März 2009

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Im Zug der Wirtschaftskrise wird es für kleine und mittlere Unternehmen zunehmend schwieriger, Kredite zu vernünftigen Konditionen zu erhalten. Der einzelne Unternehmer muss vor dem ersten Kreditgespräch, aufgrund von Basel II und den Ratingrichtlinien, umfangreiche Vorarbeiten leisten.

Welche Auswirkungen hat Basel II auf die Kreditvergabe?

Basel II ist eine EU-Richtlinie, die die Eigenkapitalhinterlegung der Banken anpasst. Für die Banken ist damit die pauschale Hinterlegung von Eigenkapital hinfällig. Sie müssen bei der Kreditvergabe stärker das tatsächlichen Risiko des Kreditnehmers berücksichtigen und die Hinterlegung von Eigenkapital danach ausrichten. 

Das bedeutet für die Banken, für einen risikoreichen Kredit müssen sie mehr Eigenkapital hinterlegen.

Für den Unternehmer bedeutet das, je besser sich das Unternehmen präsentiert und je niedriger das Ausfallrisiko für die Bank ist, um so günstiger sind die Kreditkonditionen.

Rating auf der Grundlage von Basel II

Die einzelnen Banken haben auf der Grundlage von Basel II interne Ratingrichtlinien erarbeitet. Nach diesen Richtlinien werden die Unternehmen beurteilt. Der kreditsuchende Unternehmer sollte sich vor dem ersten Kreditgespräch mit den Ratingrichtlinien vertraut machen. Dazu kann der Unternehmer verschiedene Ratingtools verwenden.

Wo sind die Ratingtools zu finden?

Verschiedene Institutionen stellen kostenlose Ratingtools zur Verfügung. In einem Vergleich der Ratingtools haben wir die Bedienbarkeit und Aussagekraft getestet. Je nach Anforderung kann der Unternehmer sich das passende Tool aussuchen und ein Proberating durchführen.

Zukunftscheck – die Ergänzung zum Rating

Das Rating auf der Grundlage von Basel II berücksichtigt hauptsächlich die Zahlen. Es beantwortet Fragen nach der Höhe des Gewinns, des Umsatzes und wie die Umsatz- und Gewinnerwartungen in Zukunft aussehen.

Untergeordnet und für die Banken schwer ermittelbar sind bei den Ratingfragen die immateriellen Werte des Unternehmens. Mit dem Zukunftscheck, angeboten vom Bundeswirtschaftsministerium, werden auch diese Werte des Unternehmens erfasst und bewertet. Beispielsweise wird die Kundenzufriedenheit, die Lieferantenstruktur oder die Mitarbeitermotivation dargestellt und bewertet.

Die Software wurde vom Fraunhofer Institut für Produktionsanlagen und Konstruktionstechnik entwickelt.

Download und Installation

Der Download der Installationsdatei dauert ca. 2 Minuten (je nach DSL Geschwindigkeit). Die Installation des Programms funktioniert reibungslos.

Programm als CD

Das Programm Zukunftscheck kann auch auf einer CD beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bezogen werden. Ansprechpartner ist das Referat Öffentlichkeitsarbeit/Versand, Tel. 030-18 615 4171, E-Mail: bmwi@gvp-bonn.de

Quelle: BMWi

Starten des Zukunftschecks

Nach dem Start des Programms legt der Nutzer ein neues Projekt an. In einem ersten Fenster können alle relevanten Projektdaten eingegeben werden.

bmwi zukunftscheck projekteigenschaften

 

 

 

 

 

 

In den nachfolgenden Arbeitsschritten beschreibt der Unternehmer detailliert sein Geschäftsmodell und -umfeld, seine Strategie und die Erfolgsfaktoren, wie Human- und Beziehungskapital.

bmwi-zukunftscheck-schritt-1

Während der Bearbeitung kann zwischen den einzelnen Arbeitsschritten hin- und hergewechselt werden. So kann der Unternehmer direkt nach der Eingabe relevanter Daten sehen, wie sich diese auf die Bewertung seines Unternehmens auswirken.

 

 

 

 

Zum Abschluss kann der Unternehmer zwischen verschiedenen Auswertungen und Berichtsarten auswählen. 

bmwi-zukunftscheck-schritt-2

 

 

 

 

 

 

Fazit

Mit dem erstellten Zukunftscheck hat der Unternehmer die individuellen Erfolgsfaktoren seines Unternehmens erfasst. Für die Bank steht ihm damit ein standardisierter Bericht mit allen relevanten Daten zur Verfügung.

Mit einem Vorabrating und dem Zukunftscheck ist der Unternehmer gut für das Kreditgespräch gerüstet.

Die Überlassung von Standplätzen durch den Veranstalter an die einzelnen Markthändler wurde von Markt zu Markt unterschiedlich behandelt. So rechnete der eine Veranstalter auf die gesamte Leistung 19% Umsatzsteuer auf. Der nächste Veranstalter war der Meinung, dass 75% der Leistung eine steuerfreie Vermietung darstellt und die restlichen 25% eine steuerpflichtige Leistung seien für bspw. den Stromanschluss. Die dritte Gruppe der Veranstalter berechnete auf die gesamte Vermietung keine Umsatzsteuer.

BFH Urteil V R 12/05 vom 24. Januar 2008

Mit dem Urteil V R 12/08 vom 24. Januar 2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, das die Überlassung von Standplätzen als eine einheitliche Vermietungsleistung angesehen werden kann.

BUNDESFINANZHOF

Die Überlassung von Standplätzen durch den Veranstalter von Wochenmärkten an die Markthändler kann als einheitliche Vermietungsleistung anzusehen sein (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 7. April 1960 V 143/58 U, BFHE 71, 41, BStBl III 1960, 261, unter 2.; vom 25. April 1968 V 120/64, BFHE 93, 393, BStBl II 1969, 94).

Das Bundesministerium der Finanzen schloss sich mit dem Schreiben vom 15.01.2009 (PDF 36 KB) dieser Auffassung an.

Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ist entscheidend, ob eine einheitliche Leistung vorliegt, und wenn dies zutrifft, ob die Vermietungsteilleistung prägend ist.

Ist die Vermietungsleistung prägend, sind auch die Nebenleistungen, wie bspw. die Strompauschale umsatzsteuerfrei.

Optionsrecht gem. § 9 UStG

Der Vermieter hat davon ausgenommen ein Optionsrecht gem. § 9 UStG. Macht der Vermieter von diesem Optionsrecht Gebrauch, erlaubt ihm das die steuerpflichtige Behandlung der Vermietungsumsätze.

In diesem Fall ist die Vermietung von Standplätzen umsatzsteuerpflichtig.

Müssen die Standgebühren aus 2008 umsatzsteuerlich korrigiert werden?

Gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen ist die umsatzsteuerlich getrennte Behandlung für 2008 nicht zu beanstanden.

Für vor dem 1. Januar 2009 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn die Zurverfügungstellung von Standplätzen auf Märkten und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen – Leistungen besonderer Art – umsatzsteuerlich gesondert beurteilt werden und nur die Grundstücksvermietung als steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG behandelt wird.

Demzufolge müssen die Standgebühren umsatzsteuerlich nicht korrigiert werden.

Ab dem 1.1.2007 wurde die steuerliche Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers neu geregelt. So ist die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur noch dann möglich, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt.

Bildet das Arbeitszimmer nicht den gesamten Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, ist der Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht gegeben. Damit fällt der bis dahin gültige beschränkte Betriebsausgabenabzug in Höhe von maximal 1.250,- EUR weg.

Beim Bundesverfassungsgericht (BFH) ist unter dem Aktenzeichen AZ: VI R 13/09 ein Verfahren über die Begrenzung der abziehbaren Aufwendungen anhängig.

BFH Anhängiges Verfahren, VI R 13/09 (Aufnahme in die Datenbank am 19.3.2009)

Ist die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 bestimmte Begrenzung der abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf die Fälle, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, verfassungsgemäß?

Quelle: BFH

Mit der Änderung zum 01.01.2008 wurde die Gewerbesteuer neu geregelt.

Welche Änderungen kommen auf den Unternehmer zu?

Ab 2008 stellt die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe mehr dar. Das bedeutet, dass in 2008 vom Firmenkonto gezahlte Gewerbesteuern, bspw. aus Vorauszahlungen oder Restzahlungen, wie Privatsteuern zu erfassen sind.

Für alle Gesellschaftsformen (Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften) gilt eine einheitliche Steuermesszahl von 3,5%. Die bis Ende 2007 geltende Staffelmethode für Einzelunternehmen und Personengesellschaften entfällt damit. Für Kapitalgesellschaften sinkt mit der Änderung die Steuermesszahl von 5% auf 3,5%

Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften erhöht sich der Anrechnungsfaktor auf die Einkommensteuer vom 1,8-fachen auf das 3,8-fache. Kapitalgesellschaften haben keine Anrechnungsmöglichkeit.

Sie haben weitere Fragen zur Gewerbesteuer oder anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Sind Sie überhaupt gewerbesteuerpflichtig?

Diese Frage sollte sich jeder Unternehmer stellen, bevor eine Gewerbesteuererklärung abgegeben wird. Immer mehr selbstständige Fragen bei uns nach, wo die Unterschiede eines Gewerbetreibenden zum Freiberufler liegen. Das Gesetz gibt darauf konkret im § 18 EStG Antwort, wo nämlich eine Art Berufskatalog der Freiberufler abgedruckt ist. Am Einfachsten ist es nun, seine eigene unternehmerische Tätigkeit mit dieser Liste zu vergleichen. Sofern Abweichungen bestehen, darf der Unternehmer nicht nach seinem eigenen Bauchgefühl gehen, sondern er sollte einen Steuerberater oder auch das Finanzamt zur Behandlung der eigenen Situation befragen. Im Zweifel muss ein richterliches Urteil gefunden werden, welches die Situation des betreffenden nachstellt und somit klärt. Existiert dieses Urteil nicht, bleibt den Unternehmern häufig nur die Klage. Doch dazu sollte ein juristischer Beistand befragt werden. Also bitte nicht im Alleingang unternehmen.

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Die Differenzbesteuerung wird vor allem von Händlern angewendet, die hauptsächlich Gebrauchtgegenstände von Privatleuten kaufen und oft an Privatleute weiterverkaufen. Diese Merkmale treffen vornehmlich auf eBay Verkäufer oder Autohändler zu.

Ein Teil des Umsatzes ist steuerfrei?

Diese Frage muss eindeutig verneint werden. Die Differenzbesteuerung ist allein eine Frage der Bemessungsgrundlage und im § 25a UStG geregelt. Im Regelfall ist die Bemessungsgrundlage alles, was ein Leistungsempfänger aufwendet abzgl. der Umsatzsteuer.

Bei der Differenzbesteuerung errechnet sich die Bemessungsgrundlage gem. R 276a UStR nach folgendem Grundsatz:

Wird ein Gebrauchtgegenstand durch den Wiederverkäufer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG geliefert, ist als Bemessungsgrundlage der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer ist herauszurechnen.

Beispiel

Der Händler Mustermann kauft bei eBay von einer Privatperson einen MP3-Player für 100,- EUR. 10 Tage später verkauft er den Player für 200,- EUR zzgl. einer Versandkostenpauschale von 5,- EUR, ebenfalls an eine Privatperson.
Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ermittelt sich aus der Differenz zwischen Verkaufspreis 205,- EUR und Einkaufspreis 100,- EUR abzgl. der darin enthaltenen Umsatzsteuer.

Verkaufspreis: 205,- EUR
Einkaufspreis: 100,- EUR
Unterschiedsbetrag: 105,- EUR
Im Unterschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer: 16,76 EUR (105,- / 1,19)

Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei der Differenzbesteuerung beträgt damit 88,24 EUR. Die Versandkostenpauschale darf also nicht anders besteuert werden als die Ware.

Darf die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden?

Die im Verkaufspreis enthaltene Umsatzsteuer darf gem. §14a (6) UStG, nicht gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden. Der Wiederverkäufer muss hingegen darauf hinweisen, dass er die Differenzbesteuerung anwendet.

Verzicht auf Differenzbesteuerung bei Neuware

Wiederverkäufer können durchaus auch Neuware verkaufen, dann müssen Sie aber gem. § 25a (6) UStG folgendes beachten:

Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu führen.

Einnahmen

Tagesmütter, die fremde Kinder gegen Entgelt betreuen, erzielen Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit. Erhalten Tagesmütter Pflegegeld vom Jugendamt, ist dieses ab 2009 nicht mehr steuerfrei, sondern muss versteuert werden.

Betriebsausgabenpauschale

Das BMF Schreiben vom 13.04.2007 Az. IV C 3 – S 2342/07/0001 weist darauf hin, das Tagesmütter aus Vereinfachungsgründen eine monatliche Betriebskostenpauschale ansetzen können. Pro Kind, das 8 Stunden betreut wird, kann die Tagesmutter monatlich eine Pauschale von 300,- EUR ansetzen. Ist die Betreuungszeit geringer, muss die Pauschale im Verhältnis gekürzt werden. Die Pauschale darf nicht höher sein, als die erzielten Einnahmen. Die Tagesmutter kann aber statt der Pauschale auch die tatsächlichen Kosten ansetzen.

Fazit

Im Einzelfall ist also genau durchzurechnen, mit welcher Form der Betriebsausgaben die Tagesmutter tatsächlich am günstigsten fährt. Eine Tagesmutter, die monatliche Einnahmen in Höhe von 400 Euro pro Kind erzielt und vier Kinder betreut, hat Gesamteinnahmen in Höhe von 1.600 Euro.

Nehmen wir weiter an, dass jedes dieser vier Kinder für sechs Stunden betreut wird, so ergibt sich eine Betriebskostenpauschale von 225 Euro pro Kind. Das sind Betriebskosten von insgesamt 900 Euro. Damit wären nur noch 700 Euro der Einnahmen als Gewinn zu versteuern. Liegen die tatsächlichen Kosten für die Betreuung der Kinder jedoch bei 250 Euro pro Kind, so können bereits 1.000 Euro als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Der Gewinn verringert sich damit noch einmal, und zwar auf 600 Euro. Liegen die tatsächlichen Kosten dagegen nur bei 200 Euro pro Kind, so sind nur 800 Euro als Betriebsausgaben absetzbar. Dadurch wäre ein Gewinn von 800 Euro zu versteuern. Die Entscheidung, wie abzurechnen ist, sollte deshalb immer im Einzelfall überprüft werden.

Mit dem Urteil vom 18.12.2008 Az. VI R 34/07 hat der BFH entschieden, dass die 1 % Regelung nicht angewendet werden darf, wenn das Fahrzeug nach der objektiven Beschaffenheit und Einrichtung nicht für private Zwecke geeignet ist. Im Streitfall ging es um die Privatnutzung eines zweisitzigen Kastenwagens (Werkstattwagen) durch einen Arbeitnehmer. Nach Auffassung des BFH macht die Ausstattung und die Bauart des Fahrzeugs deutlich, dass ein solcher Wagen typischerweise nicht für private Zwecke eingesetzt wird. 

Mit dem Urteil Az.: XI R 62/07 (PDF, 16 KB) vom 17. Dezember 2008 hat der der BFH entschieden, dass in einer Rechnung auch dann zwingend der Zeitpunkt der Lieferung anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.

Weitere Bestandteile einer ordnungsgemäßen Rechnung.

Wortlaut des Urteils: XI R 62/07 (PDF, 62 KB)

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