August 2009

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Den Gesetzentwurf zur Reform des Kontopfändungsschutzes der Bundesregierung ist nun vom deutschen Bundestag beschlossen worden. Erstmals wird mit dieser Reform ein so genanntes Pfändungskonto, kurz P-Konto, ermöglicht. Ein Schuldner bekommt auf diesem Konto einen Basispfändungsschutz, welcher die Höhe des Pfändungsfreibetrages betrifft, für das Guthaben. Es spielt bei diesem Guthaben keine Rolle, aus welchen Einkünften es kommt. Den großen Vorteil dabei haben Selbstständige, denn auch sie können von diesem Pfändungsschutz Gebrauch machen. Jetzt haben Kunden die Möglichkeit, von Ihrer Sparkasse oder Bank zu verlangen, dass das vorhandene Konto in ein P-Konto geändert wird.

Verzögerungen durch Verweigerung des Selbstbehalts

Bislang besagte die Rechtslage, dass bei Pfändungen von einem Bankkonto keine Zahlungsgeschäfte, beispielsweise die Überweisung der Miete, Versicherungen oder Stromkosten, mehr über das Konto beglichen werden konnten. Um einen Selbstbehalt des Kontos zu bekommen, musste der Schuldner in zahlreichen Fällen einen Gerichtsbeschluss vorlegen. Dies war aber oft nicht rechtzeitig möglich, sodass für verspätete Zahlungen zusätzliche Gebühren angefallen sind. Der Pfändungsschutz ist dadurch noch erschwert worden, dass das Guthaben aus einem Arbeitseinkommen anders gestaltet wurde als das der Sozialleistungen. Bei Banken und Gerichten hat der alte Pfändungsschutz zu einem erhöhten Vollzugsaufwand geführt.

Schwerpunkte der Reform

Liegt das Guthaben des Kontos im Rahmen des Pfändungsfreibetrages, können auch weiterhin Zahlungen, zum Beispiel für die Miete, über das Konto getätigt werden und bleiben von einer Pfändung unberührt. Der Basisbetrag, der bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen 985,15 Euro beträgt, wird immer für einen Kalendermonat gewährt. Der Eingangszeitpunkt der Einkünfte spielt dabei, im Gegensatz zum vorherigen Recht, keine Rolle mehr. Sollte der Anteil, welcher pfändungsfrei ist, nicht ausgeschöpft werden, überträgt er sich automatisch auf den darauffolgenden Monat. So können Schuldner ihr Guthaben sparen und damit zu einem späteren Zeitpunkt größere Leistungen, wie Versicherungsprämien, begleichen. Woher die Einkünfte stammen, ist beim Pfändungsschutz nicht mehr relevant. Somit muss der Schuldner auch Banken und Gerichten keinen Nachweis über die Einkunftsart erbringen. Geschützt sind auch die Einnahmen Selbstständiger und die Leistungen Dritter. Mit der Vorlage von Bescheinigungen des Arbeitgebers, Sozialleistungsträgers oder der Schuldnerberatungsstelle kann der pfändungsfreie Betrag bei den Kreditinstituten erhöht werden. Zudem ist eine Herabsetzung oder Erhöhung des Basispfändungsschutzes in ganz besonderen Fällen aufgrund der Entscheidung eines Gerichts möglich.

Pfändungsschutz nur mit P-Konto

Nur für ein Girokonto kann der Pfändungsschutz gewährt werden. Festgelegt wird das P-Konto mit einer Vereinbarung zwischen Kunde und Bank. Vom Gesetz ist vorgesehen, dass die Umwandlung des bestehenden Girokontos in ein P-Konto in einem Zeitraum von vier Geschäftstagen erfolgen muss. Rückwirkend zum Monatsersten muss die Rückstellung erfolgen, allerdings besteht kein Anspruch auf eine Neueinrichtung eines P-Kontos. Der Kontopfändungsschutz wird ab dem 1. Januar 2012 gewährleistet, jedoch nur durch das P-Konto.

Pfändungsschutz für besondere Leistungen und Selbstständige

Mit einem P-Konto sind das Kindergeld und Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II  besser geschützt. Die Beträge müssen jetzt nicht mehr innerhalb einer Woche abgehoben werden. Das Kindergeld wird noch zusätzlich auf den Basispfändungsschutz gepackt. Damit werden Wertungswidersprüche zwischen Steuer-, Vollstreckungs- und Sozialrecht vermieden. Da das Recht alle Einkünfte, damit auch die aus selbstständiger Arbeit, behandelt, verfügen auch die Einkünfte der Selbstständigen über einen Pfändungsschutz.

Missbrauch beim P-Konto wird vermieden

Es darf von jeder natürlichen Person nur ein P-Konto geführt werden. Um dies zu überprüfen, sind Banken bevollmächtigt, die Einrichtung bei der Schufa zu melden. Jeder neue Antrag auf das Konto wird von den Kreditinstituten bei der Schufa überprüft. Die Schufaauskunft wird daher um das Merkmal „P-Konto" erweitert. Es wurde von der Kreditwirtschaft bereits angekündigt, dass sie von der Erweiterung Gebrauch machen werde, um zu diesem einwandfreien Schutz beitragen und den Missbrauch vermeiden zu können. Die Schufa darf dieses Merkmal auch nur für die Bankauskunft verwenden und nicht etwa für die Kreditwürdigkeit.

Quelle: http://www.bmj.bund.de

Das häusliche Arbeitszimmer ist bereits seit 2007 im Gespräch. Damals wurde beschlossen, dass die Kosten hierfür nur noch unter ganz eng definierten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden könnten. Diese besagen, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellen muss. Andernfalls sind die entstehenden Kosten nicht als Werbungskosten steuerlich absetzbar.

Uneinige Gerichte

Neben zahlreichen Lehrern und anderen Steuerzahlern hat sich auch der Bund der Steuerzahler gegen diese Regelungen zur Wehr gesetzt. Nachdem unter anderem das Finanzgericht in Münster einen Fall an das Bundesverfassungsgericht verwiesen hat, bleibt abzuwarten, wie sich die Sachlage entwickelt. Die Gerichte sind sich hierbei in jedem Fall nicht einig. Münster und ein Finanzgericht aus Niedersachsen sehen die Streichungen des häuslichen Arbeitszimmers als verfassungswidrig. In Berlin-Brandenburg und Rheinland-Pfalz hatten sich vorab ebenfalls Finanzgerichte mit ähnlichen Fällen befasst und die neuen Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer als verfassungsgemäß angesehen.

Außerhäusliches Arbeitszimmer und steuerliche Gerechtigkeit

Klar ist jedoch, dass ein außerhäusliches Arbeitszimmer genutzt werden kann. Bei diesem sind alle entstehenden Kosten als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn ein Büro angemietet wird, welches aus mehreren Räumen besteht. In diesem Fall müssen nicht alle Räumlichkeiten wie ein typisches Büro eingerichtet sein. Selbst ein Kaminzimmer kann steuerlich abgesetzt werden. Wird es genutzt, um geschäftliche Gespräche zu führen oder Präsentationen zu zeigen, ist es steuerlich abzugsfähig. Daraus ergibt sich eine Steuerungerechtigkeit. Und genau über diese Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes muss das Bundesverfassungsgericht nun entscheiden. Bisher ist noch nicht klar, wie die Entscheidungen ausfallen werden, jedoch kann davon ausgegangen werden, dass das Bundesverfassungsgericht den Sachverhalt genau prüfen wird. Denn ein häusliches Arbeitszimmer sollte laut Gerechtigkeitsdenken der Steuerzahler genauso absetzbar sein, wie das außerhäusliche Kaminzimmer.

Quelle: Steuerzahler 07/2009, S. 137

So, oder so ähnlich stellen sich Steuerfahnder bei ihrem Besuch, zumeist am frühen Morgen, vor. Selbst wenn Sie oder Ihr Unternehmen sich aus steuerlicher Sicht nichts vorzuwerfen haben, können Sie in die Ermittlungsmühle der Steuerfahnder geraten. Es genügt vollkommen, dass einer Ihrer Geschäftspartner sich im Fadenkreuz der Steuerfahnder befindet. So geschehen im Jahr 2006, ein Zwischenhändler kam in Verdacht, gelieferte Waren ohne Rechnung an seine Kunden verkauft zu haben.

Vom Aktenkoffer bis zur Handtasche Ihrer Mitarbeiterin

Die Steuerfahndung darf ausnahmslos alles durchstöbern und gegebenenfalls konfiszieren. Eine Schamgrenze gibt es nicht. Selbst vor den Handtaschen Ihrer Mitarbeiterinnen machen die Fahnder keinen Halt. Sie durchsuchen ausgiebig und genau, im Zweifelsfalle nehmen Sie die Tasche einfach mit. Diese für alle Beteiligten unangenehme Vorgehensweise soll dazu führen, dass die Betroffenen überrumpelt werden und so schnell wie möglich aussagen. Der Aktenkoffer ist natürlich auch nicht sicher. Mit Schlössern gesicherte Aktenkoffer dürfen sogar aufgebrochen werden, sollte sich der Besitzer weigern, sie freiwillig zu öffnen. Dasselbe gilt für den Tresor, Ihr Auto, ja sogar das Kinderzimmer kann durchsucht werden.

Wie Sie sich richtig verhalten

Passiv und sachlich, das ist die Devise im Falle einer Steuerprüfung. Reagieren sie weder konfus noch aggressiv, die Fahnder sitzen am längeren Hebel. Je umsichtiger Ihr Handeln ist, umso eher können Sie einen Schaden für Ihr Unternehmen abwenden. Machen Sie keine Aussagen. Ist der Durchsuchungsbeschluss gültig, schauen Sie auf das Datum. Er darf nicht älter als sechs Monate sein. Schreiben Sie sich die Namen der Fahnder auf. Lassen Sie protokollieren, dass alles gegen Ihren Willen mitgenommen wurde. Sie und Ihre Mitarbeiter sollten das Geschehene genau aufschreiben. Bitten Sie die Beamten, die Festplatte zu kopieren, statt den Computer mitzunehmen. Verlangen Sie eine Auflistung aller konfiszierten Sachen.

Quelle: http://www.bwr-media.de

Das Arbeitsrecht sieht die Aushangpflicht für Schutzvorschriften nicht nur für große Firmen vor. Der Großteil der Gesetze muss auch in kleinen und sogar in Einmannbetrieben ausgehängt werden. Der Arbeitnehmer muss die Gelegenheit bekommen, sich über seine Rechte und Pflichten zu informieren.

Gesetze liegen im Personalbüro?

Es reicht nicht, wen die Gesetze im Personalbüro oder gar im Büro des Chefs zur Ansicht liegen. In den meisten Gesetzen und Verordnungen ist vorgesehen, dass die Gesetze an geeigneter Stelle in der Firma zur Ansicht ausgelegt werden müssen. Damit scheiden sowohl das Personal- als auch das Chefbüro aus.

Wo sollten die Gesetze ausliegen?

Der Arbeitnehmer muss die Schutzvorschriften während seiner Arbeitszeit, unbeaufsichtigt und ohne jemanden um Vorlage bitten zu müssen, einsehen können. Besonders gut geeignet sind dafür die Aufenthalts- und Pausenräume, der direkte Arbeitsraum, das Schwarze Brett, die Kantine oder das Büro des Betriebsrates.

Reicht einmaliges Aushängen?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, immer die jeweils geltende Fassung des Gesetzestextes bekannt zu machen. Er muss daher immer auf eventuelle Gesetzesänderungen achten und den Aushang entsprechend aktualisieren.

Verstöße – ein teures Vergnügen

Als Ordnungswidrigkeit kann ein Verstoß gegen die Aushangpflicht geahndet werden. Das kann den Arbeitgeber ein Bußgeld bis zu 2.500,- EUR kosten. Arbeitnehmer hingegen haben eventuell Anspruch auf Schadensersatz, wenn sie wegen fehlender Einsichtmöglichkeit, das ihnen zustehende Recht nicht geltend machen konnten.

Beispiel

Eine Zahnarzthelferin informiert ihren Chef von ihrer Schwangerschaft. Ihr ist nicht bewusst, dass sie ab der Bekanntgabe der Schwangerschaft nicht mehr mit den Patienten (Stuhlassistenz) umzugehen hat. Das aushangpflichtige Gesetz hat die Helferin noch nie zu Gesicht bekommen. Sie infiziert sich bei einem Patienten. Der Zahnarzt ist in diesem Fall schadensersatzpflichtig.

Welche Gesetze und Verordnungen sind aushangpflichtig?

Eine vollständige Aufzählung der Gesetze und Verordnungen ist wegen der Vielzahl der Vorschriften nicht möglich. Nachfolgend sind die wichtigsten Schutzvorschriften aufgelistet:

Aushangpflichtige Gesetze und Verordnungen

Jugendarbeitsschutzgesetz
Betriebsvereinbarungen
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Arbeitszeitgesetz
Mutterschutzgesetz
Ladenschlussgesetz
Schwerbehindertenvertretungswahl
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
Betriebsratswahl
Arbeitsgerichtsgesetzes
Heimarbeitsgesetz
Tarifverträge
Unfallverhütungsvorschriften
Unfallversicherungsträger
Gefahrstoffverordnung
Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung
Arbeitsstättenverordnung
Bundesurlaubsgesetz

Bezugsquellen für die aushangpflichtigen Gesetze

Will der Unternehmer auf der sicheren Seite sein, muss er die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Aktualität waren. Das kann der Arbeitgeber erreichen, indem er immer die aktuellste Version der Gesetze auslegt. Verschiedene Bücher und Broschüren enthalten alle aushangpflichtigen Gesetze und Verordnungen. Werden diese Bücher ausgelegt, genügt der Unternehmer seiner Aushangpflicht.

Beispiele

Die wichtigsten Aushanggesetze bei amazon.de
 

Für eine Abwrackprämie im Handwerk sprechen sich mittlerweile immer mehr Experten, wie Handwerksverbände, aus. Denn gerade im Handwerk sind oft sehr alte Transporter und Nutzfahrzeuge unterwegs. Diese sind jedoch nicht mit den heute gängigen Umweltstandards ausgestattet. Da aber während der anhaltenden Krise das Geld nicht zur Verfügung steht, um neue Transporter und Nutzfahrzeuge zu kaufen, sollten sich Handwerker ebenfalls über die Abwrackprämie neue Fuhrparks aufbauen können. Die Krise müsse laut den Verbänden, die das Vorhaben unterstützen, genutzt werden, um die Fuhrparks von Unternehmen preiswert und umweltschonend aufzurüsten.

Quelle: Pro Firma 05/2009, S. 50

Firmen, die für eine verbesserte Marktposition mit externen Unternehmensberatern zusammenarbeiten, gibt es viele. Aber auch ebenso viele Horrorgeschichten über Berater sind im Umlauf. Kein Wunder also, dass etliche Kleinunternehmer einer Kooperation mit Beratern skeptisch gegenüberstehen. Wissen sie doch oftmals nicht, ob er sich wirklich für sie auszahlt. Die wichtigste Frage vieler Kleinunternehmer und Mittelständler ist: Brauche ich wirklich einen Berater? Oder Welcher Berater ist für mich der richtige?  Besonders kleine Firmen versuchen oftmals allein, ihre Visionen zu realisieren.

Für ein erfolgreiches Miteinander

Diese Form des „Alleinkämpfers" beruht häufig auf erlebten oder beobachteten schlechten Erfahrungen mit Unternehmensberatern. Angebotene Lösungen waren eher allgemein gehalten, anstatt explizit auf die Firma zugeschnitten, Analysen der Berater waren nicht korrekt, der Preis stand in keinem reellen Verhältnis zur erbrachten Leistung, die soziale Kompetenz des Beraters wurde als mangelhaft eingestuft. Derartige Argumente gibt es viele. Um diesem negativen Image entgegenzutreten, wurde vor rund 50 Jahren der

Bundesverband Deutscher Unternehmensberater

gegründet. Zu den Mitgliedern zählen sowohl Einzelunternehmer als auch weltweit agierende Konzerne; vom Strategieberater bis zum Spezialisten für Personalfragen sind sämtliche Gruppierungen vertreten. Um als Mitglied anerkannt zu werden, müssen die Berater strenge Regeln einhalten und stets den hohen ethischen Grundsätzen des Verbandes gerecht werden. Ihre oberste Prämisse liegt in einer längerfristigen, vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Unternehmen. Am Ende dieser Arbeit sollten die positive Entwicklung und die Absicherung der Zukunft der jeweiligen Firma stehen.

Externe Vorteile nutzen

Ein guter Berater wird nicht nur das Unternehmen stärken, seine Arbeit trägt enorm dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit zu fördern und damit das Bestehen der Firma auf dem Markt abzusichern. Er nimmt viele Geschehnisse und Fakten rund um das Unternehmen anders wahr, kann aufgrund seiner externen Sicht auf den Betrieb Probleme eher erkennen und sie minimieren. Eine optimale Symbiose zwischen Berater und Unternehmer im Sinne der Firma ist aber nur möglich, wenn eine regelmäßige Zusammenarbeit erfolgt. Eine über längere Zeit gefestigte vertrauensvolle Kooperation kann zu einem Voranbringen des Unternehmens führen; neue Perspektiven können eröffnet werden. Zumal auch nicht außer Acht gelassen werden darf, dass sich ein Unternehmen stetig verändert: es wächst, Strukturen und Prozesse müssen angepasst werden, vielleicht kommen sogar Auslandsaktivitäten hinzu. All dies muss bedacht und in die Planung einbezogen werden. Für einen Unternehmer ist es schier unmöglich, allein Lösungsansätze für alle Bereiche zu finden. Mit einem Berater an seiner Seite, der ganz genau weiß, was von ihm erwartet wird, werden diese komplexen Themen eine Herausforderung, von der man weiß, dass man sie meistert.

Quelle: Pro Firma, 06/2009, S. 26

Dank des Konjunkturpakets II können Steuerzahler aufatmen. Denn die Einkommenssteuer wurde rückwirkend zum 01.01.2009 verändert. Die Änderungen schlagen sich bei Arbeitnehmern sofort im geringeren Lohnsteuerabzug nieder. Selbstständige und Freiberufler müssen jedoch einen formlosen Antrag stellen, um die Steuervorauszahlungen zu senken und auf die Krise zu reagieren.

Quelle: Steuerzahler 04/2009, S. 65

1. Verpflichtung zur Buchführung

Die Verpflichtung zur Buchführung ist gesetzlich vorgeschrieben. 

1.1 Handelsrecht

1.1.1 Buchführungspflicht der Kaufleute

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen (§ 238 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Ist Ihr Unternehmen also ein „Kaufmann“, ist es nach Handelsrecht zur Buchführung verpflichtet. Was das Gesetz unter „Kaufmann“ versteht, zeigen die folgenden Abschnitte.

1.1.2 Kaufleute

Es werden unterschieden:

  • Istkaufleute
  • Kannkaufleute
  • Personenhandelsgesellschaften
  • Kapitalgesellschaften
  • Genossenschaften
  • Kaufleute kraft Eintragung

Istkaufleute

Handelsrechtlich ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 1 und 2 HGB). Man spricht hier von Istkaufleuten. Bei Gewerbetreibenden wird also zunächst davon ausgegangen, dass sie Kaufleute sind. Ein Gewerbetreibender, der sich darauf beruft, dass sein Gewerbebetrieb einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, er deshalb also kein Kaufmann ist, muss dies darlegen und notfalls beweisen.

Kannkaufleute

Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist (§ 2 Satz 1 HGB). Ein Gewerbetreibender kann also durch Eintragung in das Handelsregister Kaufmann werden. Daher die Bezeichnung „Kannkaufmann“.
Gewerbetreibende, deren Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, sind also berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich eintragen zu lassen und damit Kaufleute zu werden. Nach ihrer Eintragung bleiben sie Kaufleute, bis ihre Firma im Handelsregister gelöscht ist, was auch auf eigenen Antrag des Unternehmers geschehen kann.

Personenhandelsgesellschaften

OHG und KG sind Kaufleute (§ 6 Abs. 1, § 105, § 161 HGB), wenn

  • für sie die Voraussetzungen eines Istkaufmanns vorliegen, sie also einen Gewerbebetrieb betreiben, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert oder
  • für sie die Voraussetzungen eines Kannkaufmanns vorliegen, sie also einen Gewerbebetrieb betreiben, der nach Art und Umfangeinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, ihre Firma aber im Handelsregister eingetragen ist oder
  • sie nur eigenes Vermögen verwalten und ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist.

Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften (AG, KGaA und die GmbH) sind bereits durch ihre Rechtsform Kaufleute nach § 6 Abs. 2 HGB. Daher spricht man hier auch von „Formkaufleuten“. Sie entstehen als Kapitalgesellschaften erst mit der Eintragung im Handelsregister. Daher wirkt die Eintragung auch für die Kaufmannseigenschaft konstitutiv

Genossenschaften

Eingetragene Genossenschaften gelten als Kaufleute, soweit das GenG keine abweichenden Vorschriften enthält (§ 17 Abs. 2 GenG).

Kaufleute kraft Eintragung

Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, dass das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei (§ 5 HGB).
§ 5 greift ein, wenn ein Gewerbebetrieb im Handelsregister eingetragen worden ist und nach seiner Eintragung Umstände eingetreten sind, dass nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht mehr erforderlich ist. Dann ist nach § 1 Abs. 2 HGB der Gewerbebetrieb kein Handelsgewerbe und damit das Unternehmen kein Kaufmann mehr. Auf Grund der Eintragung ist der Unternehmer aber weiterhin Kaufmann.
Im Unterschied zu § 2 HGB führt hier nicht die Eintragung zur Kaufmannseigenschaft, sondern kann der Eingetragene sich nicht auf § 1 Abs. 2 HGB berufen, solange die Handelsregistereintragung bestehen bleibt. 

1.2 Steuerrecht

1.2.1 Abgeleitete Buchführungspflicht

Das Steuerrecht knüpft an die handelsrechtliche Buchführungspflicht an: Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, muss diese Verpflichtung auch für die Besteuerung erfüllen (§ 140 AO). Diese Buchführungspflicht ist vom Handelsrecht oder von anderen außersteuerlichen Bestimmungen abgeleitet. Sie heißt deshalb auch „abgeleitete Buchführungspflicht“.

1.2.2 Originäre Buchführungspflicht

Gewerbetreibende, die keine Kaufleute sind und für die daher handelsrechtlich keine Buchführungspflicht besteht, sind nach § 141 Abs. 1 AO für jeden Betrieb buchführungspflichtig, in dem nach den Feststellungen der Finanzbehörde mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze (ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG) von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr (350.000 € bis 2006)
  2. Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 30.000 € im Wirtschaftsjahr
  3. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, deren Gewinn über 30.000 € liegt oder deren selbst bewirtschaftete Flächen einen Wirtschaftswert von mehr als 30.000 € haben.

Diese Buchführungspflicht besteht originär nach dem Steuerrecht. Man spricht daher auch von „originärer Buchführungspflicht“.
Die Buchführungspflicht beginnt nicht bereits mit Erfüllung der vorstehend genannten Voraussetzungen, sondern erst ab dem Wirtschaftsjahr, das auf die Bekanntgabe des Finanzamts folgt. Die Mitteilung des Finanzamts, mit der es auf den Beginn der Buchführungspflicht hingewiesen hat, ist also für den Beginn der Buchführungspflicht erforderlich.
Die Buchführungspflicht endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem das Finanzamt feststellt, dass keine der Voraussetzungen für das Entstehen der originären steuerrechtlichen Buchführungspflicht mehr vorliegt (§ 141 Abs. 2 AO). Eine gesonderte Mitteilung des Finanzamts an das Unternehmen ist hier nicht erforderlich.
Auch wenn die Buchführungspflicht sich originär aus den steuerrechtlichen Vorschriften ergibt und sich nicht von der Kaufmannseigenschaft ableitet, sind bei der laufenden Buchführung und der Aufstellung der Steuerbilanz die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu beachten. Die zu Grunde liegenden Bücher müssen ebenfalls den handelsrechtlichen Vorschriften über die Handelsbücher (§§ 238 ff. HGB) entsprechen. Das gilt auch, wenn freiwillig kaufmännische Bücher geführt werden.

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Zum 01. August 2009 müssen Ausbilder erstmals wieder, nach knapp 6 Jahren, ihre berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachweisen. Die Ausbildereignungsprüfung ist grundsätzlich wieder, für neue Ausbilder in allen Wirtschaftsbereichen Pflicht.

Welchen Nutzen haben die Auszubildenden?

Im Handwerk wird die berufs- und arbeitspädagogische Eignung mit dem Ablegen der Meisterprüfung nachgewiesen. Mit der verpflichtenden Ausbildereignungsprüfung profitieren auch die Auszubildenden aus anderen Wirtschaftbereichen von der Wiedereinführung. Mit dem Beginn des Ausbildungsjahres 2009 / 2010 wurde damit ein verlässlicher Qualitätsstandard für alle Bereiche der Wirtschaft festgelegt.

Welche Betriebe sind betroffen?

Zulassungspflichtige Betriebe

In zulassungspflichtigen Betrieben ändert sich nichts. Hier war die Ausbildereignungsprüfung auch in den letzten 6 Jahren Pflicht.

Zulassungsfreie Betriebe

Für Fachkräfte aus zulassungsfreien Handwerksbetrieben, handwerksähnlichen Gewerben oder kaufmännischen Ausbildungsberufen gilt die neue Prüfungspflicht. Ausbilder aus diesen Bereichen, die erstmalig zum 01. August tätig werden, müssen nicht nur ihre beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse nachweisen, sondern nun auch wieder die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten.

Muss die Prüfung nachgeholt werden?

Für Ausbilder, die vor dem Stichtag 01. August 2009 beanstandungsfrei ohne Ausbildereignungsprüfung ausgebildet haben, besteht Bestandsschutz.
Damit können Fachkräfte, die bis zum o.g. Stichtag im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse als Ausbilder eingetragen waren, ihre Ausbildertätigkeit fortsetzen.

Weitere interessante Seiten zu diesem Thema

News: Ausbilder Eignungsprüfung wieder Pflicht

Ausbilder Eignungsverordnung (PDF, 30KB) vom 21.01.2009
 

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(1) Die Wahrscheinlichkeit der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens hat sich beträchtlich erhöht. Davor schützt auch nicht das persönliche Empfinden einer adäquat beachteten Sorgfalt im beruflichen oder privaten Bereich. Die frühere Hemmschwelle ist bei den heutigen Finanzbeamten stark abgesenkt.
Gelangt mithin ein Steuerbürger in die Fänge der Steuerfahndung, so wird er meist ungeschickt agieren oder hilflos reagieren. Er befindet sich regelmäßig in einer für ihn fremden Umgebung vollständigen Misstrauens. Seine ernsthaften Erklärungen und sachdienlichen Erläuterungen werden gemeinhin als bloße Schutzbehauptungen abgetan.
Daher bewirkt die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens nicht allein den Übergang in eine andere Verfahrensart, sondern den Eintritt in eine andere Welt. Demgemäß sind „Selbstversuche“ unangebracht. Erforderlich ist vielmehr ein effektiver Rechtsschutz.

(2) Ein beschuldigter Steuerbürger sollte zur Wahrung seiner Interessen die folgenden grundsätzlichen Hinweise beherzigen:
Erscheint die Steuerfahndung zur Hausdurchsuchung, so besteht der erste Fehler regelmäßig in der Vernachlässigung des rechtmäßigen Schweigerechts. Persönliche Statements sind daher deplaciert. Stattdessen ist es geboten, die Hausdurchsuchung in passiver Aufmerksamkeit hinzunehmen.
Der zweite Fehler resultiert aus einem oftmals kindheitsgeprägten Missverständnis, durch ein offenes Zugehen auf die Steuerfahndung eine faire und schnelle Verfahrensbeendigung erreichen zu können. Diese Selbstsuggestion ist trügerisch. Einer zweckdienlichen Verteidigung entspricht es stattdessen, kontrolliert in dem jeweils erforderlichen Umfang und Ausmaß zu agieren.
Der dritte Fehler besteht in der vielfach versäumten Beachtung von Komponenten im organisatorischen Aufbau des Strafverfolgungsapparats und darin wirkender Mechanismen. Diese Nachlässigkeit ist nicht reparaturfähig. Stattdessen ein hierzu auch situativ angepasstes Verhalten zu praktizieren, dient der eigenen Verfahrensförderung.

(3) Jedem Steuerstrafverfahren wohnt eine Eigendynamik inne, die für den beschuldigten Steuerbürger zu einem beträchtlichen Risikopotenzial anschwellen kann. Deshalb ist es fast immer unerlässlich, ein aus einem Straf- und Steuerrechtler bestehendes Spezialisten-Team einzuschalten.

(4) Steuerstrafverfahren sind grundsätzlich langjährige Verfahren. Daher muss sich der beschuldigte Steuerbürger von der psychologisch verständlichen Erwartung lösen, eine kurzfristige Beendigung des Steuerstrafverfahrens herbeiführen zu können – es sei denn, er ist bereit, jedweden Betrag zu bezahlen („Freikauf“).

(5) Der mit einem Steuerstrafverfahren konfrontierte Steuerbürger muss die Vorstellung dämpfen, im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens sei nur der Steuerbetrag nachzuzahlen, der sich bei einer vollständigen und rechtzeitigen Angabe der rechtmäßigen Besteuerungsgrundlagen ergeben hätte. Denn der steuerliche Strafverfolgungsapparat ist durchaus darauf ausgerichtet, ein auch darüber hinausgehendes Mehrergebnis erzielen zu wollen. Dies geschieht regelmäßig über Zuschätzungen. Die Aufgabe einer erfolgreichen Verteidigung besteht daher in einer wirksamen Begrenzung dieses Mehrbetrags (einschließlich damit verbundener Zinsen).

(6) Fehlerhafte Tatsachenfeststellungen der Steuerfahndung sollten nicht sogleich klargestellt, sondern aufmerksam zur Kenntnis genommen werden. Denn die Tätigkeit der Steuerfahndung ist in der Praxis auf eine Belastung des Steuerbürgers unter Vernachlässigung dessen Entlastung angelegt. Daher wird die Fehlerhaftigkeit von Ermittlungsergebnissen erst zur gegebenen Zeit am rechten Ort gerügt werden. Die Begründetheit der Fehlerhaftigkeit auch anderer vermeintlicher Tatsachenfeststellungen der Steuerfahndung wird dadurch erheblich verstärkt.

(7) Eine Verteidigung in signifikanten Steuerstrafverfahren kann nur von demjenigen Rechtsanwalt adäquat durchgeführt werden, der auch in einer gegebenenfalls erforderlich werdenden Hauptverhandlung vor den Strafgerichten die dafür erforderlichen Techniken vollständig und souverän beherrscht. Dies gilt insbesondere für das Revisionsrecht.

Praxishinweis
Trotz aller (heftigen) Auseinandersetzungen wird die Verteidigung eine sich bietende Möglichkeit der Verständigung während des gesamten Verfahrensablaufs stets im Auge behalten. Dies setzt aber eine frühzeitige und realitätsnahe Einschätzung der Verteidigungsmöglichkeiten und damit zugleich der zu erwartenden Verfahrensbeendigung voraus.

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Arbeitgeber die trotz Auftragsmangels ihre Beschäftigten nicht entlassen wollen, können die Kurzarbeiterregelung nutzen. Mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes können Beschäftigungsverhältnisse erhalten werden.

Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Kurzarbeit

Der Bundestag mit einem Änderungsantrag das Kurzarbeitergeld Plus beschlossen. Damit treten rückwirkend zum 01. Juli 2009 einige Erleichterungen für Arbeitgeber in Kraft. Für Kurzarbeit ab dem 1. Januar 2009 kann der sich der Arbeitgeber auf Antrag die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge vollständig erstatten lassen. Die Erstattung erfolgt ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit. Damit ist eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für den Juli 2009, bei Vorliegen der Voraussetzungen, bereits möglich.

Unternehmen mit mehreren Betriebsteilen

Wurde in einem Betrieb des Unternehmens bereits sechs Monate Kurzarbeit durchgeführt, ist der Anspruch gegeben. Damit profitieren auch Betriebsteile von dieser Regelung, in denen weniger als sechs Monate Kurzarbeit angefallen ist. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf die vollständige Erstattung der von ihm allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge.

Verwaltungsaufwand wird gesenkt

Bei kurzfristigen Unterbrechungen von einem oder zwei Monaten, verlängerte sich nach der alten Rechtslage die Bezugsfrist um diesen Zeitraum. Dauerte die Unterbrechung drei oder mehr Monate, begann eine neue Bezugsfrist. Der Arbeitsausfall musste dann erneut angezeigt werden. Der Arbeitgeber kann mit der neuen Regelung den Antrag stellen, das er bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit von mehr als drei Monaten keine neue Anzeige bei der zuständigen Arbeitsagentur stellen muss. Sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Arbeitsagentur ist damit ein richtiges Zeichen zum Bürokratieabbau gesetzt worden.

Bezugszeitraum verlängert

Für Arbeitnehmer, denen bis zum 31. Dezember 2009 ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld entstanden ist, wurde die Bezugsfrist von zuletzt 18 Monate auf 24 verlängert.

Alle Änderungen gelten befristet bis zum 31. Dezember 2010.

BMAS Kurzarbeitergeld plus (PDF, 62 KB)
BMAS Bezugsfrist für Kurzarbeitergeld verlängert (PDF, 63 KB)

Warum ist die Buchführung in der kaufmännischen Praxis so wichtig? Ist die Aufzeichnungspflicht nur eine lästige Pflicht, der man auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nachkommen muss?

Kaufleute haben sich seit jeher zu ihrem eigenen Vorteil der allgemein akzeptierten Praxis der Buchführung angeschlossen. So muss z. B. jeder, der in der Wirtschaft tätig ist, nicht nur branchenspezifisches Wissen haben, sondern auch über unternehmerischen Sachverstand verfügen. Dies trifft nicht nur für Unternehmer, sondern genauso auch für Angestellte zu. Ein Schlüssel zum kaufmännischen Denken und Handeln ist das Verständnis der Prinzipien der Buchführung.

Die unternehmerische Tätigkeit ist ein dynamischer Prozess, über den der Unternehmer den Überblick behalten muss. Blindflug verbietet sich hier von selbst. Kaum ein Kaufmann kann jedoch all seine Transaktionen im Kopf behalten – er muss sie aufschreiben. 
Warum aber darf ich meine Aufzeichnungen nicht so anlegen, wie ich will, sondern bin engen Regeln unterworfen? Die Buchführung dient nicht nur der eigenen Information, sondern ist auch ein wichtiges Kommunikationsmittel, und zwar sowohl innerhalb eines Betriebes, als auch nach außen. Wenn aber z. B. Unternehmen, Banken oder Finanzbehörden verschiedene „Sprachen“ sprechen, ist die Kommunikation gestört.

Es steht somit sowohl bei der Frage, warum Buchführung erforderlich ist, als auch bei der Frage nach dem „Wie“ das Eigeninteresse des Kaufmanns, also Ihr eigenes Anliegen, im Vordergrund.
Was die unternehmerische Vernunft also ohnehin gebietet, hat der Gesetzgeber inzwischen zur Pflicht erhoben.

Sehen Sie dazu den § 238 des HGB (Handelsgesetzbuch). Er schreibt u. a. vor:
 
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.

Der Gesetzgeber stützt die kaufmännischen Aufzeichnungspflichten aber nicht nur auf das HGB. Jeder Kaufmann muss „doppelt” denken, nämlich außer an das Handelsrecht auch an das Steuerrecht.

Dazu der § 140 der Abgabenordnung:
 
Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.

Eindeutig ist, dass mit den „anderen Gesetzen” vor allem das HGB gemeint ist. In diesem Falle ist das Handelsrecht maßgeblich für das Steuerrecht.

Daneben gibt es noch andere Gesetze, die von Angehörigen verschiedener Berufs- oder Gewerbegruppen Aufzeichnungspflichten fordern. Dazu gehören z. B. Bestimmungen aus der Apothekenbetriebsordnung, dem Fahrlehrergesetz, der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen, um nur einige zu nennen.

Diese außersteuerlichen Aufzeichnungspflichten, die der Gesetzgeber den „Selbstständigen“ abverlangt, gehen weit über die Pflichten der Buchführung hinaus. Nach § 140 AO sind sie ebenfalls für die Besteuerung zu erfüllen.

Tipp:
Bei Eröffnung eines Betriebes sollten Sie sich stets erkundigen, ob für Ihren Berufs- oder Gewerbezweig bestimmte außersteuerrechtliche Aufzeichnungspflichten zu beachten und zu befolgen sind. Auch bei einem bestehenden Betrieb sollten Sie immer wieder kontrollieren, ob solchen Aufzeichnungspflichten richtig und vollständig nachgekommen wird.

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Am 25. Mai 2009 ist das „Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) in Kraft getreten.

Zusammenfassend sind drei Zielstellungen dieses Gesetzes hervorzuheben:

  1. Die Regeln für die Offenlegung von Risiken werden verschärft. Damit wird die Aussagekraft von Bilanzen und das Vertrauen in die darin enthaltenen Angaben verstärkt.
  2. Viele kleine und mittelständische Unternehmen können bereits für das Jahr 2008 ihren Gewinn nach vereinfachten Verfahren ermitteln.
  3. Das Gesetz stärkt das deutsche Recht im internationalen Wettbewerb. Das HGB-Bilanzrecht wird bewahrt. Es dient dem Gros der deutschen Unternehmen weiterhin als Regelwerk. Es wurde zu einer dauerhaften und im Verhältnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards vollwertigen, aber kostengünstigeren und einfacheren Alternative. Die HGB-Bilanz bleibt Grundlage der Ausschüttungsbemessung und der steuerlichen Gewinnermittlung. Das bisherige System der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bleibt erhalten.

Warum Modernisierung des Bilanzrechts? Es sind neue Entwicklungen eingetreten – mit Konsequenzen, die unabdingbar in das Bilanzrecht eingearbeitet werden mussten. Gleichzeitig aber war darüber zu entscheiden, welche der bisher bewährten Rechtsnormen auch in der überschaubaren Zukunft noch zeitgerecht sein werden.

Modernisiert wird das Bilanzrecht – also nicht die Buchführung. Die Grundlagen der Buchführung mit der Führung von Journalen und Konten und die dazu eingesetzten technischen Verfahren sind nicht Gegenstand des genannten Gesetzes. Es geht nicht um die Verfahren und die Werkzeuge, sondern um das, was letztendlich produziert werden soll – das ist eine aussagefähige Bilanz.

Das genannte Gesetz wird als größte Reform des Bilanzrechts seit 20 Jahren bezeichnet. Das bezieht sich auf das Jahr 1985. Damals wurde das Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) verabschiedet. Es schnürte und bündelte ein ganzes Paket verbindlicher gesetzlicher Vorschriften, das alle bewährten Prinzipien der Buchführung einschloss. Besonders bewährt hat sich, dass mit diesem Gesetz ein neues, ein „Drittes Buch” in das Handelsgesetzbuch (HGB) aufgenommen wurde, das den Titel „Handelsbücher” trägt. Dem Kaufmann wird seither in klarer Sprache gesagt, welche kaufmännischen Aufzeichnungen er vornehmen muss und wie das zu geschehen hat. Der große praktische Wert dieser gesetzlichen Regeln liegt vor allem darin, dass sie das beinhalten, was ein Unternehmer im eigenen Interesse selbst vornehmen sollte, um den Überblick über seine Geschäftslage zu behalten, und was gleichzeitig von einem Steuerpflichtigen verlangt wird. Im Rückblick kann festgestellt werden, dass sich das Gesetz von 1985 voll und ganz bewährt hat.

Natürlich haben sich seit 1985 neue Entwicklungen vollzogen. Aus dieser Sicht wird die Zielrichtung des neuen Gesetzes als Modernisierung zutreffend benannt. Bewährtes wird nicht aufgegeben. Anpassungen werden dort vorgenommen, wo neue Bedingungen herangereift sind.
 

Was wird bewahrt?

  • Das bewährte, kostengünstige und einfache HGB-Bilanzrecht wird auf Dauer beibehalten und für den Wettbewerb mit den internationalen Rechnungslegungsstandards gestärkt.
  • Den Unternehmen, die in Deutschland und nicht im Ausland ihren Firmensitz haben, wird im Verhältnis zu den International Financial Reporting Standards (IFRS) eine gleichwertige, aber einfachere und kostengünstigere Alternative geboten.
  • Die Vorzüge der Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses für die steuerliche Gewinnermittlung bleiben bewahrt.
  • Die Eckpfeiler der handelsrechtlichen Rechnungslegung bleiben ebenso bestehen wie das System der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.

Welche wesentlichen Modernisierungen werden angestrebt oder angeordnet?

Als erstes sind wohl Maßnahmen zu nennen, die mit „Deregulierung“ zu bezeichnen sind.

Deregulierung bedeutet, dass Unternehmen von vermeidbarem Bilanzierungsaufwand entlastet werden. Viele Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), die nur einen kleinen Geschäftsbetrieb unterhalten, werden von Bilanzierungspflichten (nicht von Aufzeichnungspflichten!) befreit. Sie können ihren Gewinn durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ermitteln und müssen die Entwicklung der Vermögenswerte und Schulden nicht einbeziehen. Dafür werden die Größenklassen, die darüber entscheiden, welche Informationspflichten ein Unternehmen zu erfüllen hat, angehoben: So kommen mehr Unternehmen als bisher in den Genuss der Erleichterungen, die für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften bereits gelten. Ein neu in das HGB eingefügter § 241a befreit Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse und 50.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars.

Eine weitere Modernisierung bei der Bilanzierung besteht darin, dass immaterielle selbst geschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wie zum Beispiel Patente oder Knowhow  künftig in der HGB-Bilanz anzusetzen sind. Das ist vor allem für innovative Unternehmen wichtig, die intensiv forschen und entwickeln. Das betrifft beispielsweise die chemische und pharmazeutische Industrie, die Datenverarbeitungstechnik oder den modernen Maschinenbau. Auch wissenschaftsintensive Neugründungen können ihre Entwicklungen – ihr Potenzial – künftig in der Handelsbilanz zeigen. Kreditgeber und Aufsichtsorgane sollten im Auge behalten, wie Unternehmen mit diesen neuen Möglichkeiten umgehen, und ob sie dabei weiterhin eher vorsichtig als zu optimistisch (oder gar übertrieben) bewerten.

Von großer Bedeutung ist, dass Rückstellungen von Unternehmen für künftige Verpflichtungen in Zukunft realistischer bewertet werden. So ließen sich insbesondere bei Pensionsrückstellungen die wahren Belastungen der Unternehmen nicht ablesen, weil die bisherigen Wertansätze nach übereinstimmender Auffassung zu niedrig waren. Künftige Entwicklungen (Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen) sollen stärker als bisher berücksichtigt werden.

Vorgesehen ist weiter eine erhöhte Transparenz hinsichtlich so genannter Zweckgesellschaften. Das ist eine der notwendigen Reaktionen aus der Analyse von Ursachen der 2008 ausgebrochenen Wirtschaftskrise. Die wirtschaftliche Situation von Zweckgesellschaften und das wirtschaftliche Risiko für Konzerne sollen wahrheitsgetreuer als bisher aus dem Jahresabschluss zu erkennen sein. Es geschah leider zu oft, dass Konzerne wirtschaftlich riskante Geschäfte durch eigens gegründete Zweckgesellschaften erledigen ließen. Dort drohende oder schon eingetretene Verluste wurden so lange es ging verschleiert.

So schlimm die Auswirkungen der im Jahr 2008 ausgebrochenen Wirtschaftskrise sind und noch sein werden, haben sie uns doch davor bewahrt, dass Ideen realisiert wurden, das Bilanzrecht aufzuweichen. Es gab Tendenzen, bei der Bewertung von Vermögen und Schulden subjektiven Vorstellungen zu breiten Raum zu geben. Die Erfahrungen aus der US-Wirtschaft haben drastisch bewiesen, dass dies bis zum Anlagebetrug führen kann. Dem wird dann Vorschub geleistet, wenn Werte angesetzt werden, die nicht nachvollziehbar und überprüfbar sind, sondern aus überhöhten  Zukunftserwartungen resultieren oder schon sichtbare Verluste nicht einschließen.

Im Bilanzrecht und seiner Modernisierung zeigt sich beispielhaft der Sinn und der Nutzen von Rechtsvorschriften. Unter Recht ist die Summe der geltenden Rechtsnormen (geschriebene und ungeschriebene) zu verstehen. Sie sind Regeln für das Verhalten einzelner Menschen oder menschlicher Gemeinschaften, die dazu dienen, deren Zusammenleben zu ordnen und Konflikte zu lösen, und deren Einhaltung, falls erforderlich, durch organisierten Zwang durchzusetzen. Vielfach muss man sich wundern, dass und warum Verhaltensregeln in Paragraphen gefasst sind, deren Inhalt doch selbstverständlich sein sollte.

Denken wir an die zehn Gebote aus der christlichen Religion. Leider ist die Einhaltung notwendiger Verhaltungsweisen nicht für alle Menschen selbstverständlich – dann muss dies im Interesse aller erzwungen werden. Die Normierung von Verhaltensweisen hat jedoch einen weiteren Vorteil: Es besteht die Möglichkeit, sich darüber zu informieren, was allgemein als erforderlich angesehen wird und wie dem Rechnung getragen werden kann. Ein Beispiel bietet das Handelsgesetzbuch. Es beschreibt Herangehensweisen, die sich teils seit Jahrhunderten bewährt haben, und es gibt Antworten auf das „Wie?“ der Anwendung.

So ist in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB das Prinzip der Vorsicht wie folgt niedergelegt:

„Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen …“

Bewährt hat sich bei der Bilanzierung außerdem das Realisationsprinzip. Es besagt, dass Gewinne erst dann in den Bilanzen auszuweisen sind, wenn sie realisiert (wirklich erzielt) sind und nicht schon, wenn sie für möglich gehalten werden. Ein Abweichen davon öffnet Tür und Tor dafür, ein Unternehmen besser darzustellen als es in der Realität ist.

Demgegenüber sind die angelsächsischen Bewertungsmethoden nicht explizit auf den Gläubigerschutz ausgerichtet, sondern versuchen, in der Bilanz den aktuellen Verkehrswert von Wirtschaftsgütern und damit einen „wahren“ Wert eines Unternehmens auszuweisen.

In den Anhörungen zur Gestaltung des BilMoG hat besonders einer der Experten (Professor Dr. Küting – Universität des Saarlandes) davor gewarnt, der „Fair-Value-Konzeption“ zu folgen. Diese ist nur vermeintlich theoretisch überzeugend. Der Wert (value) soll „fair and true“ (gerecht und wahr) sein. Die geschickte Wortwahl „fair” suggeriert, dass alle anderen Werte „unfair“ sind. Ein erwünschter wahrer Wert lässt sich allerdings nur in einer fiktiven Welt bilden; in der Realität vorfinden oder berechnen lässt er sich nicht. Nahezu alle Bilanzrechtler sind sich einig, dass es bei mehr als 95 % aller Vermögenswerte keinen objektiv feststellbaren Marktwert gibt. Und bei den Finanzinstrumenten haben Spekulation, Liquidationen und Notverkäufe gezeigt, dass viele Bilanzansätze weder fair noch wahr gewesen sind, sondern der Intransparenz und der Verschleierung Tür und Tor geöffnet haben.

Eine wesentliche Zielrichtung des neuen Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) besteht darin, das Verhältnis des deutschen Bilanzrechts zu internationalen Bilanzierungsregeln zu klären. Das ist besonders für kleine und mittlere Unternehmen von großer Bedeutung. Erhebliche Besorgnis war entstanden, nachdem im Jahr 2007 ein Entwurf internationaler Bilanzierungsregeln (IFRS) für kleine und mittelgroße Unternehmen bekannt gemacht wurde. Dies erfolgte durch das „International Accounting Standards Board (IASB)“ als international besetztes unabhängiges Gremium von Rechnungslegungsexperten, das die International Financial Reporting Standards (IFRS) entwickelt und bei Bedarf überarbeitet. Die Resonanz auf die vorgeschlagene IFRS Version war überwiegend negativ. Der große Wurf sei dem IASB nicht gelungen, hieß es einhellig bei Experten. Deshalb kam der Ersatz des deutschen Bilanzrechts durch internationale Standards nicht infrage. Die realisierte Alternative bestand darin, das deutsche Bilanzrecht im BilMoG so auszugestalten, dass es den internationalen Regeln entspricht – so weit sie akzeptabel waren oder für international tätige Unternehmen vorgeschrieben sind.

Das Verhältnis von nationalem Bilanzrecht zu internationalen Regeln ist von großer Bedeutung und wird es mit Sicherheit auch bleiben. Internationale Vergleichbarkeit der Rechnungslegung bildet ein praktisches Erfordernis. Bereits 1973 wurde das International Accounting Standards Committee (IASC), mit Sitz in London, als privatrechtlicher Verein nationaler Verbände von Rechnungslegern und Wirtschaftsprüfern gegründet. Über viele Jahre führte das IASC ein kaum beachtetes Schattendasein, bis die EU im Jahr 2000 beschloss, bei der Fortentwicklung von Rechnungslegungsvorschriften mit dem IASC zusammenzuarbeiten.

Die neuen Rechnungslegungsstandards heißen nunmehr International Financial Reporting Standards (IFRS); früher wurden sie als IAS bezeichnet. Der erste neue Standard wurde im Juni 2003 veröffentlicht. Weitere Standards werden laufend verabschiedet. Damit diese gesetzliche Wirkung entfalten, verabschiedet die Europäische Union die Standards in einem so genannten Endorsement-Prozess. Eine Überführung in nationales Recht ist nicht erforderlich, da die EU-Direktiven unmittelbar für alle Beitrittsländer der Europäischen Union gelten.
Die rund 7.000 börsennotierten Unternehmen in der EU müssen bereits für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2005 begonnen haben, ihre konsolidierten Abschlüsse nach Maßgabe der IFRS/IAS erstellen.

Für die große Mehrheit der deutschen Unternehmen (mittlere und kleinere) wird es aber vorrangig darauf ankommen, ihre Buchführung so zu gestalten, dass sie den Erfordernissen der Steuergesetzgebung (Steuerbilanz) entspricht. Wenn sich das Steuerrecht weiter internationalisiert, werden sich zwangsläufig auch die Vorschriften zur Ermittlung des Unternehmensvermögens und des Gewinns den internationalen Standards weiter annähern. Ihre länderübergreifende Vereinheitlichung ist Zukunftsperspektive, für die Termine noch nicht absehbar sind.

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Hinter dem Kürzel IFRS verbergen sich die International Financial Reporting Standards. Diese umfassen Rechnungslegungsvorschriften, die auf internationaler Ebene eingehalten werden müssen. Orientieren müssen sich an diesen alle betriebswirtschaftlichen Unternehmen. Im Grunde umfasst die IFRS also eine Sammlung von Regeln, die sich auf das Ausstellen verschiedenster Rechnungen beziehen.

Welche Merkmale umfasst die deutsche Fassung?

In den vergangenen Jahren musste sich die deutsche Fassung der IFRS immer wieder einzelnen Veränderungen und Besonderheiten unterziehen. Zu diesen gehören neben den Standards die Regeln, die im Jahr 2003 erstellt wurden. Letztere konkretisieren sowohl die IFRS als auch die IAS. Die IFRS werden durch eine zentrale Stelle überwacht. Bei dieser handelt es sich um die IFRIC. Deren Aufgabe ist es, Probleme so zu lösen, dass sie problemlos in der Praxis angewendet und umgesetzt werden können.

Welche Rahmenbedingungen sind vorhanden?

Die IFRS orientieren sich an verschiedenen Rahmenbedingungen. Durch diese sollen wichtige Säulen geschaffen werden, die eine einheitliche Einhaltung und Umsetzung der Regeln ermöglichen. Die Rahmenbedingungen werden als Framework bezeichnet. Das Framework bezieht sich jedoch weniger auf die aktuellen Regelungen als vielmehr auf die Entwicklungen in den kommenden Jahren.

So sollen durch dieses die Grundsätze für die Regeln der IFRS in der Zukunft geschaffen werden. Das Arbeitsprogramm richtet sich sowohl an die nationalen Gesetzgeber als auch an die so genannten Standardsetter. Ausgehend von der Bedeutung wird das Framework immer dann erfüllt, wenn die Regeln der IFRS eingehalten werden.

Welche Ziele haben die IFRS?

Durch die IFRS sollen einfach und deutlich Fragen zur betriebswirtschaftlichen Situation von Unternehmen beantwortet werden. Die Säulen der IFRS beziehen sich in Deutschland auf den Grundsatz der Periodenabgrenzung. Zudem spielt das Fortführungsprinzip eine wichtige Rolle.

Der Wert von Gebäuden, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Fahrzeugen wird durch die Abnutzung, den Verschleiß und den technischen Fortschritt von Jahr zu Jahr geringer. Die Wertminderungen der im Unternehmen eingesetzten Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens werden durch Abschreibungen erfasst. Um die Vermögenslage in der Schlussbilanz richtig darzustellen, ist die jährliche Wertminderung vom Anschaffungswert abzuziehen. Das Handelsrecht und in gewissem Umfang auch das Steuerrecht gewähren dem Kaufmann bei der Wahl der Abschreibungsmethoden einen Entscheidungsspielraum. Mit der richtigen Abschreibung lassen sich Steuern sparen. Das ist der Grund für die These: Ersatzbeschaffungen müssen erst verdient werden.

Welche Vermögensgegenstände können Sie abschreiben?

Nicht abgeschrieben werden Vermögensgegenstände, deren Wert sich im Zeitablauf nicht mindert. So gehören unbebaute Grundstücke oder Beteiligungen zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen.
Die Wertminderung beim abnutzbaren Anlagevermögen wird durch bilanzielle Abschreibungen berücksichtigt und den einzelnen Perioden zugerechnet. Das bewegliche Anlagevermögen wie Betriebs- und Geschäftsausstattung, Maschinen und Anlagen sowie Fahrzeuge unterliegt einem schnelleren Werteverzehr als das unbewegliche Anlagevermögen (Verwaltungsgebäude, Fertigungs- und Lagerhallen).
Forderungen im Umlaufvermögen sind ein anderer Abschreibungsschwerpunkt. Uneinbringliche Forderungen sind voll und zweifelhafte Forderungen teilweise abzuschreiben.

Abschreibungen und Anschaffungskosten

Die Anschaffung von Anlagegütern verursacht Anschaffungskosten: den Kaufpreis des Anlageguts zuzüglich Anschaffungsnebenkosten wie Fracht und Montagekosten.
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlagegüter sind durch Abschreibung auf die Jahre, in denen das Gut genutzt werden kann, zu verteilen. Abschreibungen erfassen die Wertminderung und bewirken eine Verringerung des Buchwerts der Anlagegüter.
Da der Wertverlust nur geschätzt werden kann, sind auch die Abschreibungen nur Schätzungen. Der Restvermögenswert eines Anlageguts in der Bilanz ist damit auch ein Schätzwert.

Wodurch werden die Wertminderungen verursacht?

Die Ursachen für die Wertminderungen der Anlagegüter sind:

  • Die Benutzung eines Gegenstands führt zu einem natürlichen Verschleiß und somit zu einer Abschreibung durch Gebrauch.
  • Der technische Fortschritt führt zu verbesserten Fertigungsanlagen, wodurch alte Anlagen an Wert verlieren.
  • Nachfrageverschiebungen bewirken, dass bestimmte Produkte in der Käufergunst verlieren. Dies hat Auswirkungen auf den Wert der Fertigungsanlagen.
  • Ein natürlicher Verschleiß ist auch festzustellen, wenn ein Anlagegut überhaupt nicht genutzt wird. Es verliert durch Witterungseinflüsse oder Veralterung an Wert.

Abschreibungen in der Bilanz und in der Kostenrechnung

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind die Bezugsbasis für die bilanzielle Abschreibung (§ 253 HGB). Die Buchwerte werden durch die Abschreibungen entsprechend vermindert. Der Wertverlust wird als Abschreibung gebucht und als Aufwand in der Gewinn  und Verlustrechnung erfasst. Die bilanzielle Abschreibung vermindert den Gewinn, was wiederum insbesondere bei Kapitalgesellschaften zu einer Steuerersparnis führt.
Bei Kapitalgesellschaften ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in der Schlussbilanz oder im Anhang darzustellen (§ 268 Abs. 2 HGB). Die historischen Anschaffungswerte und die kumulierte Abschreibung sind anzugeben.

Praxis-Tipp:
Abnutzbare Vermögensgegenstände sind in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen anzusetzen.
Das Steuerrecht spricht von Absetzung für Abnutzung (AfA). Auch für die Abschreibungen im Steuerrecht sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten Bezugspunkt. Während der Unternehmer die normale AfA vornehmen muss, hat er bei Sonderabschreibungen und erhöhten Abschreibungen ein Wahlrecht.
Dies trifft ebenso für die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) zu, die 410 Euro Anschaffungsbetrag nicht übersteigen dürfen. Diese Anlagegüter müssen ferner beweglich, abnutzbar und selbstständig nutzbar sein.

Die Anlagenbuchhaltung berechnet die Abschreibungen folgendermaßen:

  • bilanzielle Abschreibung für die Handelsbilanz
  • Abschreibung für Abnutzung (AfA) für die Steuerbilanz
  • kalkulatorische Abschreibung für die Kostenrechnung

Die kalkulatorische Abschreibung erfasst die tatsächliche Wertminderung der Anlagegüter, da nur auf diese Weise die Selbstkosten und das Betriebsergebnis richtig ermittelt werden können (siehe: Kalkulatorische Kosten). Um die Betriebsbereitschaft aufrechtzuerhalten sind Ersatzinvestitionen im Anlagevermögen notwendig. Das Unternehmen muss die erforderlichen Geldmittel für die Ersatzinvestitionen über den Verkauf der Fertigerzeugnisse vom Markt erstattet bekommen.

Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen

Die planmäßige Abschreibung berücksichtigt den zu erwartenden Wertverlust. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind in einem Abschreibungsplan auf die einzelnen Geschäftsjahre der Nutzung zu verteilen. Es handelt sich hier um die vorhersehbare Wertminderung.

Praxis-Tipp:
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) im Steuerrecht entspricht der planmäßigen Abschreibung. Die Finanzverwaltung hat die AfA für die verschiedenen Vermögensgegenstände nach Art und Höhe genau bestimmt.

Die außerplanmäßige Abschreibung tritt durch unerwartete Ereignisse ein, z. B. technischer Defekt, Unfallschaden, Wassereinbruch. Das Anlagegut erleidet eine unerwartete Wertminderung.
Außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigeren Wert sind im Handelsrecht auf abnutzbare und nicht abnutzbare Anlagegegenstände vorzunehmen. Während bei einer vorübergehenden Wertminderung eines Anlageguts ein Abschreibungswahlrecht besteht, muss bei einer dauernden Wertminderung eine Abschreibung vorgenommen werden.

So buchen Sie die Abschreibung

Die direkte Abschreibung wird unmittelbar auf den Anlagekonten gebucht. Der jeweilige Aktivposten wird durch die Abschreibung entsprechend niedriger bewertet. Die Restbuchwerte der Anlagegüter werden in der Schlussbilanz auf der Aktivseite ausgewiesen.
Der Anschaffungswert eines Anlageguts bleibt bei der indirekten Abschreibung in seiner ursprünglichen Höhe auf dem betreffenden Anlagekonto stehen. Die Abschreibungen werden auf der Passivseite auf dem Konto „Wertberichtigungen“ ausgewiesen.
Die Aktivseite weist bei der indirekten Abschreibung die ungekürzten Beträge sämtlicher Vermögensgegenstände aus, während auf der Passivseite die Abschreibungsbeträge den jeweiligen Wertberichtigungsposten zugeführt werden.

Ersatzinvestitionen müssen finanziert werden

Das Unternehmen erhält die Gegenwerte der Abschreibungen aus den Verkaufserlösen wieder zurück. Die im Verlauf der Nutzung angesammelten finanziellen Mittel sollen nach Beendigung der Nutzungsdauer die Ersatzinvestition finanzieren. Die kalkulatorische Abschreibung, die über den Verkaufspreis der Fertigerzeugnisse ins Unternehmen wieder zurückfließt, steht für die Wiederbeschaffung oder Ersatzbeschaffung zur Verfügung.
Die Unternehmen müssen für interne Zwecke die Anschaffungskosten durch Wiederbeschaffungspreise ersetzen, wenn der Grundsatz der Substanzerhaltung eingehalten werden soll. Die kalkulatorischen Abschreibungen sollten so hoch bemessen sein, dass auch die jahrelangen Preissteigerungen für Ersatzinvestitionen enthalten sind. Kalkulatorische Abschreibungen sollten deshalb auf der Grundlage gestiegener Wiederbeschaffungskosten berechnet werden.
Ein Unternehmen verfügt vor der Ersatzbeschaffung aus dem Abschreibungsrückfluss in Verbindung mit den Verkaufserlösen über liquide Mittel. Ein Ersatz der einzelnen Anlagegüter erfolgt zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Die Abschreibungsrückflüsse werden bei größeren Unternehmen laufend für neue Investitionen verwendet, z. B. jeweils am Jahresende.

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Die Reform der Kfz-Steuer ist schon des Öfteren verschoben worden. Aber seit dem 1. Juli 2009 ist die Besteuerung für Kraftfahrzeuge geregelt. Das erste Konjunkturpaket sorgt für eine Aussetzung der Steuer bei Neuwagen. Mit dem zweiten Konjunkturpaket erfolgt die Besteuerung nach dem Schadstoffausstoß. Mit den Konjunkturpaketen hat die große Koalition bei der Besteuerung für neue Wagen erhebliche Neuerungen vorgenommen. Zwar dachten viele der Steuerzahler an die versprochenen Entlastungen, aber merken kann davon kaum jemand etwas. Das ganze Durcheinander lässt viele nicht einmal mehr wissen, wie viele Steuern gezahlt werden müssen und wie hoch die Entlastung wirklich ist.

Schadstoffarm heißt noch nicht Entlastung

Der sehr umfangreiche Regelmechanismus macht einen Überblick darüber, was eigentlich an den Maßnahmen, Befreiungstatbeständen und Übergangsfristen liegt, schwer. Viele der Steuerzahler ärgert es, dass sie von der neuen Kfz-Steuer nicht profitieren können, wenn die Zulassung für schadstoffarme Bestandsfahrzeuge vor dem 5. November 2008 liegt. So kann es vorkommen, dass ein gleicher Wagen, je nach Zulassungsdatum, anders besteuert wird.

Rechtslage in Prüfung

Im Hinblick auf das Gesetzgebungsverfahren hat der BdSt vorgeschlagen, auch die Bestandsfahrzeuge mit in die neue Besteuerung der kfzsteuern einzubeziehen. Der BdSt prüft, ob die derzeitige rechtliche Grundlage vereinbar ist mit dem Gleichheitsgrundsatz. Sollte man zu dem Ergebnis kommen, dass die Regelung gegen das Grundgesetz verstößt, wird über einen Musterprozess nachgedacht.

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Quelle: Steuerzahler 04/2009, S. 78

In einem Urteil wurde jetzt eines klar: Trinkgeld ist nicht gleich Trinkgeld. In Berlin ist den Mitarbeitern von Spielbanken die Annahme von Trinkgeld untersagt. Wenn die Besucher dennoch derartige Zahlungen leisten, sind diese in einer gesonderten Kasse zu sammeln und an den Arbeitgeber zu überreichen. Dieser wird dann in der Regel seinen Mitarbeitern das Trinkgeld auszahlen.

Da es jedoch rechtlich aus dem Vermögen des Arbeitgebers stammt, sind die Zahlungen nicht steuerfrei. Zudem fehle der persönliche Bezug zwischen Arbeitnehmer und Trinkgeldgeber urteilte das Gericht. Damit seien diese Trinkgelder abzugrenzen, von jenen beim Frisör, die in einer Gemeinschaftskasse verwahrt werden.

Beispiel

Das Ganze lässt sich an einem Beispiel noch am deutlichsten erklären. In der Spielbank erhielt die Barfrau ein Trinkgeld von einem Euro. Dieses kam in den Gemeinschaftstopf. Dort befanden sich am Ende des Tages 100 Euro, die auf die zehn Mitarbeiter des Casinos gleichermaßen aufgeteilt wurde. Da aber nun die Barfrau A beispielsweise nur vier Euro von den Gästen erhalten hatte, Barfrau B aber bereits 15 Euro, sind die zehn Euro, die jedem Mitarbeiter ausgezahlt werden, nicht mehr mit dem Kunden, der das Trinkgeld gab, in Verbindung zu bringen. Zudem wird es vom Arbeitgeber ausgezahlt, so dass das Trinkgeld versteuert werden muss.

Anders sieht es aus, wenn das Trinkgeld der Belegschaft in eine Gemeinschaftskasse gelegt wird, dem Arbeitgeber aber nicht zur Verfügung steht. In diesem Fall besteht oft die Regelung, dass sich jeder Mitarbeiter merkt, wie viel Trinkgeld er bekommen hat und sich dieses dann aus der Kasse heraus nimmt. Oder alle Mitarbeiter beschließen, mit dem Trinkgeld gemeinsam essen zu gehen. Da das Geld somit nicht in das Vermögen des Arbeitgebers übergegangen ist, muss es auch nicht versteuert werden.
 

Quelle: Steuerzahler 05/2009, S. 90

In Anbetracht der Krise wurden mit den Konjunkturpaketen zahlreiche Maßnahmen vom Staat eingeleitet, um die Bürger zu entlasten. Insbesondere bei den Steuern hat der Bund eine Entlastung von 5,9 Milliarden Euro zugesagt, die bis 2010 entsteht. Doch wer sich die Zahlen genauer betrachtet, erkennt schnell, dass dem nicht so ist.

Das KBI hat überprüft, wie sich die Einkommen und die darauf entfallende Einkommenssteuer in den letzten 20 Jahren entwickelt haben. Dabei kam heraus, dass zum einen heimliche Steuererhöhungen entstanden sind, etwa durch den Solidaritätszuschlag. Zum anderen auch dadurch, dass Spitzen- und Eingangssteuersatz zwar gesenkt, die zugrunde liegenden Höhen der Einkommen jedoch ebenfalls gesenkt wurden.

Geringverdiener sind Gewinner

In den Untersuchungen des KBI stellte sich heraus, dass bei geringen Einkommen die höchsten Steuerentlastungen im Gegensatz zu 1990 entstanden waren. Wer 1990 noch 15.000 DM verdiente, erhält heute ein Einkommen von 12.118 Euro. Die Besteuerung hat sich dabei von 12,3 auf 6,0 Prozent gesenkt. Das ist eine Einsparung von über 50 Prozent.

Bei den mittleren bis gehobenen Einkommen, sieht es jedoch anders aus. Wer 80.000 DM 1990 verdiente, erhält heute laut der Studie 64.627 Euro. Die Besteuerung änderte sich von 27,5 auf 31,0 Prozent, also um ganze 3,5 Prozentpunkte, was einer Zusatzbelastung von 13 Prozent entspricht.

Quelle: Steuerzahler 04/2009, S. 74/75

Seit 1. Januar 2008 ist eine neue Regelung rechtswirksam: Beiträge sind seit Beschäftigungsbeginn und nicht erst mit dem Tag der Entscheidungsbekanntgabe durch den Versicherungsträger fällig, wenn die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung die Versicherungs- und Beitragspflicht eines Mitarbeiters feststellen.

Dies bedeutet, dass die Prüfer bis zu vier Kalenderjahre retour Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nachfordern können. Auch ist irrelevant, ob sich der Arbeitnehmer anderweitig gegen Krankheit etc. abgesichert hat.

Früher war dies eine Ausnahme-Regelung, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig von einer selbstständigen Arbeit ausging. Die Beträge wurden nach einem langwierigen Verfahren nachgefordert.

Quelle: http://www.luebeckonline.com

Die Abgabenordnung verpflichtet Selbständige und viele andere Steuerpflichtige dazu, ihre Steuererklärung via Internet an das Finanzamt zu übertragen. Das Bayerische Landesamt für Finanzen hat jedoch bestimmt, dass in bestimmten Fällen eine Härtefallregelung greift, die von der elektronischen Übermittlung befreit.

Hierzu zählen vor allem Betriebe, die über keine entsprechende technische Ausrüstung verfügen und diese nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten beschaffen könnten. Auch fehlende EDV-Kenntnisse können unter Umständen einen geeigneten Hinderungsgrund darstellen. Von dieser Regelung werden in den meisten Fällen eher Kleinstbetriebe profitieren. Grundsätzlich muss immer eine persönliche oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorliegen. Quelle: Der Steuerzahler, 07/2009, Seite 130

Ein betrieblicher Pkw wird vom Unternehmer i.d.R. auch privat genutzt. Diese Privatnutzung muss vom Unternehmer versteuert werden. Dabei werden die folgenden 5 Fehler am häufigsten begangen.

Fehler 1: Einmal 1%-Methode, immer 1%-Methode?

Der Unternehmer ist nicht auf Dauer an die gewählte Methode gebunden. Zum Beginn des Wirtschaftsjahres ist ein Wechsel der Methode möglich. Ist der Pkw bereits abgeschrieben, sollte über einen Wechsel von der 1%-Methode zur Fahrtenbuchmethode ebenfalls nachgedacht werden. Bei Fahrzugwechsel ist auch innerhalb des Wirtschaftsjahres ein Wechsel der Methode zulässig.

Fehler 2: Die 1%-Methode gilt nicht für Leasing- oder Mietwagen

Auch bei Leasing- oder Mietwagen muss die Privatnutzung versteuert werden. Bei einer beruflichen Nutzung des Wagens von mehr als 50% muss daher entweder ein Fahrtenbuch geführt werden oder die 1%-Methode zur Anwendung kommen.

Fehler 3: Die Fahrtenbuchmethode ist immer günstiger

Je teuerer das Modell bei einer relativ hohen privaten Nutzung ist, umso eher ist die 1%-Methode günstiger als ein geführtes Fahrtenbuch. Eine Vergleichsrechnung zum Beginn des Jahres erleichtert die Wahl der günstigsten Methode.

Fehler 4: Bei beruflicher Nutzung unter 50% ist das Fahrtenbuch Pflicht

Wird der Pkw zwischen 10% und 50% betrieblich genutzt, genügt eine repräsentative Aufzeichnung der Privatnutzung über den Zeitraum von 3 Monaten.

Nur Unternehmer, die bei einer betrieblichen Nutzung von über 50%, die pauschale 1%-Methode nicht anwenden wollen, müssen zwingend ein Fahrtenbuch führen.

Fehler 5: Die Kostendeckelung wird nicht berücksichtigt

Hat der Pkw einen hohen Bruttolistenpreis, entsteht dadurch ein hoher, zu versteuernder Privatanteil. Sind im Laufe des Jahres nur geringe Pkw Kosten angefallen, muss die Kostendeckelung berücksichtigt werden. Ansonsten versteuert der Unternehmer einen zu hohen Privatanteil.
 

Die meisten Unternehmer haben sicher schon einmal gehört, dass das Schreiben eines Fahrtenbuchs nicht gerade ein Vergnügen ist. Auch wenn kleine Fehler im Fahrtenbuch mittlerweile vom Gesetzgeber toleriert werden, muss doch ein sehr strenges Regelwerk angewendet und beachtet werden. Es kommt noch dicker. Der Unternehmer muss im Vorfeld erst einmal wissen, ob das Führen des Fahrtenbuchs für ihn steuerlich günstiger als die pauschale Reisekostenmethode ist. Auch zum Thema Fahrtenbuch oder Reisekostenabrechnung haben wir bereits geschrieben und sogar einen Reisekostenonlinerechner für den Vergleich entwickelt.

Fahrtenbuch vereinfachen, geht das?

Dennoch suchen immer mehr Unternehmer und Selbstständige kostenlose Software oder Programme, mit denen man das Führen des Fahrtenbuchs vereinfachen und damit Zeit sparen kann. Viele kommen dann auf die Idee, eine Excel-Tabelle als Fahrtenbuch um zu funktionieren. Doch genau das wurde von einem hessischen Finanzgericht als größerer Formmangel deklariert, was letztlich zur Verwerfung des Fahrtenbuchs durch das Finanzamt in einer Betriebsprüfung führt.

Wie kann das Fahrtenbuch erstellt werden?

Das Fahrtenbuch muss also entweder in einem zugelassenen Programm oder einer zertifizierten Software erstellt werden, so dass eine nachträgliche Manipulation (Entfernen oder Hinzufügen einzelner Zeilen) nicht möglich ist. Eine andere und vielleicht auch etwas altmodischere Möglichkeit ist das Führen des Fahrtenbuchs per Hand. Dazu kann eine Vorlage für Fahrtenbücher genutzt werden, welche die vom Gesetzgeber geforderten Informationen in einer Tabelle vorgeben, so dass der Unternehmer seine persönlichen Daten nur noch eintragen muss. Auch hier ist eine Änderung der eingetragenen Zeilen nicht mehr möglich ohne dass der Betriebsprüfer vom Finanzamt die Änderung nachvollziehen kann. Und genau das ist eine der Formvorschriften, so dass jede dritte Person Änderungen, Fehler und auch durchgestrichen Zeilen zu einem späteren Zeitpunkt nachvollziehen kann.

Einträge im Fahrtenbuch vergessen?

Die häufigsten Fehler und Probleme entstehen durch das nicht regelmäßig geführte Fahrtenbuch. Der Unternehmer schiebt die Eintragungen aus Zeitgründen oder Bequemlichkeit vor sich her, so dass sich bereits nach einer Woche eine Unmenge an Fahrten, Kilometern und Reisezielen türmen, der Unternehmer jedoch nicht mehr nachvollziehen kann, wo er wirklich war. Die meisten selbstständigen Schreiben sich auf einen Notizzettel dann das wichtigste mit und wollen diese Informationen in Ruhe in das Fahrtenbuch übernehmen. Aus diesen guten Vorsätzen wird in den meisten Fällen nichts, dann werden sämtliche Fahrten geschätzt oder einfach als Privatfahrten eingetragen. Das ist sicher nicht Sinn und Zweck eines Fahrtenbuches, denn erstens können geschätzte Fahrten wesentlich leichter vom Finanzamt falsch identifiziert werden und zweitens führen Unternehmer ja nicht wegen der Privatfahrten das Fahrtenbuch, sondern möchten damit am Jahresende die tatsächlichen Verhältnisse des Pkws festhalten und somit Steuern sparen. Das klappt nicht, wenn Differenzen im Fahrtenbuch ständig als private Fahrten erfasst werden.

Wo war ich eigentlich – finden Sie´s mit unserem neuen Onlinetool heraus

Genau das oben beschriebene Problem hat uns zu unserem neuesten Onlinerechner gebracht. Mit dem kostenlosen Onlinerechner Fahrtenbuch können mögliche Zielpunkte, ausgehend von einem Startpunkt und einer angegebenen Wegstrecke in Kilometern über einen Routenplaner (Google Maps) ermittelt werden.

Fahrtenbuch Onlinerechner starten

Beispiel Fahrtenbuch

Sie haben Ihr Fahrtenbuch vernachlässigt und müssen nicht mehr wo sie in der letzten Woche geschäftlich unterwegs waren. Es fehlt ihnen eine Wegstrecke von 55 km.

1. Start oder Heimatadresse eingeben

Im ersten Schritt geben Sie fahrtenbuch onlinerechner adressesucheihrem Heimatort oder den Ort, wo die Reise begann ein. Schnell auf Finden klicken und Ihr Startort wird in der Karte angezeigt. 

 

2. Kilometer sowie Entfernungsoption eingeben

fahrtenbuch onlinerechner kilometerNun geben Sie die Entfernung von 55 km ein und setzten einen Häkchen bei Hin- und Rückfahrt, denn Sie sind ja sowohl hin als auch zurück gefahren und zwar insgesamt 55 Kilometer. Nun noch auf Berechnen klicken. 

3. Karte anzeigen

fahrtenbuch onlinerechner karteDas Programm erzeugt eine Landkarte mit Ihrem Heimatort als Zentrum. Um dieses Zentrum herum sind nun alle möglichen Routen und Zielpunkte eingetragen, welche für die Hin- und Rückfahrt von 55 km in Frage kommen. Nun können Sie leichter nachvollziehen, wo Sie gewesen sind und diesen Ort in ihr Fahrtenbuch übertragen. Darüber hinaus werden auch die gefahrenen Strecken in der Landkarte angezeigt, wenn der Benutzer über die einzelnen Zeilen der Tabelle (Punkt 4) fährt. Das erleichtert zusätzlich das Finden der richtigen Wegstrecke. 

4. Ergebnis in der Tabelle

fahrtenbuch onlinerechner tabelleZusätzlich können Sie die möglichen Ziele mit der genauen Bezeichnung von Google Maps (dem Routenplaner) noch in einer Tabelle ablesen. Als Zusatzinformation werden zu den einzelnen Orten noch die Abweichungen eingetragen. Bei der geringsten Abweichung sind Sie Ihrem Ziel so zusagen am nächsten.

Viel Spaß mit dem Tool, wir freuen uns auf ein Feedback.

Fahrtenbuch Onlinerechner starten

Ebay plant für Oktober 2009 den kostenlosen Versand von Waren aus der Kategorie Medien. Ebay Verkäufer müssen dann Artikel wie  Bücher oder CDs ohne Versandkosten versenden.

Was müssen ebay Verkäufer bei der Preisgestaltung beachten?

Zum einen muss der Verkäufer frühzeitig die Portokosten in seiner Preiskalkulation berücksichtigen. Zum anderen erhöht sich durch den so künstlich erhöhten Verkaufspreis auch die Verkaufsprovision von ebay. Dieser Betrag muss ebenfalls in der Preiskalkulation berücksichtigt werden. Die Konkurrenzfähigkeit der Produkte mit anderen Marktplätzen, wie bspw. Amazon, sollte der Verkäufer genau im Auge behalten.

Fazit

Überhöhte Versandkosten sind für ebay Käufer ein Ärgernis, das behoben werden muss. Der kostenlose Versand ist aber eher ein Versuch der Gewinnmaximierung auf Kosten der Verkäufer. Eine generelle Deckelung der Versandkosten wäre sicherlich für Käufer und Verkäufer der bessere Weg.

Das Franchising ist eine Sonderform der Lizenzvergabe. Es besteht aus einem Franchise-Geber und mehreren Franchise-Nehmern. Die Franchise-Nehmer sind dabei rechtlich selbständig und tragen das volle unternehmerische Risiko. Das Verhältnis zwischen Franchise-Nehmer und Franchise-Geber wird jedoch umfassend vertraglich ausgestaltet. Die dem Franchise-Nehmer übertragenen Schutzrechte können sowohl eine Marke, aber auch einen Namen oder ein Produktionsverfahren betreffen. Der Franchise-Geber erhält dafür einmalig oder fortlaufend zu zahlende Lizenzgebühren. Zusätzlich zur Entrichtung der Lizenzgebühren, die sowohl umsatz- als auch stückbezogen berechnet werden können, verpflichtet sich der Franchise-Nehmer, weitere Vorgaben zu erfüllen. Diese werden durch den Franchise-Geber bezüglich der Produktqualität, Ausgestaltung der Verkaufsräume usw. festgelegt.

Der Cashflow beschreibt das Innenfinanzierungvolumen eines Unternehmens und zeigt an, welche finanziellen Mittel dem Unternehmen für Schuldentilgung, Investitionen und Gewinnausschüttung zur Verfügung stehen.

Der Cashflow kann direkt oder indirekt ermittelt werden. Bei der direkten Ermittlung ergibt sich der Cashflow aus der Differenz der zahlungswirksamen Erträge und der zahlungswirksamen Aufwendungen. Die indirekte Methode ermittelt den Cashflow durch die Berichtigung des Bilanzergebnisses um die nicht zahlungswirksamen Umsätze.

Für alle die der Bank zur Finanzierung einen Cashflow vorlegen sollen, könnten eigentlich sagen, dass dieses Instrument oder diese Kennzahl nur den bilanzierungspflichtigen Unternehmen zur Verfügung steht.

In den letzten Jahren hat sich das Rating für die Kreditwirtschaft auf nationaler und internationaler Ebene zu einem ausschlaggebenden Faktor bei der Vergabe von Darlehen entwickeln können. Damit Unternehmer mit dieser Vorgehensweise der Banken bei der Antragstellung eines Kredites umgehen können, müssen sie wissen, was sich hinter dem Rating verbirgt und welche Vor- und auch Nachteile sich daraus für sie ergeben.

Was verbirgt sich hinter dem Rating?

Das Rating ist überwiegend aus der Kreditwirtschaft bekannt, kommt im Grunde jedoch in zahlreichen anderen Bereichen zum Einsatz. Bei diesem versucht die Bank in eine Vielzahl undurchsichtiger Fakten und letzten Endes auch Prozesse eine Reihenfolge zu bringen. Somit erfolgt im Grunde eine Bewertung der unterschiedlichsten Säulen, die für die Kreditvergabe von Nöten sind. Die Klassifizierung, die bei dem Rating vorgenommen wird, dient schließlich der individuellen Bewertung der Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens oder auch eines Gründers. Das Rating dient demnach der Konkretisierung der Kreditwürdigkeit eines Unternehmers.

Die Finanzunternehmen bedienen sich hierbei an verschiedenen Faustformeln, um die Angaben des Unternehmers anhand von Zahlen zu verdeutlichen.

Welche Daten werden bei einem Rating zu Grunde gelegt?

Um einheitliche Ergebnisse zu erzielen, verwenden Banken bei einem Rating grundsätzlich die gleichen Formeln. Hierbei bedienen sie sich an den Säulen des Baseler Bankenausschusses. Durch diese Grundlagen versuchen die Banken, das Risiko, das für sie durch die Darlehensvergabe entsteht, in Zahlen auszudrücken. Die meisten Banken führen diesen Arbeitsbereich eigenständig durch. Finanzvermittler bedienen sich hierbei jedoch oft an den Leistungen der Ratingagenturen.

Bei wem wird ein Rating durchgeführt?

Das Rating wird von den Banken sowohl bei Unternehmern als auch bei Privatpersonen durchgeführt. Beantragen Unternehmen ein Darlehen, ist diese Klassifizierung der Banken meist umfangreicher und nimmt ein größeres Zeitfenster in Anspruch.

Wie können Unternehmer gegensteuern?

Grundsätzlich sollten Unternehmer nicht unvorbereitet in ein Gespräch mit der Bank gehen. Um sich optimal vorzubereiten, sollten sie eigenständig ein Proberating durchführen. Hierbei können Unternehmer und Gründer Ratingrechner im Internet nutzen. Neben den finanzwirtschaftlichen Verhältnissen sollten Unternehmer hierbei auch auf Zukunftsaussichten und die eigene Unternehmensführung eingehen. Bei diesem Proberating kann man sich als einfachste Option an den Schulnoten bedienen. Durch diese Einstufung haben Unternehmer die Möglichkeit, noch vor dem Bankengespräch mögliche Gegenmaßnahmen einzuleiten.

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