichtsverfahren erstellt und der Steuerbescheid in diesen Punkten offen gehalten. Sobald die Verfahren durch die Finanzverwaltung zum Abschluss gekommen sind, erstellt das Finanzamt sämtliche Steuerbescheide diesbezüglich neu. Dabei profitieren allerdings nur diejenigen Steuerpflichtigen, die ihren Steuerbescheid in den betreffenden Punkten noch offen haben. Ein Einspruch bezüglich eines anhängigen Verfahrens, durch welches der Steuerbescheid vorläufig ergangen ist, ist daher unnötig, da in diesen Punkten der Steuerbescheid ohnehin in Zukunft geändert wird.
Der Grund sowie der Umfang der Änderungsmöglichkeiten des Steuerbescheides müssen im Erläuterungsteil des Steuerbescheides vom Finanzamt angegeben werden. Nur dann ist eine Änderung in der Zukunft des Steuerbescheides in diesen Punkten möglich.

Die wichtige Nachricht vornweg: Für Fahrzeuge, die vor dem 01.07.2009 angeschafft wurden, bleibt zunächst alles beim Alten. Nur für Pkws, die ab diesem Tag angeschafft werden, gilt eine Kfz-Steuer, die nach Auffassung der Bundesregierung ökologischen Kriterien gerecht wird. Wer wie viel Kfz-Steuer zu zahlen hat, bestimmt sich vor allem aus dem CO2-Ausstoss des Fahrzeugs.

Ausnahme

Für Pkws, die zwischen dem 05.11.2008 und dem 30.06.2009 Erstzugelassen werden, gilt eine Ausnahme. Nach Ablauf der geltenden Steuerbefreiung wird dem Halter automatisch die günstigere Kfz-Steuer angeboten.

Höhe der neuen Kfz-Steuer

Die Höhe der zu zahlenden Steuer ist abhängig von drei Bestandteilen: einem CO2-Freibetrag, dem CO2-Ausstoss sowie dem Hubraum des Fahrzeugs. Mit dem Freibetrag werden Halter abgasarmer Fahrzeuge belohnt, die nur wenig CO2 je Kilometer ausstoßen. Für die Jahre 2009 – 2011 beträgt dieser Freibetrag 120 g / km. Er vermindert sich ab 2012 auf 110 g / km und danach ab 2014 nochmals auf 95 g / km. Für jedes Gramm CO2-Ausstoss, was über dem Freibetrag liegt, wird der Fahrzeughalter mit 2,- EUR zur Kasse gebeten. Hinzu kommt ein Aufschlag auf die Steuerschuld, die sich nach dem Hubraum des Fahrzeugs berechnet. Für je 100 cm³ sind zusätzlich 2,- EUR für Benzin- bzw. 9,50 EUR für Dieselmotoren zu bezahlen.

Berechnungsbeispiel

BMW 120d (1.995 cm³) mit einem CO2-Ausstoss von 138 g / km
 

 

2009 – 2011

2012 / 2013

ab 2014

CO2-Freibetrag

120 g / km

110 g / km

95 g / km

CO2-Ausstoss über dem Freibetrag

138 – 120
= 18 g / km
18 x 2 EUR
= 36 EUR

56 EUR

86 EUR

Je 100 cm³ Hubraum (aufgerundet auf volle 100)

20 x 9,50 EUR = 190 EUR

Steuerbelastung

36 EUR + 190 EUR = 226 EUR

 

246 EUR

 

276 EUR

Vergleich von alter und neuer Kfz-Steuer

Pkw mit Benzinmotor

Fahrzeug

Leistung (kW) / Hubraum (cm³)

CO2 (g / km)

Steuer alt (EUR)

Steuer neu (EUR)

Differenz (EUR)

Peugeot 107

50 / 998

108

67

20

- 47

Porsche
Cayman S

235 / 3.436

230

236

290

+ 54

Honda Civic Hybrid

70 / 1.339

109

94

28

- 66

BMW 118i

105 / 1.995

140

135

40

-55

Pkw mit Dieselmotor

Fahrzeug

Leistung (kW) / Hubraum (cm³)

CO2 (g/km)

Steuer alt (EUR)

Steuer neu (EUR)

Differenz (EUR)

BMW 330 d

180 / 2.993

152

463

349

- 114

VW Passat CC

125 / 1.968

146

308

242

- 66

Seat Leon 1,9 Eco

77 / 1.896

119

293

180

- 113

Mercedes A160 CDI

60 / 1.992

128

308

206

- 102

Fazit

Die neue Kfz-Steuer bringt für Halter von sparsamen Dieselfahrzeugen deutliche Vorteile gegenüber der aktuellen Steuer. Nicht so hohe Einsparungen lassen sich bei Benzinern feststellen. Dennoch unterstützt die neue Steuerbe-rechnung auch hier den Trend zu Kleinwagen.

Anpassung der Bestandsfahrzeuge

Die Neuregelung der Kfz-Steuer betrifft die Halter von Fahrzeugen, die vor dem 01.07.2009 angeschafft wurden, zunächst nicht. Nach dem Willen der Bundesregierung sollen diese Fahrzeuge, 2013 beginnend, „schonend“ in die CO2-orientierte Kfz-Steuer überführt werden. Die Details dazu stehen jedoch heute noch nicht fest.

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Vergleichsrechner zwischen alter und neuer Kfz-Steuer

Für Kaufleute gelten handels- und steuerrechtliche Vorschriften, die genauestens regeln, wie lange bestimmte Schriftstücke und Nachweise über Geschäftsvorfälle aufbewahrt werden müssen. Diese Vorschriften über die Aufbewahrungspflichten ergeben aus der Abgabenordnung (AO) und dem Handelsgesetzbuch (HGB).
Freiberufler und Kleingewerbetreibende müssen die steuerrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Aufbewahrungsfristen beachten.

Welche Unterlagen müssen wie lange aufbewahrt werden?

Welche Unterlagen für welche Dauer aufzubewahren sind, ergibt sich aus § 147 Abs. 1, 3 AO. Demnach müssen Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und die Unterlagen, die für ihr Verständnis notwendig sind, mindestens zehn Jahre lang zur Verfügung stehen. Gleiches gilt für Buchungsbelege und Unterlagen, die einer elektronischen Zollanmeldung beigefügt werden müssen. Die zehnjährige Aufbewahrungspflicht gilt nach § 14 b (1) UStG ebenfalls für alle Eingangsrechnungen sowie für ein Doppel der Ausgangsrechnungen.
Jungunternehmer nutzen in der Anlaufphase ihres Unternehmens oft das Privatkonto für die betrieblichen Zahlungen. Dadurch müssen die privaten Bankbelege ebenfalls für 10 Jahre aufbewahrt werden.

Für sechs Jahre aufzubewahren sind Handels- oder Geschäftsbriefe bzw. deren Wiedergaben und alle anderen Unterlagen, die eventuell bei der Festlegung der Besteuerung eine Rolle spielen könnten. Bei der Berechnung des Ablaufs der Aufbewahrungspflicht ist zu berücksichtigen, dass nach § 147 Abs. 4 AO die Frist erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem die entsprechende Unterlage entstanden ist.

In der betrieblichen Praxis entstehen häufig Probleme bei der Einschätzung des Charakters von Unterlagen. Welche Art von Schreiben zählt beispielsweise wirklich als Handelsbrief? Unter einem Handelsbrief versteht man Korrespondenz, die geführt wurde um ein Geschäft vorzubereiten, durchzuführen oder umzukehren. Schreiben, die zur Anbahnung eines Geschäfts dienen sollten (z. B. individuelle Angebote, Farbprospekte), die aber nicht erfolgreich waren, werden nicht als Korrespondenz eingestuft und müssen demnach auch nicht aufbewahrt werden.

Dürfen die Unterlagen auch in digitaler Form aufbewahrt werden?

Die Aufbewahrung der Unterlagen in digitaler Form ist gesetzlich folgendermaßen geregelt.

Beispiel

Johannes Meister, seines Zeichens Inhaber eines Unternehmens, das komplexe Geräte für den Maschinenbau herstellt, hat ein hohes Aufkommen an Buchungsbelegen und geschäftlicher Korrespondenz. Mittlerweile türmen sich große Berge an Schriftstücken auf und Herr Meister fragt sich, ob er das wirklich alles aufbewahren muss. Es erscheint ihm wesentlich einfacher, die Belege einfach einzuscannen und die Originale anschließend der Akten- und Datenvernichtung zu übergeben.

Gemäß § 147 Abs. 2 AO ist es erlaubt, die steuerlich relevanten Unterlagen auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufzubewahren, sofern es sich dabei nicht um Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen oder Beigaben zu elektronischen Zollanmeldungen handelt. Wichtig dabei ist, dass die digitalisierten Daten ständig abrufbar sind. Sie müssen ohne jede Verzögerung stets lesbar gemacht und ausgewertet werden können. Außerdem muss die Digitalisierung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Wenn Handels- und Geschäftsbriefe und Buchungsbelege digitalisiert werden, müssen sie bildlich mit den jeweiligen Originalen identisch sein. Bei allen anderen Unterlagen reicht eine inhaltliche Übereinstimmung. Seit einer Neuerung der AO müssen Daten, die ab dem 1. Januar 2002 in digitaler Form eingegangen sind, in ihrer ursprünglichen Form aufbewahrt und verfügbar gehalten werden.

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Was darf das Finanzamt und was darf es nicht?

Als Fortsetzung der letzten Ausgabe möchte wir die zulässigen Maßnahmen und Sanktionen der Finanzverwaltung weiterführen.

Säumniszuschlag (§ 240 AO)

Sofern das Finanzamt eine Steuer per Verwaltungsakt, z.B. durch einen Steuerbescheid festgesetzt hat, und der Unternehmer diese nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstermins entrichtet hat, so ist der Säumniszuschlag fällig. Der Säumniszuschlag beträgt 1% pro angefangenen Monat auf den fälligen Steuerbetrag, wobei dieser vom Finanzamt auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag abgerundet wird.

Beispiel für die Abrundung auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag:
Die Umsatzsteuer des Unternehmers ist mit insgesamt 467,89 EUR angemeldet worden. Der nächste durch 50 teilbare Betrag ermittelt sich mit 450 EUR und bildet auch die Grundlage für eine etwaige Berechnung des Säumniszuschlages.

Die Steuer muss jedoch zunächst festsetzt und angemeldet werden, andernfalls kann das Finanzamt auch keine Säumniszuschläge berechnen. Für diesen Fall tritt der Verspätungszuschlag in Kraft. Säumnisse entstehen dem Steuerpflichtigen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen wie bspw. zu spät gezahlte Zinsen, Verspätungszuschläge oder die Säumniszuschläge selbst. Solange die Säumnis weniger als 3 Tage zurück liegt, ist ebenso kein Säumniszuschlag fällig. Das gilt allerdings nicht, sofern der Steuerpflichtige bar gezahlt hat.

Beispiel zur Höhe des Säumniszuschlags:
Ein Unternehmer muss insgesamt 478 EUR an das Finanzamt zahlen. Der Betrag wurde ordnungsgemäß angemeldet und ist am 10.04. fällig. Der Unternehmer zahlt jedoch erst am 20.06. – somit muss er mit folgendem Säumniszuschlag rechnen:

  1. Abrundung des fälligen Betrages auf 450 EUR
  2. Ermittlung der angefangenen Monate: 3 angefangene Monate (4, 5 und 6)
  3. Berechnung: 3 x 1% von 450 EUR = 13,50 EUR

In einigen Fällen kann der Steuerpflichtige auch das Finanzamt um „Gnade“ bitten. Beispielsweise wenn es sich um eine Ausnahme gehandelt hat, welche Aufgrund von Krankheit vorkam oder der Steuerpflichtige sonst immer pünktlich bezahlt hat. Dies nennt man dann „Billigkeitsgründe“
Übrigens, wer seine Steuern per Banküberweisung zahlt, erhält durch den Zahlungsverkehr begründet 5 Tage Schonfrist vom Finanzamt.

Schätzung (§162 AO)

Kann das Finanzamt die Steuer nicht festsetzen, weil der Unternehmer keine Steuererklärung abgegeben hat, so darf die Finanzbehörde nach dem Versenden von Mahnungen auch die Besteuerungsgrundlage schätzen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige seine Bücher und Aufzeichnungen nicht vorlegen kann oder will und auch sonst keine Auskünfte gibt. Die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung besteht auch nach dem Ergehen des Schätzbescheides, so dass der Unternehmer nicht einfach warten kann, was für ihn günstiger ist. In aller Regel schätzt das Finanzamt den Steuerpflichtigen aber denkbar ungünstig, da es immer vom schlechtesten Fall ausgeht. Rein rechtlich gesehen darf die Finanzverwaltung gar nicht absichtlich schlechter schätzen, doch diese „böse“ Absicht müsste man dem Finanzamt erst einmal nachweisen.

Der geschätzte Steuerbescheid kann selbstverständlich nachträglich wieder angefochten werden, so zum Beispiel mit einem Einspruch. Besser ist es jedoch die betreffende Steuererklärung einfach abzugeben.

Steuererlass (§ 227)

Die Finanzbehörden können Steuern erstatten oder erlassen, wenn die Festsetzung bzw. die Einziehung der Steuer im Einzelfall „unbillig“ ist. Bei der Frage nach der Unbilligkeit geht das Finanzamt im eigenen Ermessen vor. Daher passiert der Steuererlass sehr selten. Eine Unbilligkeit für den Steuerpflichtigen ist bspw. die Zerstörung oder Gefährdung einer wirtschaftlichen Existenz durch die betreffende Steuerzahlung. Zuvor ist allerdings eine absolute Liquiditätsausschöpfung notwendig. Der Steuerpflichtige muss also zunächst alles Verkaufen, was nicht zum Lebensunterhalt notwendig ist, bspw. Gebäude oder Grundstücke. Auch das Einkommen des Ehepartners dient dem Lebensunterhalt und wird vom Finanzamt angerechnet. Zudem muss die Kreditlinie des Steuerpflichtigen bei Kreditinstituten vollkommen ausgereizt sein, da er ja auch ein Darlehen zur Tilgung der Steuerschuld aufnehmen könnte.

Der Erlass der Steuer muss allerdings auch beim Finanzamt beantragt werden, was vernünftiger Weise so schnell als möglich innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides geschehen sollte. Eine Alternative zum Steuererlass ist die Steuerstundung.

Aus verschiedenen gesetzlichen Grundlagen ergibt sich eine gesetzliche Buchführungspflicht für bestimmte Unternehmern.

Buchführungspflichtige Unternehmer

Buchführungspflichtig sind alle Unternehmer die gem. § 1 HGB Kaufleute sind. Dazu zählen alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen, insbesondere der eingetragene Kaufmann (e.K.), die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Unternehmensgesellschaft (UG). Der § 141 AO regelt, das nicht eingetragene Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte die einen Gewinn von mehr als 50.000,- EUR oder einen Umsatz von mehr als 500.000,- EUR je Wirtschaftsjahr verzeichnen, buchführungspflichtig sind.

Nicht buchführungspflichtige Unternehmer

Nicht eingetragene Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte, deren Gewinn unter 50.000,- EUR bzw. deren Umsatz unter 500.000,- EUR liegt sind nicht buchführungspflichtig. Freiberufler im Sinne des § 18 EStG sind ebenfalls nicht buchführungspflichtig.

Beispiel:

nternehmer A betreibt ein Einzelunternehmen. Er hat sich nicht im Handelsregister eintragen lassen, ist somit kein Vollkaufmann. Im Jahr 2009 erwirtschaftet er einen Gewinn von 43.800 Euro. Damit unterliegt er nicht der Buchführungspflicht.

Im Jahr 2010 steigt sein Gewinn auf 51.300 Euro. Aufgrund dessen, dass er die Grenze überschritten hat, wird er buchführungspflichtig.

Dennoch befreit ihn die Nichtveranlagung zur Buchführungspflicht nicht davon, seine Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass er keine doppelte Buchführung durchführen und keine Bilanz erstellen muss. Die normalen Steuererklärungen muss Unternehmer A aber auch schon im Jahr 2009 abgeben. Ab dem Jahr 2010 könnte es für ihn hingegen sinnvoll sein, sein Unternehmen in eine GmbH oder UG umzuwandeln. Da er ohnehin der Buchführungspflicht unterliegt, könnte er auf diese Weise zumindest seine persönliche Haftung ausschließen.

Der Unternehmer kann bereits im Jahr 2009 seine Steuererklärungsdaten elektronisch an das Finanzamt senden. Mit dem am 13.11.2008 vom Bundestag beschlossenen Steuerbürokratieabbaugesetz wurden noch weitergehende Änderungen festgelegt. So soll der Unternehmer ab dem Veranlagungszeitraum 2011 alle Steuerklärungen, die das Unternehmen betreffen, elektronisch übermitteln. Ausnahmen gibt es nur bei unbilliger Härte, das Finanzamt kann dann auf die elektronische Übermittlung verzichten. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sollen ab 2011 ebenfalls auf elektronischem Weg übermittelt werden. Für Existenzgründer ergibt sich die Verpflichtung, den steuerlichen Erfassungsbogen auf elektronischem Weg abzuwickeln. Unternehmer, die steuerfreie Leistungen an andere Unternehmer ausführen, brauchen grundsätzlich keine Rechnungen mehr zu erteilen. Dazu kann man nur anmerken, Bürokratieabbau ist richtig. Für eine Betriebsausgabe ist aber immer noch der entsprechende Beleg, die Rechnung wichtig. Muss der Unternehmer zukünftig hinter seiner Rechnung herlaufen?

Stellen Seitenbetreiber Kritik an einem Unternehmen mit einer entsprechenden Verlinkung ins Internet, kann der betroffene Unternehmer den gesetzten Link nicht verhindern.

Fundort: OLG Celle Az 13 U 4/07

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Das Jahressteuergesetz 2009 wurde am 19.12.2008 vom Bundesrat verabschiedet und am 24.12.2008 verkündet. Im Gegensatz zum Entwurf des Gesetzes wurde die geplante hälftige Beschränkung des Vorsteuerabzugs für Fahrzeugkosten zurückgenommen. Das bedeutet für den Unternehmer, dass er weiterhin die volle Vorsteuer bei Anschaffung eines Fahrzeuges geltend machen kann. Das gilt ebenfalls für die Vorsteuer aus den laufenden Fahrzeugkosten. Im Gegenzug muss der Unternehmer jedoch die private Nutzung des Pkw versteuern.
 

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