Warum ist die Buchführung in der kaufmännischen Praxis so wichtig? Ist die Aufzeichnungspflicht nur eine lästige Pflicht, der man auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nachkommen muss?
Kaufleute haben sich seit jeher zu ihrem eigenen Vorteil der allgemein akzeptierten Praxis der Buchführung angeschlossen. So muss z. B. jeder, der in der Wirtschaft tätig ist, nicht nur branchenspezifisches Wissen haben, sondern auch über unternehmerischen Sachverstand verfügen. Dies trifft nicht nur für Unternehmer, sondern genauso auch für Angestellte zu. Ein Schlüssel zum kaufmännischen Denken und Handeln ist das Verständnis der Prinzipien der Buchführung.
Die unternehmerische Tätigkeit ist ein dynamischer Prozess, über den der Unternehmer den Überblick behalten muss. Blindflug verbietet sich hier von selbst. Kaum ein Kaufmann kann jedoch all seine Transaktionen im Kopf behalten – er muss sie aufschreiben.
Warum aber darf ich meine Aufzeichnungen nicht so anlegen, wie ich will, sondern bin engen Regeln unterworfen? Die Buchführung dient nicht nur der eigenen Information, sondern ist auch ein wichtiges Kommunikationsmittel, und zwar sowohl innerhalb eines Betriebes, als auch nach außen. Wenn aber z. B. Unternehmen, Banken oder Finanzbehörden verschiedene „Sprachen“ sprechen, ist die Kommunikation gestört.
Es steht somit sowohl bei der Frage, warum Buchführung erforderlich ist, als auch bei der Frage nach dem „Wie“ das Eigeninteresse des Kaufmanns, also Ihr eigenes Anliegen, im Vordergrund.
Was die unternehmerische Vernunft also ohnehin gebietet, hat der Gesetzgeber inzwischen zur Pflicht erhoben.
Sehen Sie dazu den § 238 des HGB (Handelsgesetzbuch). Er schreibt u. a. vor:
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.
Der Gesetzgeber stützt die kaufmännischen Aufzeichnungspflichten aber nicht nur auf das HGB. Jeder Kaufmann muss „doppelt” denken, nämlich außer an das Handelsrecht auch an das Steuerrecht.
Dazu der § 140 der Abgabenordnung:
Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.
Eindeutig ist, dass mit den „anderen Gesetzen” vor allem das HGB gemeint ist. In diesem Falle ist das Handelsrecht maßgeblich für das Steuerrecht.
Daneben gibt es noch andere Gesetze, die von Angehörigen verschiedener Berufs- oder Gewerbegruppen Aufzeichnungspflichten fordern. Dazu gehören z. B. Bestimmungen aus der Apothekenbetriebsordnung, dem Fahrlehrergesetz, der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen, um nur einige zu nennen.
Diese außersteuerlichen Aufzeichnungspflichten, die der Gesetzgeber den „Selbstständigen“ abverlangt, gehen weit über die Pflichten der Buchführung hinaus. Nach § 140 AO sind sie ebenfalls für die Besteuerung zu erfüllen.
Tipp:
Bei Eröffnung eines Betriebes sollten Sie sich stets erkundigen, ob für Ihren Berufs- oder Gewerbezweig bestimmte außersteuerrechtliche Aufzeichnungspflichten zu beachten und zu befolgen sind. Auch bei einem bestehenden Betrieb sollten Sie immer wieder kontrollieren, ob solchen Aufzeichnungspflichten richtig und vollständig nachgekommen wird.
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