Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 24. Juni 2009 VIII R 80/06 eine Grundsatzentscheidung
zum neuen Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung getroffen.
Die Einsicht von Außenprüfern in elektronisch geführte Aufzeichnungen und Daten wurde mit diesem Urteil konkretisiert. Nach dem Gesetz besteht das Einsichtsrecht nur im Umfang der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht des § 147 Abs. 1 AO. Führt ein Unternehmer Aufzeichnungen, die vom Gesetz nicht gefordert sind, kann der Prüfer keine Einsicht in diese Unterlagen verlangen.
Quelle: Pressemitteilung Bundesfinanzhof
Über den Autor
Evelyn BrandiesMein Name ist Evelyn Brandies, ich schreibe als Redakteurin u.a. für die Seite betriebsausgabe.de. Als gelernte Bilanzbuchhalterin liegen meine Themenschwerpunkte im Rechnungswesen und der Finanzbuchhaltung.
Bereits geschriebene Artikel: 134Weitere Artikel des Autors Evelyn Brandies
Fachbegriffe im Lexikon nachlesen?
Bewerten Sie den Artikel
Ähnliche Beiträge
- Betriebsprüfung: Das müssen Sie vorzeigen
- Verzögerungsgeld – das neue Druckmittel des Finanzamts
- Computerexperten sind Freiberufler
- Außenprüfung bei Banken – Kontrollmitteilung erlaubt
- Umgang mit den Finanzbehörden – Teil 5
Folgende Begriffe im Forum
Außenprüfer
Trinkgeld
außenprüfung
Buchführung bei einem freib. Musiklehrer
FA will Belege sehen
Finanzamt
Private und gewerbliche Käufe wie trennen?
Freiberufler, Abrechnung Fahrtkosten bei fremdem KFZ (weit über 50% beruflich)
Finanzverwaltung
Tarif Entertain Comfort der Telekom - in welcher Höhe Betriebsausgabe?
Computer im Sammelpool - Aufrüstung im Folgejahr


Senden...
No comments
Comments feed for this article
Trackback link: http://www.betriebsausgabe.de/blog/2009/09/30/grundsatzentscheidung-zum-datenzugriffsrecht-der-finanzverwaltung/trackback/