Juni 2009

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In der Wirtschaft wird in unterschiedliche Werte unterteilt, die häufig auch in Abhängigkeit zueinander stehen und für bestimmte Bewertungen unterschiedlicher Bereiche in der Wirtschaft wesentlichen Einfluss nehmen. Wichtige Werte der Wirtschaft finden Sie im Folgenden in der Zusammenfassung.

Der Gebrauchswert

In der klassischen Wirtschaft bezeichnet der Gebrauchswert eines Gutes den Wert bzw. die Nützlichkeit, die ein Gut als solches hat. Der Gebrauchswert eines Gutes ergibt sich aus dem Nutzen, den man aus ihm ziehen kann. Ein Stuhl hat somit den Gebrauchswert, als Sitzmöbel nützlich zu sein, während ein Panzer beispielsweise einen militärischen Nutzen hinsichtlich seines Gebrauchswertes erfüllt. Die Volkswirtschaft berücksichtigt den Gebrauchswert nicht, da hier Angebot und Nachfrage den Wert eines Gutes oder einer Ware ausmachen.

Der Börsenwert

Der Börsenwert eines Unternehmens eines Unternehmens, der auch als Markt- oder Börsenkapitalisierung bezeichnet wird, ermittelt sich aus dem Aktienkurs und der Multiplikation der vom Unternehmen in der Anzahl ausgegebenen Aktien. Im Beispiel bedeutet das, dass ein Unternehmen, von dem 1 Million Aktien zum Preis von 50 Euro je Aktie einen Börsenwert von 50 Millionen Euro aufweist. Angebot und Nachfrage im Hinblick auf die Aktien eines Unternehmens spiegeln somit den derzeitigen Marktkonsens eines Unternehmens wider.

Der Teilwert – auch als Marktwert bezeichnet

Der Teilwert ist ein Begriff, der dem Steuerrecht zuzuordnen ist. Mit dem Teilwert wird das Verhältnis zwischen Vermögensgegenständen und Schulden eines Unternehmens für die Steuerbilanz ermittelt. Hierbei handelt es sich gemäß der so genannten Legaldefinition um die Geldsumme, die von einem Käufer des kompletten Unternehmens als Gesamtpreis zugestanden würde, wobei die Fortführung des Unternehmens hier als Bedingung vorausgesetzt wird. Im Regelfall handelt es sich hier um den so genannten Marktpreis oder Verkehrswert, den das Unternehmen aufweist, was dem Teilwert gleichzeitig eine gewisse Subjektivität einräumt.

Der Buchwert

Der Buchwert wird für die Bewertung eines Unternehmens oder aber von einzelnen Wirtschaftsgütern zugrundegelegt. Im steuerlichen und handelsrechtlichen Bereich wird der Buchwert eines Gutes mit den Anschaffungskosten desselben gleichgesetzt. Zum Zwecke der Ermittlung des Buchwertes werden die Anschaffungskosten eines Gutes zugrunde gelegt, wobei Abschreibungen im handels- und steuerrechtlichen Bereich vorgenommen werden.

Da die Ermittlung des Buchwertes durch rechtliche Vorgaben willkürlich vorgenommen wird, ist fast immer eine Abweichung des Buchwertes vom realen Wert zu verzeichnen. Für das so genannte Umwandlungssteuergesetz wird der Buchwert als der niedrigste, mögliche Wertansatz berücksichtigt. Wird das gesamte Unternehmen betrachtet, bezeichnet der Buchwert das Eigenkapital der Eigner.

Der Restwert

Der Restwert wird in der Kostenrechnung aus der Differenz, die sich zwischen dem Anschaffungspreis eines Gutes und dessen aktuellem Wert nach den vorgenommenen Abschreibungen ergibt, ermittelt. So wird hier zum Beispiel ein Schreibtisch als Kleininvestition im Zeitraum von fünf Jahren linear abgeschrieben, bis sein Restwert letztlich nach fünf Jahren bei 0 Euro liegt.

Beim Restwert handelt es sich um den verbliebenen Buchwert eines Objektes nach dessen jeweiliger Abschreibung und dieser erscheint im Falle der direkten Abschreibung des Aktivums in der Bilanz. Der Restwert wird im Rahmen der Investitionsrechnung auch als Verkaufserlös einer Anlage bezeichnet.

Der Restbuchwert

Der Begriff des Restbuchwertes findet in der betrieblichen Bilanz für die Werte Anwendung, die im Betriebsprozess als Anlagegüter bewertet werden. Hier wird eine Ermittlung des Restbuchwertes aus den Anschaffungskosten für ein Anlagegut abzüglich der planmäßigen sowie außerplanmäßigen Abschreibungen vorgenommen. In der Bilanz wird der Restbuchwert für den Wert verwendet, der sich nach der Abschreibung ergibt.

In der Praxis bedeutet das beispielsweise, dass eine neue Maschine zum Preis von 10.000 Euro erworben wird, die eine geschätzte Nutzungsdauer von 10 Jahren aufweist. Somit wird jährlich eine lineare Abschreibung in Höhe von 10.000 Euro vorgenommen, was nach einem Jahr Nutzungsdauer einen Restbuchwert für die Maschine von 90.000 Euro ergibt.

Auch mit diesem Onlinerechner bieten wir Ihnen in der Reihe kostenloser Onlinetools einen weiteren Rechner, zum bequemen ermitteln der steuerlichen und buchhalterischen Regelungen zum Thema geringwertige Wirtschaftsgüter, auch kurz unter dem Stichwort GWG erfasst. Der Rechner ermittelt in Abhängigkeit von der Höhe des Anschaffungswertes des Wirtschaftsgutes die steuerrechtliche Behandlung sowie die Abschreibungsmöglichkeiten.

Ab 2009 werden Lohnsteuerbescheinigungen nur noch mit digitaler Signatur anerkannt. Auch bei Einkommensnachweisen, beispielsweise am Ende der Beschäftigung oder Nebeneinkommensbescheinigungen werden digitale Signaturen ab 2009 eingeführt.

Verpflichtend gelten die Signaturen dann ab 2012, unter anderem für Bescheinigungen über geringfügige Beschäftigungen oder solche nach dem Wohnraumförderungsgesetz, sowie die Fehlbelegungsabgaben. Ebenfalls soll die Kindergeldabrechnung in der zweiten Stufe dazu kommen.

Die Klage beim Bundesverfassungsgericht wurde abgewiesen. Es ging um die Besteuerung der Freiberufler mit Gewerbesteuer. Die Erlassung dieser Steuer sei nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz vereinbart, so die Kläger.

Allerdings sah das BVG (Az. 1 bvl2/04) dies anders, denn die Freiberufler würden den Gemeinden geringere Kosten verursachen, als dies bei Gewerbetreibenden der Fall sei. Deshalb müssen Freiberufler auch künftig keine Gewerbesteuer entrichten, unabhängig davon, wie hoch ihr Gewinn ist.

Bereits in den vergangenen Jahren wurden zunehmend mehr Unternehmen aus dem Ausland mit Lieferungen und Leistungen beauftragt. Der Grund dafür erklärt sich recht schnell: Die Kosten der ausländischen Firmen waren deutlich niedriger, als dies bei deutschen Firmen der Fall ist. Doch wer sich vor dem Eingehen der Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Partnern nicht ausreichend informiert, geht große Gefahren ein.

Finanzamt wird schnell hellhörig

Das Finanzamt beispielsweise wird schnell hellhörig, wenn Waren oder Dienstleistungen von ausländischen Geschäftspartnern bezogen werden. Häufig dauert es nicht lange, bis der Betriebsprüfer vor der Tür steht. Denn gerade bei sehr niedrigen Preisen aus dem Ausland geht das Finanzamt davon aus, dass hier Steuern hinterzogen werden sollen.

Dabei prüft das Finanzamt genau, welche Personen hinter der ausländischen Firma stehen. So wird eine Abfrage bei der Auslandszentrale des Bundeszentralamts für Steuern gestellt. Diese soll die Firma im Ausland genau durchleuchten. Nicht selten kommt bei dieser Abfrage heraus, dass es sich um eine Scheinfirma, eine so genannte Briefkastenfirma, handelt. Diese ist häufig unter der Adresse eines anderen Unternehmens, eines Anwalts oder Steuerberaters gemeldet. Ist dies der Fall, wird das Finanzamt die Benennung der Hintermänner vom inländischen Unternehmer fordern. Diese können in der Regel aber nicht genannt werden, weshalb die Finanzämter die Kosten nicht als Betriebsausgaben anerkennen.

Das Betriebsausgabenabzugsverbot ergibt sich aus § 160 AO

(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen.

Abhilfe kann man selbst schaffen

Wer auf Nummer sicher gehen will, der kann aber auch selbst Abhilfe schaffen. Denn durch die eigene Abfrage bei einer Auskunftei erfährt man schnell, um was für eine Firma es sich handelt. Auch die Belege über die steuerliche Erfassung des Unternehmens im Ausland sollten Unternehmen hierzulande anfordern. Ebenfalls benötigt man Nachweise über die Handelsregistereintragung. Weiterhin sollte eine schriftliche Bestätigung darüber erfolgen, welche Personen tatsächlich hinter dem ausländischen Unternehmen stehen. Können diese Belege erbracht werden und das Finanzamt stellt dennoch fest, dass es sich um eine Briefkastenfirma handelt, liegt eine arglistige Täuschung vor. In dem Fall ist der Unternehmer seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen, so dass die Ausgaben dennoch anerkannt werden müssen.

Vorsicht bei der Umsatzsteuer

Auch bei der Umsatzsteuer sollte man vorsichtig sein. Grundsätzlich dürfen Unternehmen aus dem Ausland keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausweisen. Diese muss vom kaufenden Unternehmen an das deutsche Finanzamt abgeführt werden. Gleichzeitig kann es die gezahlte Umsatzsteuer aber als Vorsteuer geltend machen. Zwar handelt es sich damit nur um einen durchlaufenden Posten, doch soll so gewährleistet werden, dass auch ausländische Unternehmen ihre Umsatzsteuer in Deutschland abführen. Wird von ausländischen Unternehmen die Umsatzsteuer hingegen ausgewiesen, muss diese sowohl von dem ausländischen Unternehmen, als auch von dem deutschen Unternehmen gezahlt werden.

Quelle: In Anlehnung an Pro Firma 03 2009, S. 56/57

Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 19.03.09   IV R 57/07, dass die Wahl zur Gewinnermittlungsmethode auch noch nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums möglich sei.

Unternehmer, die nicht nach den Vorschriften des Handelsrechts buchführungspflichtig sind und deren Betriebe auch bestimmte steuerliche Grenzwerte (z.B. in Bezug auf den Umsatz) nicht überschreiten, können ihren Gewinn entweder aufgrund freiwillig geführter Bücher und Bilanzen oder aber vereinfacht durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben (sog. Einnahmen-Überschussrechnung) ermitteln. Bisher gingen Rechtsprechung und Finanzverwaltung davon aus, dass die Entscheidung zugunsten der Gewinnermittlung durch Bilanzierung bereits gefallen ist, wenn der Unternehmer zu Beginn des Jahres eine Eröffnungsbilanz aufstellt und eine laufende Buchführung einrichtet. Mit dem Urteil vom 19. März 2009 gestattet der BFH nun weitergehend, dass auch noch nach Ablauf des Jahres zwischen Bilanzierung und Einnahmen-Überschussrechnung gewählt wird. Stellt der Unternehmer einen Jahresabschluss auf, entscheidet er sich erst dadurch für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung.

Quelle: 

Bundesfinanzhof
Pressemitteilung
Nr. 50 vom 17. Juni 2009

Krankenkassen, die ab Juli 2009 einen Zusatzbeitrag fordern,
müssen mit starker Kundenabwanderung rechnen

München, 16. Juni 2009 – Seit Einführung des Gesundheitsfonds Anfang 2009
zahlen alle Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse einen einheitlichen
Beitragssatz von 15,5 Prozent in den Gesundheitsfonds ein – der wiederum das
Geld an die gesetzlichen Krankenkassen verteilt. Ab Juli 2009 wird dieser
Einheitssatz auf 14,9 Prozent gesenkt. Zugleich ist aber mit der Erhebung von
Zuatzbeiträgen zu rechnen – durch diejenigen Kassen, die mit dem ihnen aus
dem Gesundheitsfonds zugeteilten Geld nicht auskommen.

Wie reagieren die Versicherten auf die Erhebung von Zusatzbeiträgen?

ServiceBarometer hat diese Frage im Rahmen des aktuellen Kundenmonitor
Deutschland 2009 untersucht. Im April und Mai 2009 wurden hierzu 2.101 GKVVersicherte
repräsentativ befragt.
Über den Querschnitt aller gesetzlich Krankenversicherten beabsichtigen
aktuell ca. 12 Prozent der Befragten einen Krankenkassenwechsel innerhalb
der nächsten 12 Monate. Falls ihre eigene Krankenkasse ab Juli 2009
allerdings einen Zusatzbeitrag von 8 Euro monatlich erheben sollte, würden 36
Prozent der Befragten einen Wechsel in Erwägung ziehen (Abbildung 1).

abbildung_1

Gut 54 Prozent möchten ihrer Krankenkasse trotz Zusatzbeitrag vorerst treu
bleiben. 10 Prozent können die Frage nicht abschließend beantworten.
Die Ergebnisse legen also den Schluss nahe, dass der Anteil potentieller
Krankenkassenwechsler durch die Erhebung eines Zusatzbeitrags etwa
verdreifacht würde. Auch mit einem Anstieg der bei Krankenkassen,
Arbeitgebern und Ärzten durch die Umstellung von Versicherungsverhältnissen
anfallenden Kosten wäre als weitere Folge zu rechnen.

Je nach Anbieter unterschiedlich stark ausgeprägte Wechselbereitschaft

Bei einer Analyse nach ausgewählten Krankenkassen lassen sich deutliche
Unterschiede in der Wechselabsicht nachweisen: Versicherte einer IKK oder
BKK zeigen sich besonders wechselwillig, sollten sie ab Juli 2009 einen
Zusatzbeitrag bezahlen müssen. Versicherte der TK oder BARMER würden auf
die Erhebung eines Zusatzbeitrags hingegen weniger häufig mit einem Wechsel
ihrer Krankenkasse reagieren als der Branchendurchschnitt (Abbildung 2).

abbildung_2
 

Globalzufriedenheit zahlt positiv auf die Wechselbereitschaft ein

Bezieht man die im Interview bereits vor der Wechselabsicht ermittelte
Globalzufriedenheit in die Analyse ein, wird deutlich, dass insbesondere
weniger zufriedene und unzufriedene Kunden sensibel auf eine
Beitragserhöhung reagieren: 64 Prozent von ihnen würden bei einer Erhöhung
ihrer Krankenkassenbeiträge einen Kassenwechsel in Erwägung ziehen. Bei
den vollkommen oder sehr zufriedenen Kunden liegt dieser Anteil hingegen mit
23 bzw. 29 Prozent vergleichweise niedrig (Abbildung 3).

abbildung_3

 

Zur Studie „Kundenmonitor Deutschland“

Der Kundenmonitor Deutschland ist eine branchenübergreifende, auftraggeberunabhängige
Benchmarking-Studie zur Servicequalität und Kundenorientierung
in Deutschland, die 2009 zum 18. Mal in Folge durchgeführt wird.
In der Zeit zwischen März und Juli 2009 werden ca. 20.000 telefonische
Interviews mit privaten Endverbrauchern zu marktbedeutenden Unternehmen
aus voraussichtlich 15 Branchen der Bereiche Handel, Finanzdienstleistungen,
Reise und Infrastruktur sowie Logistik geführt. Ergebnisse zu allen untersuchten
Branchen werden ab Anfang September 2009 vorliegen.
Im Mittelpunkt der Studie stehen die einzelnen Aspekte der
Kundenzufriedenheit (Leistungsmerkmale) und die Qualität der
Kundenbeziehung sowie deren Auswirkungen auf die Kundenbindung.
Die umfassende Datenbank des Kundenmonitor Deutschland mit Zeitreihen zur
Kundenorientierung von Unternehmen aus insgesamt über 80 Branchen ist eine
verlässliche Quelle für wissenschaftliche und unternehmensspezifische
Analysen. Zahlreiche Unternehmen nutzen die Ergebnisse dieser
unabhängigen Marktstudie zum Vergleich mit Wettbewerbern.

ServiceBarometer AG – Unternehmen

ServiceBarometer ist ein Marktforschungs- und Beratungsunternehmen mit Sitz
in München und inhaltlichem Schwerpunkt auf der Messung, Analyse und
Verbesserung von Kundenorientierung und Servicequalität. ServiceBarometer
hat sich seit seiner Gründung auf die Entwicklung und Implementierung von
unternehmensspezifischen Kundenbarometern sowie von Marketing- und
Qualitätsmaßnahmen zur Stärkung von Kundenbeziehungen spezialisiert.

Das interdisziplinäre Forschungs- und Beratungsteam, bestehend aus
erfahrenen Ökonomen, Soziologen, Sozialwissenschaftlern, Psychologen und
Statistikern bietet seinen Kunden auf deren Bedürfnisse zugeschnittene
Lösungen in allen Bereichen der Kundenorientierung.

Zu den Kunden zählen international tätige Großkonzerne ebenso wie
mittelständische Unternehmen. Dabei ist ServiceBarometer nicht auf einzelne
Branchen fokussiert, sondern verfügt über umfassende branchenübergreifende
Erfahrungen.

Die gesamt Pressemitteilung, PDF, 141 kb

Kontakt
ServiceBarometer AG
Dr. Renate Eisentraut
Gottfried-Keller-Str. 12
81245 München
Telefon: 089 / 89 66 69-25
E-Mail: renate.eisentraut@servicebarometer.de
www.servicebarometer.de
www.kundenmonitor.de
www.kundenmonitor.eu

Die Abgrenzung zwischen sonstigen, beruflich genutzten Räumen und einem häuslichen Arbeitszimmer stellt Unternehmer oft vor ein nur schwer lösbares Problem. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer Vielzahl von Urteilen die Definition ob es sich um ein Arbeitszimmer oder einen sonstigen, beruflich genutzten Raum handelt, konkretisiert. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat ein 7 Seiten langes Schreiben mit Beispielen verfasst, wann ein Arbeitszimmer vorliegt. Liegt ein sonstiger, beruflich genutzter Raum vor, wie bspw. ein Lager- oder Ausstellungsraum, sind die Aufwendungen unbeschränkt als Betriebsausgaben absetzbar. Beim Arbeitszimmer dagegen, sind sehr enge Grenzen für die Anerkennung von Betriebsausgaben gesetzt.

Das Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) BGBl. I S. 1652, BStBl I S. 432 definiert den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers genau.

Auszug
III. Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
3 Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung ge-danklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient (>BFH-Urteile vom 19. September 2002, – VI R 70/01 -, BStBl II 2003 S. 139 und vom 16. Oktober 2002, – XI R 89/00 -, BStBl II 2003 S. 185) und ausschließlich oder nahezu aus-schließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.

Im Urteil vom 26. März 2009 Az. VI 15/07 hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für beruflich genutzte Räume, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, unbeschränkt als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.

Nutzt ein Arbeitnehmer Räume zu beruflichen Zwecken, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zugeordnet werden können, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich uneingeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar.

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In den ersten zwei Jahren nach der Existenzgründung sind Jungunternehmer, unter bestimmten Voraussetzungen, von der Zahlung des IHK Beitrags befreit. Mit Ablauf dieses Zeitraums muss der Unternehmer erst einmal den Grundbeitrag zahlen. Später kommt auch noch die Umlagezahlung  dazu. Da werden schnell ein paar hundert Euro im Jahr fällig. Liegt der Unternehmensgewinn des Vorjahrs jedoch unter 5.200, EUR, kann sich der Unternehmer auf Antrag vom IHK Beitrag befreien lassen.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet mit dem Urteil vom 24.9.2008 Az. X R 58/06 im Sinne der Unternehmer und hilft beim Abbau von Bürokratie. Unternehmer, die ihren Gewinn mittels einer Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, müssen diese Entscheidung nicht jährlich dem Finanzamt gegenüber wiederholen. Das gilt, solange der Unternehmer berechtigt ist, den Gewinn mittels einer EÜR nach § 4 (3) EStG darzustellen. Die Gewinnermittlungsart bleibt bestehen, bis der Unternehmer eine andere Entscheidung trifft.

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinen Urteilen vom 05.03.09 unter den Aktenzeichen VI R 23/07 und VI R 58/06 seine Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung geändert.

So kann eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass auch nach einem privat veranlasstem Umzug vorliegen.

VI R 23/07
2. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung).

VI R 58/06
3. Es kommt nicht mehr darauf an, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht (Änderung der Rechtsprechung).

Wird aus beruflicher Veranlassung ein zweiter Haushalt am Beschäftigungsort eingerichtet, liegt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor.

Beispiel

Das bedeutet für Sie, dass Sie bei der doppelten Haushaltsführung deutliche Erleichterungen erlangen können. Am folgenden Beispiel wollen wir das Ganze erläutern.

Arbeitnehmer U zieht mit seiner Familie in ein Eigenheim, dieses ist 100 Kilometer vom bisherigen Wohnort entfernt. Da er aber an selbigem seinen bisherigen Beruf weiter ausüben möchte, mietet er sich dort eine zweite Wohnung. Diese gilt als beruflich veranlasster zweiter Haushalt, weshalb die doppelte Haushaltsführung anerkannt wird.

Dadurch gelingt es, den Wunsch nach einem Eigenheim, etwa in einem eher ländlichen Umfeld, umzusetzen, ohne sich vor daraus resultierenden Folgen fürchten zu müssen.
 

Quelle: Pressemitteilung Bundesfinanzhof

Am 25. April 2009 hat das StrategieForum e.V. – Netzwerk für Erfolg und Wachstum den diesjährigen Strategiepreis an Stefan Merath und seine Unternehmercoach GmbH verliehen. Der „Oskar der Strategieentwicklung“ wurde im Rahmen des Vereins-Kongresses im Münchener Holiday Inn an den Experten für ganzheitliches Unternehmertum übergeben.

(München/Ehrenkirchen) Mit dem in Deutschland maßgeblichen Preis für Unternehmensstrategie zeichnet das StrategieForum die Leistungen des Coaches, Trainers und Sachbuchautors auf zweierlei Weise aus: Stefan Merath hat die Unternehmercoach GmbH aufgrund der vorbildlichen Umsetzung der Engpasskonzentrierten Verhaltens- und Führungsstrategie (EKS) zu einem der marktführenden Beratungsangebote im Unternehmercoaching ausgebaut. Zum anderen findet die EKS in seiner Beratungsmethodik einen wesentlichen Niederschlag und dient als eines der grundlegenden Modelle des Coachingangebotes.

Der Verein würdigte sowohl die Leistungen, die der Experte für sein eigenes Unternehmen erbracht hat als auch die erfolgreiche Anwendung der EKS-Methode bei Stefan Meraths Kunden. In ihrer Laudatio hob Dr. Kerstin Friedrich, eine der führenden Marketingspezialistinnen zum Thema Empfehlungsmarketing und EKS, besonders hervor, „wie bedingungslos er in seinem Coachingkonzept auf die spezifischen Bedürfnisse seiner Zielgruppe eingeht. Das, was er coacht, lebt er auch selbst: Eine der wichtigsten Unternehmeraufgaben ist laut Stefan Merath die Entwicklung der Unternehmerpersönlichkeit. An diesem Punkt hat er in wenigen Jahren riesige Sprünge gemacht. Stefan Merath hat zielstrebig und energiegeladen an sich und seinem Unternehmen gearbeitet und einen herausragenden Kundennutzen geschaffen.“

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Die „Engpasskonzentrierte Verhaltens- und Führungsstrategie“ basiert auf der Arbeit des Systemforschers Wolfgang Mewes. Der heute 85-jährige hat in den vergangenen Jahrzehnten mehr als 10.000 außergewöhnliche Berufs- und Unternehmenserfolge analysiert und, für andere nachvollziehbar, als sog. EKS-Strategie formuliert. Die Strategie basiert auf vier wesentlichen Prinzipien: 1. Konzentration der Kräfte auf Stärkenpotenziale, 2. Den wirkungsvollsten Punkt finden, 3. Den Minimumfaktor (Engpass) finden und 4. Nutzenorientierung statt Gewinnmaximierung. Das Malik Management Zentrum St. Gallen (MZSG) hat die Markenrechte an der EKS-Managementlehre im Jahr 2008 übernommen. Der Strategiepreis wird seit 2002 verliehen. Zu den Preisträgern gehören der Zeitmanagementexperte Prof. Dr. Lothar J. Seiwert, Positionierungsfachmann Peter Sawtschenko, Jürgen Dawo (Town & Country Haus) oder Jens Rückert (foodCycle).

Stefan Merath leitet seit 1997 eigene Unternehmen mit bis zu 30 Mitarbeitern. 2004 startete er dann zusätzlich seine Laufbahn als Coach und verkaufte schließlich sein Software-Unternehmen im Jahr 2007, um sich ganz dieser Berufung zu widmen. Die Umwandlung seiner Beratung zur Unternehmercoach GmbH erfolgte im selben Jahr, und heute beschäftigt die GmbH vier Unternehmercoaches.

Der Experte für die Überwindung der zweiten unternehmerischen Wachstumshürde (dem Übergang vom Selbständigen zum Unternehmer) berät mit seinem Team ausschließlich Unternehmer durch eine Kombination aus eigener unternehmerischer Erfahrung und Personal Coaching. Er selbst ist als Vortragsredner, Seminarleiter, Coach und Autor aktiv. Der Diplom-Soziologe hat zahlreiche Coaching- und Positionierungsweiterbildungen absolviert.

Er ist Autor des Buches “Der Weg zum erfolgreichen Unternehmer. Wie Sie und Ihr Unternehmen neue Dynamik gewinnen” und veröffentlicht regelmäßig Fachbeiträge in Presse und Internet. Er hat eine Ausbildung in der ‚Engpass-konzentrierten Strategie’, ist assoziiertes Mitglied in der ‚Beratergruppe Strategie’ und engagiert sich bei ‚KIVA’, einem Portal für die direkte Gewährung von Mikro-Krediten an Selbständige und Unternehmer in unterentwickelten Ländern.

Ausführliche Presseunterlagen, Rezensionsexemplare für Presse und Fotomaterial auf Anfrage. Weitere Informationen unter www.unternehmercoach.com und www.strategie.net.

unternehmercoach

In den Zeiten der Finanzkrise sitzt das Geld auch bei den Banken nicht mehr locker. Viele Unternehmer benötigen aber gerade in diesen Zeiten Kredite für notwendige Investitionen. Nur wird die Kapitalbeschaffung immer schwieriger. Hat der Unternehmer keine ausreichenden Sicherheiten zu bieten, muss das Unternehmenskonzept absolut schlüssig sein.

Ausführlich wurden die Wege der Kapitalbeschaffung im Artikel Startkapital in Zeiten der Finanzkrise beschrieben.

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