Führt ein Freiberufler, im Beispiel ein EDV Spezialist, Tätigkeiten mit freiberuflichen und auch gewerblichen Elementen aus, liegt regelmäßig nur eine einzige Tätigkeit vor. Ob diese Tätigkeit dem Freiberuflichen oder dem Gewerblichen zugeordnet wird, muss auf Grund des Auftrags ermittelt werden. Überwiegt der freiberufliche Anteil ist der gesamte Auftrag dem Freien Beruf zuzuordnen. Ist der gewerbliche Anteil höher, muss der Auftrag der gewerblichen Tätigkeit zugeordnet werden. Diese Grundsätze ergeben sich aus dem BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 24.7.2008, VIII B 181/07.
Der im Beispiel genannte EDV Spezialist bot seinen Kunden Leistungspakete, die aus Netzwerkdienstleistungen und der Lieferung der entsprechenden Hardware bestehen, an. Das Gericht sah die Handelstätigkeit, in diesem Fall der An- und Verkauf von Hardware, als wesensfremd für einen Freien Beruf an. Durch die Handelstätigkeit wurde die gesamte Tätigkeit des EDV Spezialisten als gewerblich eingestuft.
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Evelyn BrandiesMein Name ist Evelyn Brandies, ich schreibe als Redakteurin u.a. für die Seite betriebsausgabe.de. Als gelernte Bilanzbuchhalterin liegen meine Themenschwerpunkte im Rechnungswesen und der Finanzbuchhaltung.
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