Nach dem Bundesfinanzhof besteht ein Unterschied zwischen dem häuslichen Arbeitszimmer und den beruflich genutzten Räumen in der eigenen Wohnung. Dadurch ergeben sich auch bei der steuerlichen Behandlung dieser beiden Raumgruppen Unterschiede. Das häusliche Arbeitszimmer zum Beispiel unterliegt dem Abzugsverbot. Bei beruflich genutzten Räumen hingegen sind sämtliche Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Dabei sind diese Aufwendungen in ihrer Höhe nicht beschränkt.
Definition des häuslichen Arbeitszimmers
Als häusliches Arbeitszimmer werden Zimmer angesehen, die von den anderen Räumen der Wohnung abgetrennt sind. In der Regel dürfen diese Zimmer keine Durchgangszimmer darstellen und sind üblicherweise als Büro eingerichtet. Das zentrale Möbelstück ist hierbei der Schreibtisch.
Beruflich genutzte Räume
In Abgrenzung dazu finden sich beruflich genutzte Räume, die zum Beispiel als Lagerraum oder Werkstatt genutzt werden können. Diese zählen nicht zum Arbeitszimmer, selbst wenn sie direkt in die private Wohnung mit eingebunden sind. Einzige Voraussetzung, um alle Kosten abzusetzen, besteht darin, dass das Zimmer hauptsächlich beruflich genutzt wird. Eine ausschließlich berufliche Nutzung ist hingegen nicht notwendig.
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Quelle: Steuerzahler 07/2009, S. 131
Über den Autor
Sabine HutterIch bin Sabine Hutter und bin hauptberuflich als Personalreferentin und Assistentin. Als Personalfachkauffrau und Staatlich geprüfte Betriebswirtin schreibe ich bevorzugt über Themen aus den Bereichen Personalwesen, Management und Betriebswirtschaft.
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