April 2009

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Mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz wird die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und Jahresabschlussdaten standardmäßig festgeschrieben. So muss bspw. die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Anlage EÜR ab dem 1.01.2011 elektronisch übermittelt werden.

Von dieser Regelung sind nicht nur die Steuerberater betroffen, sondern auch die Unternehmer, die ihre Buchhaltung in Eigenregie abwickeln. Eine Ausnahme bilden Kleinstbetriebe. Diese können die so genannte Härtefallregelung bei der zuständigen Finanzbehörde auf Antrag in Anspruch nehmen. Die Härtefallregelung greift, wenn die elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich unzumutbar ist. Das ist bspw. der Fall, wenn der Unternehmer die notwendige technische Ausstattung lediglich für die Datenübertragung anschaffen müsste.

Ebay-Händler sind auf Grund ihrer Tätigkeit, bestens für die Datenübertragung gerüstet. Sie können die Härtfallregelung daher nicht in Anspruch nehmen.

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Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 17.12.2008 Az: 6 K 2187/08 entschieden, dass die Gewinnermittlung nicht zwingend in der Anlage EÜR zu erfolgen hat.

Ein Unternehmer, der seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung sondern durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet, hierfür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck "Anlage EÜR" zu verwenden. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden und hierbei – soweit ersichtlich – erstmals zu der seit dem Jahr 2005 geltenden Neuregelung Stellung genommen.

Mit der Anlage EÜR kann die Finanzverwaltung Kontroll- und Plausibilitätsprüfungen durchführen. Solange das amtliche Formular nicht verpflichtend ist, sollten  Unternehmer, die ihren Gewinn mittels einer Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, dieses nicht freiwillig nutzen. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel Die wahre Funktion der neuen Anlage EÜR

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ist unter dem Az. X R 18/09 die Revision gegen dieses Urteil zugelassen.

Fazit

Für Sie als Unternehmer bedeutet das, dass Sie mit dem Ausfüllen des amtlichen Vordrucks noch gläserner werden. Denn die Finanzbehörden können Ihre Angaben mit denen ähnlicher Betriebe aus der gleichen Branche gezielt vergleichen. Bei Abweichungen kann es dann schnell zu Betriebsprüfungen kommen.

Aus diesem Grund ist das Ausfüllen des Formulars, sofern es nicht zwingend vorgeschrieben ist, keinesfalls anzuraten. Die Zahlen könnten zu einfache Branchenvergleiche zulassen, was für Sie als Unternehmer nicht empfehlenswert wäre. Nutzen Sie deshalb lieber eine eigene Aufstellung über Ihre Einnahmen und Ausgaben. Andernfalls könnte auch schnell entdeckt werden, dass Sie vermehrt Privateinlagen in Ihr Unternehmen einbringen. Da stellt sich die Frage, woher diese Gelder kommen.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/newsview7674.htm

Die Abschreibung von Wirtschaftsgütern muss im Anschaffungsjahr zeitanteilig erfolgen. Der Abschreibungszeitraum ist im § 7 (1) Satz 4 EStG geregelt:

4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.

Wird ein Wirtschaftsgut bspw. am 17. Mai des Jahres angeschafft, beträgt der Abschreibungszeitraum demzufolge 8 Monate.

Beispiel

Am 29. Juni des Jahres wird eine Digitalkamera im Wert von 1.680,- EUR netto angeschafft. Die Nutzungsdauer einer Kamera ist in der Abschreibungstabelle mit 7 Jahren angegeben. Die jährliche lineare Abschreibung beträgt somit 240,- EUR (1.680,- EUR / 7 Jahre).

Ermittlung der zeitanteiligen Abschreibung

Der Abschreibungszeitraum für die zeitanteilige Abschreibung des Anschaffungsjahres beträgt 7 Monate (Juni – Dezember).

Damit dürfen im Anschaffungsjahr nur 7/12, das entspricht 140,- EUR des jährlichen Abschreibungsbetrages, berücksichtigt werden.

Fazit

Damit zeigt sich, dass es für Unternehmer sinnvoll sein kann, geplante Anschaffungen auf das kommende Jahr zu verschieben und diese dann möglichst zu Beginn des Wirtschaftsjahres anzuschaffen. Denn dadurch erzielen Sie die größtmöglichen Abschreibungsbeträge. Sofern nicht das Jahr, sondern der Monat für die Anschaffung entscheidend ist, können Sie davon profitieren, dass Sie die Güter erst gegen Ende des Monats anschaffen, aber sie dennoch über den gesamten Monat abschreiben können.

Den Abschreibungsbetrag müssen Sie dabei immer anteilig für das Jahr der Anschaffung berechnen. Gleiches gilt, wenn ein Wirtschaftsgut unterjährig veräußert wird. Dann darf die Abschreibung ebenfalls nur zeitanteilig erfolgen.

Der Bundestag hat am 26. März 2009 das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) verabschiedet.

Durch die Deregulierung sollen die Unternehmen von vermeidbarem Bilanzierungsaufwand entlastet werden. Als Kostenersparnis rechnet die Bundesregierung mit einer Summe von 1,3 Milliarden Euro. Das Statistische Bundesamt geht sogar noch weiter und rechnet unter Berücksichtigung der Buchführungs- und Inventurerleicherungen mit einem Einsparpotenzial von 2,5 Milliarden Euro.

1,0 Milliarde EUR = 1 000 000 000,- EUR

Steuerberater machen 2,5 Millarden Euro Verlust?

Wenn die Unternehmer für Buchführungs- und Bilanzierungsaufwand 2,5 Milliarden Euro weniger ausgeben, haben dann die Steuerberater das Nachsehen? Fehlen am Ende des Jahres bei den Steuerberatern die 2,5 Milliarden? Da kann leicht über drohende Insolvenz oder eine Anpassung der Gebührenordnung der Steuerberater spekuliert werden.

Welche Folgen ein zu hoher Umsatzsteuerausweis für den leistenden Unternehmer und Leistungsempfänger hat, erläutern wir im folgenden Beitrag anhand eines Beispiels.

Wie kann es zu einem höheren Umsatzsteuerausweis kommen?

Ein Veranstalter überlässt einem Markthändler einen Standplatz auf dem Wochenmarkt. Wie in dem Beitrag Vermietung von Standplätzen ist umsatzsteuerfrei bereits erläutert wurde, ist die Vermietung von Standplätzen ab 2009, solange die Vermietungsleistung im Vordergrund steht, umsatzsteuerfrei.

Weist ein Veranstalter aber auch in 2009 noch Umsatzsteuer für die gesamte oder einen Teil der Standgebühr aus, kommt es damit zu einem überhöhten Umsatzsteuerausweis.

Welche Folgen hat das für den Veranstalter?

Der Veranstalter hat auf eine steuerfreie Leistung Umsatzsteuer aufgeschlagen. Er schuldet die falsch ausgewiesene Umsatzsteuer und muss sie dem Finanzamt abführen.

Der Veranstalter kann aber den Steuerbetrag gegenüber dem Markthändler berichtigen.

Der Markthändler kann die falsch ausgewiesene Steuer jedoch nicht als Vorsteuer ansetzen.

Gesetzliche Grundlage: § 14 c UStG i.V.m. R 190 c UStR

Welche Folgen entstehen für den Markthändler?

Der Markthändler als Leistungsbezieher darf die zu hoch ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer abziehen. Der Gesamtbetrag der Rechnung ist aber als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. 

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Was viele befürchtet haben ist nun war geworden, ein einheitlicher und pauschaler Betriebsausgabenabzug für alle Unternehmen aller Branchen. Nun ist Schluss mit Belege sammeln und den Diskussionen über einen möglichen Abzug wurden Betriebsausgaben. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) am 31.3.2009 entschieden hat, werden sämtliche Freibeträge sowie Regelungen des Einkommensteuergesetzes bezüglich Betriebsausgaben oder der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben ersatzlos gestrichen. Das spart auf der einen Seite für den Unternehmer viel Arbeit, wird wohl aber auch bei den Steuerberatern für viele Entlassungen und Umsatzeinbrüche sorgen. Wer nun den größeren Vorteil davon zieht oder was die Bundesregierung mit dieser Regelung bezweckt, wird sich mit Sicherheit bald raus stellen. Eine europäische Einheitsregelung ist damit zumindest nicht erreicht worden. Es ist also sehr wahrscheinlich, dass in den nächsten Wochen ein Urteil vom EuGH in Brüssel gefällt wird. Dann dürfen alle Unternehmer und Steuerberater sämtliche Betriebsausgabenabzüge rückgängig erfassen und somit die Buchführung erneut verändern. Wir wünschen dabei viel Spaß.

Das war selbstverständlich unser Aprilscherz, also keine Angst, es bleibt alles beim Alten.

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