Schüler dürfen während ihrer Ferien arbeiten gehen, ohne dass sie zur Sozialversicherung gemeldet werden müssen. Dies geht jedoch nur dann, wenn von vornherein feststeht, dass die Tätigkeit nicht länger als zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr andauern wird. Für den Arbeitgeber fallen in diesem Fall keine Lohnnebenkosten an.
Wie geht’s weiter?
Anders ist die Sachlage, wenn das Beschäftigungsverhältnis länger andauert. Liegt das Entgelt bei 400 Euro oder niedriger, so liegt ein Minijob vor und es sind entsprechend die pauschalen Beiträge und Umlagen an die Knappschaft Bahn-See abzuführen.
Ist das Entgelt dagegen höher als 400 Euro, so liegt ein ganz normales, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vor. Der Schüler müsste zur Sozialversicherung angemeldet werden.
Ein Beispiel
Schülerin Juliane hilft in den Sommerferien vom 1.8. bis zum 5.9. im nahegelegenen Supermarkt aus. Die Tätigkeit dauert unter 50 Tage und ist somit eine kurzfristige Beschäftigung. Wird Juliane jedoch ab dem 1.11. auf 400-Euro-Basis eingestellt, gelten die Regelungen des Minijobs und die Pauschalen sind abzuführen.
Quelle: http://www.luebeckonline.com
Über den Autor
Sabine HutterIch bin Sabine Hutter und bin hauptberuflich als Personalreferentin und Assistentin. Als Personalfachkauffrau und Staatlich geprüfte Betriebswirtin schreibe ich bevorzugt über Themen aus den Bereichen Personalwesen, Management und Betriebswirtschaft.
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