Mai 2009

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Arbeitgeber dürfen bei einer Betriebsveranstaltung den Teilnehmerkreis nicht auf bestimmte Arbeitnehmergruppen begrenzen. Findet durch den Arbeitgeber eine Begrenzung der Teilnehmer statt, bspw. es sind nur die Führungskräfte eingeladen, liegt keine Betriebsveranstaltung vor.

Als steuerliche Konsequenz darf der den Führungskräften zugeflossene geldwerte Vorteil nicht pauschal mit 25% versteuert werden. Der geldwerte Vorteil wird in diesem Fall mit dem persönlichen Steuersatz des Arbeitnehmers besteuert.

Quelle: BFH Urteil vom 15. Januar 2009 Az.  VI R 22/06

gezDas Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 06.05.2009 Az: 3 K 4387/08 entschieden, dass für einen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühren zu entrichten sind.

Das Urteil findet natürlich nur Anwendung, wenn der beruflich genutzte PC nicht zum Rundfunkempfang verwendet wird. Die Beweislast der Nutzung liegt beim entsprechenden Sender, im vorliegenden Fall betrifft es den Sender SWR.

Das Gericht betonte in seinem Urteil, dass multifunktionale Geräte vielfältigen Zwecken dienen. Vom reinen Besitz eines PCs kann nicht automatisch auf das Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/newsview7857.htm

Weitere interessante Seiten zu diesem Thema im Netz:

Beck – VG Stuttgart: Keine Rundfunkgebühr für beruflich genutzten internetfähigen Computer
Rechtmedial – Verwaltungsgericht Stuttgart sagt GEZ und beruflich genutzter PC vertragen sich nicht
Medienrecht – Rundfunkgebühren für Büro Computer

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Mit der Unternehmessteuerreform 2008 kann die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe angesetzt werden. Als Ausgleich wurde für Einzelunternehmer und Personengesellschaften der Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer bei der Einkommenssteuer von 1,8 auf 3,8 erhöht. Somit kann der Unternehmer seine Einkommenssteuer um das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages mindern.

Entsteht bei dem Unternehmer hingegen keine Einkommenssteuer, weil bspw. Verluste aus Vermietung und Verpachtung entstanden sind, erfolgt keine Gewerbesteueranrechnung. Gem. dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts Az. 2 K 245/04 darf die Anrechnung der Gewerbesteuer nicht zu einer Erstattung führen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieses Urteil mit dem Beschluss vom 11.11.2008, Az. X R 55/06 bestätigt. Der Unternehmer kann die nicht angerechnete Gewerbesteuer demzufolge auch nicht in die Vorjahre oder Folgejahre übertragen. Der Verfall des so genannten Anrechnungsüberhangs bei § 35 EStG ist gem. dem BFH verfassungsgemäß.
 

Zwei Unternehmer vereinbaren, dass eine Rechnung ganz oder teilweise zurückgenommen wird. Nach bisheriger Rechtssprechung musste die Änderung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer im Zeitraum der Vereinbarung vorgenommen werden.

Neue Rechtssprechung zum Zeitpunkt der Änderung der Bemessungsgrundlage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 18. September 2008 Az. V R 56/06 seine Rechtsprechnung geändert. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer wird demnach erst zum Zeitpunkt der Rückzahlung geändert.

Die Annahme, dass ein Partyservice Lebensmittel liefert und damit der ermäßigten Umsatzsteuer unterliegt, hat der BFH widerlegt. Im seinem Urteil vom 18.12.2008 Az V R 55/06 kommt der BFH in Verbindung mit dem EuGH zu der Auffassung, dass ein Partyservice eine sonstige Leistung erbringt. Diese sonstige Leistung ist mit dem Regelsteuersatz zu besteuern.

Als Begründung gibt der BFH an, dass der Partyservice seine Speisen verzehrfertig zubereitet und dem Kunden am genannten Ort zur vereinbarten Zeit zur Verfügung stellt. Durch den Partyservice wird ebenfalls Besteck und Geschirr zur Verfügung gestellt und nach dem Gebrauch gereinigt. Die Annahme einer sonstigen Leistung ist dadurch gegeben.

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