Oktober 2009

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Mit Beschluss vom 08.05.2009 legt das Finanzgericht Münster die Neuregelung aus dem Jahr 2007 für Werbungskosten bei häuslichen Arbeitszimmern dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vor. Das Finanzgericht sieht einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, der in der Verfassung verankert ist, und hält die Regelung deshalb für teilweise für nicht verfassungskonform.

Lehrer hatte geklagt

Weil das Finanzamt Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer eines Lehrers mit Hinweis auf die seit 2007 geltende Neuregelung nicht anerkannt hatte, zog dieser vor Gericht. Nach dieser Neuregelung sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann abziehbar, wenn dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass dies bei einer Lehrkraft nicht so sei. Dies sei laut Finanzamt auch dann so, wenn wie im vorliegenden Fall der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz für Korrekturen und erforderliche Unterrichtsvorbereitungen anbietet.

FG Münster sieht Nachholbedarf

Der Argumentation des Finanzamtes schloss sich das Finanzgericht Münster nicht an. Es stellte fest, dass die Neuregelung in Teilen verfassungswidrig sei, da sie es nicht zulässt, dass Ausgaben für die Nutzung eines Arbeitszimmers im eigenen Zuhause angesetzt werden, wenn für notwendige Arbeiten kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Da die Neuregelung wegen ihres Wortlautes nicht verfassungskonform ausgelegt werden könne, war das Gericht der Ansicht, dass sie in Teilen verfassungswidrig sei. Sie verstoße unter anderem gegen das Gleichheitsprinzip.

Sofern dem Steuerpflichtigen kein anderes Arbeitszimmer zur Verfügung steht, seien Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer anzuerkennen, um Benachteiligungen zu vermeiden. Deshalb wurde das Verfahren ausgesetzt und die Regelung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.

Quelle: http://www.steuerrechtblog.de

Zum 01.09.2009 wurden wieder einmal mehr die Beitragssätze zur Sozialversicherung angepasst. Arbeitgeber sollten sich stets zeitnah darüber informieren, da diese Zahlen für die Lohnabrechnung von entscheidender Bedeutung sind. So gilt seit 01.09.2009 ein allgemeiner Beitragssatz von 14,90 Prozent bei den Krankenkassen. Der ermäßigte Beitragssatz liegt bei 14,30 Prozent. Bereits enthalten sind jeweils 0,9 Prozent für den Zusatzbeitrag.

In der Rentenversicherung fallen 19,90 Prozent an, in der Arbeitsförderung 2,80 Prozent. Die Pflegeversicherung wird mit 1,95 Prozent berechnet, wobei der Sonderbeitrag für Kinderlose in Höhe von 0,25 Prozent bereits enthalten ist. Nicht zuletzt müssen Unternehmen die Insolvenzgeldumlage zahlen. Die Beitragssätze hierfür liegen ab 01.09.2009 bei 0,10 Prozent und werden regelmäßig von den Arbeitgebern getragen, wohingegen die anderen Sätze geteilt werden. Ausnahmen gelten für Kinderlose in der Pflegeversicherung und für alle Arbeitnehmer in der Krankenversicherung.

Quelle: Profil (IKK) 03/2009

Die Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen ist eine Pflicht, die viele Unternehmer verzweifeln lässt. Denn zahlreiche Belege müssen aufbewahrt werden und binden somit nicht nur finanzielle Mittel, sondern benötigen zusätzliche Räumlichkeiten. Anders als allgemein gedacht, können aber bestimmte Unterlagen auch auf Datenträgern wiedergegeben werden.

Anforderungen an die digitale Aufbewahrung

Bücher, Jahresinventare, Zollbelege, Jahresabschlüsse und Bilanzen, sowie Buchungsbelege müssen grundsätzlich zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Geschäftsbriefe, die steuerlich relevant sind, egal ob empfangen oder versendet, können nach sechs Jahren aussortiert werden. Nur die Jahresabschlüsse, die Eröffnungsbilanz des Unternehmens sowie einige Zollunterlagen müssen im Original aufbewahrt werden. Alle anderen Unterlagen können durchaus auch digital archiviert werden. Jedoch ist hierbei ebenso auf die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung zu achten. Das heißt, die Unterlagen müssen so archiviert werden, dass sie wiedergegeben, maschinell ausgewertet und nicht verfälscht werden können. Hierfür bieten sich spezielle Archivierungssysteme an, die auf die besonderen Anforderungen der ordnungsmäßigen Buchführung abgestimmt sind. Quelle: Der Steuerzahler 08/2009, S. 158

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 7. November 2008 entschieden, dass geringe Abweichungen bei der Kilometeranzahl der Fahrstrecke gegenüber den Angaben eines Routenplaners beim Führen eines Fahrtenbuches zulässig sind.

Jahresgesamtfahrleistung ist maßgebend

Im verhandelten Fall wurden bei stichprobenartigen Überprüfungen teilweise erheblich von den Ergebnissen eines Routenplaners abweichende Entfernungsangaben festgestellt. Hochgerechnet auf das gesamte Jahr relativierten sich diese Abweichungen jedoch wieder. Bei einer Jahresgesamtfahrleistung von 17994 km betrug die festgestellte Differenz 246 km. Das ist eine Abweichung von weniger als 1,5% und nach Ansicht des Gerichts zu vernachlässigen und deshalb durchaus zulässig.

Routenplaner berücksichtigen nicht alles

Zur weiteren Begründung verwies das Finanzgericht darauf, dass Routenplaner weder Baustellen noch das Verkehrsaufkommen berücksichtigen. Es sei deshalb im vorliegenden Fall zulässig, einen Zuschlag von 20% auf die Kilometerangaben des Routenplaners vorzunehmen. Auch höhere Zuschläge können berechtigt sein, etwa wenn man, um lange Wartezeiten zu vermeiden, einen Stau in einer Großstadt umfährt. Da die übrigen Mängel des beanstandeten Fahrtenbuchs nur sehr gering ausfielen, war es nach Ansicht des Gerichts nicht zu verwerfen.

Auf gleicher Linie mit dem Bundesfinanzhof

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf befindet sich auf gleicher Linie mit Urteilen des Bundesfinanzhofes. Geringe Abweichungen und Mängel rechtfertigen demnach noch nicht das Verwerfen eines Fahrtenbuchs, sofern dieses ansonsten plausibel erscheint. Infolgedessen findet in diesen Fällen auch die 1%-Methode keine Anwendung.

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Quelle: http://www.hannover.ihk.de

Wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig wird, erhält er regelmäßig eine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Dass diese auch die Sonn- und Feiertagszuschläge mit enthalten muss, hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden. Es ging im besagten Fall um eine Arbeitnehmerin, die an mehreren Sonntagen erkrankt war, deren Arbeitgeber die Sonn- und Feiertagszuschläge bei der Entgeltfortzahlung jedoch nicht berücksichtigte. Das Bundesarbeitsgericht wies darauf hin, dass diese Zuschläge grundsätzlich mit zu zahlen seien, da sie eine Gegenleistung am Wochenende erbrachte und somit eine besonders lästige Arbeitsleistung darstellten. Diese dürfe im Krankheitsfall nicht aufgehoben werden, da die Entgeltfortzahlung dem Arbeitnehmer das volle Einkommen sichern müsse, wozu auch Zuschläge zählen.

Quelle: http://www.dr-hantschel.de

Viele Unternehmen, die neue Mitarbeiter einstellen, müssen die Frage nach der richtigen Sozialversicherung beantworten. Erfolgt diese gesetzlich oder privat? Generell sollten Arbeitgeber sich die entsprechenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen, kurz JAEG, anschauen, die in den vorhergehenden drei Jahren erreicht wurden.

Jahresarbeitsentgeltgrenze ist maßgeblich

Wurden die JAEG innerhalb der letzten drei Jahre überschritten und auch im laufenden Jahr sieht alles nach einer Überschreitung aus, dann ist eine private Versicherung möglich. Allerdings kann es durch Arbeitslosigkeit und andere Dinge auch zu Unterbrechungen innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums kommen, die gesondert betrachtet werden müssen. Ausnahmen gelten dann, wenn dem neuen Arbeitsverhältnis keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen voran gegangen sind. Dazu zählen insbesondere die Arbeitslosigkeit, sowie die Selbstständigkeit des Arbeitnehmers. Diese Personengruppen sind unabhängig von der bisherigen Einkommenshöhe gesetzlich zu versichern. Jede Prüfung darüber, ob die JAEG überschritten wurden, muss jahresbezogen durchgeführt werden. Sofern innerhalb des ersten Halbjahres die Grenzen bereits überschritten wurden, ist eine weitere Überprüfung nicht notwendig.

Sonderregelungen bei Unterbrechungen

Bei Unterbrechungen gelten stets Sonderregelungen. Wurde Krankengeld gezahlt, so muss für diese Zeit ein fiktives Entgelt ermittelt werden. Dieses errechnet sich aus dem Einkommen, das ohne die Erkrankung erzielt worden wäre. Bei Unterbrechungen wegen Mutterschaft, Elternzeit, Zivil- oder Wehrdienst, werden diese Zeiten mit einbezogen. Die Grenzen gelten dann als überschritten, wenn sie einschließlich der Gelder, die für Mutterschaft, Elternzeit usw. gewährt wurden, überschritten werden. Keine Beeinflussung stellen Bezüge von Arbeitslosengeld dar, sowie die Einkünfte, die aus einer selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit erzielt wurden.

Berechnung des Jahresarbeitsentgelts

Für die Berechnung des Jahresarbeitsentgelts wird das regelmäßige Arbeitsentgelt herangezogen. Ebenfalls fließen eventuell zugesicherte Einmalzahlungen in die Berechnung mit ein. Außen vor bleiben dagegen Zahlungen für Mehrarbeit und Zuschläge auf die Überstunden, sowie Einkommensbestandteile, die familienbezogen sind. Mitarbeiter sind nach SGB IV § 280 verpflichtet, bei der Ermittlung der Überschreitung der JAEG mitzuwirken. Sie müssen alle notwendigen Angaben wahrheitsgemäß machen.

Quelle: http://www.lohndata.de

Die meisten Unternehmer kennen das Problem: Die Bank rechnet ihre Leistungen über die Kontoauszüge ab. So gibt es dann einmal wieder ein extra Blatt hinter dem Kontoauszug, auf dem beispielsweise die Kontoführungsgebühr oder eine Depotgebühr verrechnet wird. Leider fehlt in diesen Fällen eine konkrete Rechnung. Praktischerweise ist es so, dass auch ein solcher Kontoauszug als Rechnung angesehen werden, wenn er die Anforderungen des § 14 Abs. 1 S. 1 UStG erfüllt.

Keine Anerkennung

Nicht als Rechnung anerkannt werden normale Kontoauszüge, auf denen vermerkt ist, welche Zahlungspositionen auf einem Konto verbucht wurden. Sie erfüllen die Ansprüche der oben genannten Vorschrift nicht, da sie nicht als Abrechnung angesehen werden können.

Zu erfüllende Voraussetzungen

Voraussetzung dafür, dass ein Kontoauszug als Rechnung anerkannt werden kann, ist, dass er alle Inhalte nach § 14 Abs. 4 UStG enthält. Dazu gehören unter anderem der Name und die Anschrift des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers, die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, das Rechnungsdatum, eine einmalige, fortlaufende Rechnungsnummer, die Art und den Umfang der erbrachten Leistung, den Leistungszeitpunkt und die anzuwendenden Steuersätze. Nur wenn all diese Angaben gemacht werden, ist der Kunde des Kreditinstitutes berechtigt, die Vorsteuer zum Abzug zu bringen.

Die Anschrift des Bankkunden, also des Leistungsempfängers, ist regelmäßig nicht auf dem Kontoauszug enthalten. Gemäß § 31 UStDV kann diese jedoch entbehrlich sein, wenn die Anschrift aus den Unterlagen hervorgeht, die sonst noch vorhanden sind. Aufgrund dieser Rechtsvorschrift ist es möglich, dass ein Kontoauszug als Rechnung anerkannt wird, wenn ein Kreditinstitut eine Leistung abrechnet.

Quelle: Haufe Info-Brief 3/08

Nach einem Urteil des BFH dürfen die Mitarbeiter des Finanzamtes auch bei einer Betriebsprüfung nicht uneingeschränkten Zugriff auf den Firmencomputer eines Unternehmens nehmen. Es dürfen durch die Mitarbeiter ausschließlich die Daten eingesehen werden, die nach dem deutschen Gesetz von den Unternehmen geführt werden müssen. Dem BFH ist es mit dem aktuellen Urteil gelungen, eine Grundsatzentscheidung zu treffen, die zu neuen Handhabungen beim Datenzugriffsrecht führt, das der deutschen Finanzverwaltung zur Verfügung steht.

Seit 2002 maschinelle Auswertung möglich

Die Prüfer der Finanzverwaltungen dürfen in Deutschland bereits seit dem Jahr 2002 auf die elektronischen Daten eines Unternehmens zugreifen und diese bei Bedarf auch maschinell auswerten. Nach den Einschätzungen des BFH darf es sich hierbei aber nur um die Daten handeln, die auch für die steuerlichen Abgaben eines Unternehmens relevant sind. Alle anderen Daten sind für die Prüfer auch weiterhin tabu. Nach dem deutschen Recht müssen diese Daten in Unternehmen nicht gespeichert werden, somit müssen sie auch den Finanzämtern nicht zur Verfügung gestellt werden. Prüfer dürfen diese Daten bei einer Außenprüfung demnach auch nicht verlangen.

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Quelle: http://www.steuernetz.de

Seit dem 1. August 2009 erhalten Personen die Möglichkeit, sich für den allgemeinen Beitragssatz in der Krankenversicherung zu entscheiden, die bisher nur Wahltarife nutzen konnten. Zu diesen Personengruppen gehören insbesondere kurzzeitig Beschäftigte, Selbstständige und unständig Beschäftigte. Bisher hatten diese Personengruppen keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld, was jedoch ab dem August diesen Jahres möglich wird.

Zunächst versichern sich die Personen über den ermäßigten Beitragssatz, in dem der Anspruch auf Krankengeld nicht enthalten ist. Jedoch hat jetzt jeder innerhalb dieser Gruppe die Möglichkeit, sich für den allgemeinen Beitragssatz mit Anspruch auf Krankengeld zu entscheiden. Für alte Verträge war eine Umstellung auf den allgemeinen Beitragssatz noch bis zum 30. September 2009 möglich.

Quelle: http://www.lohndata.de

In den Sommermonaten beginnt die allgemeine Urlaubszeit und damit in fast allen Unternehmen auch ein Personalengpass. Dieser kann jedoch kostengünstig mit kurzfristig Beschäftigten ausgeglichen werden. Denn wird ein Arbeitsverhältnis für einen Zeitraum von maximal 50 Arbeitstagen oder zwei Monaten pro Kalenderjahr aufgenommen, handelt es sich um eine so genannte kurzfristige Beschäftigung. Diese ist als sozialversicherungsfrei einzustufen. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten wirklich weniger als zwei Monate im Kalenderjahr arbeiten und die kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausüben. Das ist bei Schülern, Studenten, Hausfrauen und Rentnern grundsätzlich anzunehmen.

Abrechnung der kurzfristigen Beschäftigung

Die Lohnsteuerberechnung erfolgt pauschaliert mit 25 Prozent. Hinzu kommen lediglich der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Bei Bedarf kann auch nach den Daten der Lohnsteuerkarte abgerechnet werden. Für Unternehmen ist dies die kostengünstigste Variante zum Ausgleich des Personalengpasses. Doch sollten sie Vorsicht walten lassen, denn Schulabgänger, die bisher keine Lehrstelle haben, sind immer sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen. Sie üben die kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig aus, ebenso wie Arbeitslose.

Quelle: http://www.lohndata.de

Die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern müssen spätestens zum Jahresende genau berechnet werden, um die Abschreibungen errechnen zu können. Denn diese wichtige Arbeit ist von entscheidender Bedeutung für den Jahresabschluss. Neu ist dabei der Investitionsabzugsbetrag, der steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zulässt. In jedem Fall muss zum Jahresabschluss eine Auflösung des Investitionsabzugsbetrags erfolgen, die sich gewinnerhöhend auswirken wird. Allerdings haben Unternehmen hierbei die Wahl. Einerseits können sie die Gewinnerhöhung einfach hinnehmen, sinnvoll ist dies, wenn im laufenden Geschäftsjahr Verluste erzielt wurden, die durch eine Gewinnerhöhung verringert werden können. Wurden jedoch Gewinne erzielt, so kann es sinnvoller sein, den Investitionsabzugsbetrag zu nutzen, um die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern zu senken.

Persönliche Situation entscheidend

Je nach Unternehmenssituation und der steuerlichen Gestaltung muss beim Investitionsabzugsbetrag entschieden werden. Soll beispielsweise die Erhöhung der Gewinne vermieden werden, wird der Investitionsabzugsbetrag auf die Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter übertragen, die sich dadurch verringern. Steuerlich gesehen gelten dann die geringeren Beträge als wirksam und maßgeblich. Außerdem bietet sich nach § 7g Abs. 2 EStG ein weiterer Vorteil: Die Anschaffungskosten können auch bei geringwertigen Wirtschaftsgütern und solchen, die in einen Sammelposten einzustellen sind, gemindert werden, indem der Investitionsabzugsbetrag auf sie übertragen wird. Somit können mehr Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben oder in einen Sammelposten eingestellt werden. Das bedeutet, dass geringwertige Wirtschaftsgüter nur bis zu 150 Euro als solche anerkannt werden. Durch Nutzung des Investitionsabzugsbetrags wird der Grenzwert auf 250 Euro netto erhöht. Denn 40 Prozent dieses Betrages entsprechen wiederum 150 Euro. Bei den Sammelposten sieht es ähnlich aus. Hier werden Wirtschaftsgüter eingestellt, die mehr als 150, aber weniger als 1.000 Euro gekostet haben. Wird der Investitionsabzugsbetrag bei ihnen angesetzt, können Wirtschaftsgüter bis zum Wert von 1.666 Euro im Sammelposten zusammen gefasst werden. Dabei entsprechen 40 Prozent von 1.666 Euro 999,60 Euro.

Wann der Investitionsabzugsbetrag auf Anschaffungskosten bezogen werden sollte

Sinnvoll ist die Übertragung des Investitionsabzugsbetrags auf Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter in vielen Fällen. So können dadurch beispielsweise Wirtschaftsgüter, deren übliche Nutzung mehr als fünf Jahre beträgt, durch die Verringerung der Anschaffungskosten in den Sammelposten eingestellt werden. Dieser wird jedoch generell nur über fünf Jahre abgeschrieben, sodass steuerliche Vorteile durch höhere Abschreibungen entstehen können. Am praktischen Beispiel bedeutet das, dass Büromöbel für gewöhnlich über 13 Jahre abgeschrieben werden müssen. Durch die Senkung der Anschaffungskosten gelangen sie in den Sammelposten und werden nur noch über fünf Jahre abgeschrieben. Die jährliche Abschreibung fällt höher aus und mindert die Gewinne, sowie die daraus entstehende Steuerlast. Quelle: Haufe Info-Brief 6/08

Dieser Artikel ist Teil 4 von 8 der Serie

Wir haben uns zu einer Serie entschlossen, in welcher jeden Monat einen Artikel veröffentlicht wird, der häufiger Schreibfehler, Fehler aber auch kuriose und seltsame Betriebsausgaben enthält. Viel Spaß beim Lesen.

Suchstatistik für August

In Monat September wurden und insgesamt 205 Suchanfragen per E-Mail weitergeleitet, welche aus verschiedenen Gründen zu keinem Ergebnis im Lexikon geführt haben.

Unsere Auswahl für August und September

  1. Betreibsfeiern
  2. kfz Bertiebskosten
  3. betreibliche Steuern
  4. parkgeb.
  5. Kilometerpauschlae 2008
  6. reidekostenabrechnung
  7. konsole
  8. reparaturen gwa – GWA oder doch GWG? Reparaturen gibt´s auch.
  9. Quizz: Welches Wort kommt in beiden Sucheingaben gleichzeitig vor? absetzung von briefmarken oder ausgaben briefmarken Richtig, die Lösung lautet: Briefmarken, warum sucht man dann nicht danach?
  10. nachsteur – Nicht Vorsteuer und Nachsteuer (die es eh nicht gibt)
  11. gibt es investzulage auf aktibvierte eigenleistung – hier wurde das Fragezeichen in der Suchabfrage vergessen ;-)
  12. Verbrauchsgüter – könnte sowohl Material als auch private Lebenshaltungskosten sein
  13. Arbeitshandschuhl
  14. die bedeutung des pkw's
  15. schadenserstattung – ist doch eine Betriebseinnahme
  16. rep.pc
  17. Sicherheit durch das interne Kontrollsystem – das ist eher unter Internes Kontrollsystem in der Betriebswirt aufgehoben
  18. freibetrg
  19. GAP – Kenn ich nciht
  20. wk vuv – Werbungskosten für Vermietung und Verpachtung? Ja, dann findet man im Betriebsausgabenlexikon auch was dazu, muss nur eingeben was man genau sucht.
     

 Nur ein kleiner Auszug vom vergangenen Monat.

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Gegen Ende des Monats Juni hat der Deutsche Bundestag neue Gesetzentwürfe beschlossen, die der Modernisierung der Zwangsvollstreckung dienen. Dabei geht es vorrangig darum, Schuldnern die Begleichung ihrer Forderungen zu erleichtern und Gläubigern eine effektivere Eintreibung ihrer Forderungen zu ermöglichen. Nach den neuen Regelungen haben Gerichtsvollzieher das Recht, auch über Dritte Informationen zu den Vermögensverhältnissen der Schuldner einzuholen. Über den Rentenversicherungsträger kann herausgefunden werden, ob ein Arbeitsverhältnis besteht und eine Lohnpfändung möglich wird, um nur ein Beispiel zu nennen. Auch bestehende Konten oder Depots können künftig durch den Gerichtsvollzieher abgefragt werden. Weiterhin wird es nach den neuen Entwürfen möglich, gepfändete Sachen im Internet zu versteigern. Dadurch werden mehr Interessenten angesprochen, der Wettbewerb wird größer, die erzielbaren Erlöse steigen. Somit müssen weniger Sachen versteigert werden, um die Schulden zu begleichen, was durchaus im Sinne der Schuldner sein dürfte.

Quelle: http://www.bmj.de

Ein Unternehmer hat auf einer betrieblichen Fahrt einen Unfall, der zum Totalschaden des Pkw führt. Dem Unternehmer stellt sich im Anschluss die Frage, ob die entstandenen Unfallkosten für ihn eine Betriebsausgabe darstellen.

Pkw ist dem Betriebsvermögen zugeordnet

Der betroffene Pkw war dem Betriebsvermögen mit einem Restbuchwert von 5.000,- EUR zugeordnet. Der Unternehmer erfasst den Restbuchwert des Unfallwagens als Betriebsausgabe. Im Gegenzug muss er eine eventuelle Entschädigung der Versicherung oder den erhaltenen Schrottwert als Betriebseinnahme vermerken.

Pkw ist dem Privatvermögen zugeordnet

Der Unternehmer hat auch die Möglichkeit, geschäftliche Fahrten mit seinem privaten Pkw zu fahren. Die Kosten kann er mittels der Kilometerpauschale oder Entfernungspauschale abrechnen.

Abrechnung mittels Kilometerpauschale

Der Unternehmer ist auf dem Weg zu einem Kunden und rechnet die Fahrt mittels der Kilometerpauschale für Dienstreisen ab. Wird der Unternehmer bei dieser Fahrt in einen Unfall verwickelt, kann er die Unfallkosten in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend machen. Er ermittelt den Zeitwert, den der Privat Pkw vor dem Unfall hatte. Liegt der Zeitwert bspw. bei 4.900,- EUR, darf der Unternehmer diesen Betrag als zusätzliche Betriebsausgabe in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfassen.

Abrechnung mittels Entfernungspauschale

Der Unfall passierte auf dem Weg ins Büro, also zu der regelmäßigen Arbeitsstätte des Unternehmers. Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale abgerechnet. In diesem Fall kann der Unternehmer die Unfallkosten seines privaten Kfz nicht als zusätzliche Betriebsausgabe geltend machen.

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Versicherungen lassen sich sowohl für den privaten als auch für den geschäftlichen Bereich abschließen. Einige Versicherungen, u.a. die Rechtsschutzversicherung oder Unfallversicherung haben die Versicherungen oft als günstigeres Kombipaket im Angebot. Dabei ist für den Unternehmer nicht immer sofort ersichtlich, in wie weit die Ausgaben für die Versicherung den Betriebsausgaben zuzuordnen sind.

Aufteilung der Prämienzahlung

Die Prämienzahlung an die Versicherung stellt eine gemischte Aufwendung dar. Dadurch kann die Zahlung nicht vollständig als Betriebsausgabe gewertet werden. Der Unternehmer kann den betrieblichen Anteil bspw. der Rechtschutzversicherung schätzen. Dieser Anteil wird dann als Betriebsausgabe in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erfasst.

Einzelaufstellung ist möglich

Auf Nachfrage bei der Advocard wurde uns telefonisch bestätigt, dass Unternehmer eine Einzelaufstellung der versicherten Risiken erhalten können. Mit der Einzelaufstellung ist der betriebliche Anteil klar ersichtlich und kann als Betriebsausgabe in die EÜR einfließen. Diese Vorgehensweise gilt für alle Versicherungen die sowohl die Privatsphäre als auch das Unternehmen betreffen.

Ein Unternehmer weist beim Schreiben seiner Rechnungen die Umsatzsteuer falsch aus. Dabei kann der Umsatzsteuerbetrag zu hoch oder zu niedrig berechnet worden sein. Weitere Möglichkeiten sind der Umsatzsteuerausweis auf eine eigentlich steuerfreie Leistung oder der Ausweis der Umsatzsteuer von Unternehmern oder Personen die nicht zum Umsatzsteuerausweis berechtigt sind. Im Folgenden zeigen wir auf, welche Konsequenzen dieser falsche Ausweis der Umsatzsteuer für den ausstellenden Unternehmer und den Rechnungsempfänger hat.

Zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer

Wurde die Umsatzsteuer zu hoch ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet der Unternehmer diesen Betrag dem Finanzamt. Dieser Fehler kann bspw. einem Einzelhändler unterlaufen, der einen Lebensmittelverkauf mit einem Steuersatz von 19% statt 7% ausweist. Der Händler muss dann den zu hohen Betrag an das Finanzamt abführen lt. § 14c (1) UStG i.V.m. Abschnitt 192 Abs. 9 UStR. Der Rechnungsempfänger hingegen hat nicht das Recht, die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen. Er kann lediglich die Vorsteuer abziehen, die ihm laut Umsatzsteuergesetz für die in Rechnung gestellte Lieferung oder Leistung zusteht.

Rechnungsberichtigung

Der Rechnungsempfänger kann vom Unternehmer die Berichtigung der Rechnung verlangen. Die korrigierte Rechnung sollte mit der Nennung des Rechnungsdatums und der Rechnungsnummer einen Bezug zur falschen Rechnung herstellen.

Zu niedrig ausgewiesene Umsatzsteuer

Wird die Umsatzsteuer zu niedrig ausgewiesen, schuldet der Unternehmer dem Finanzamt den tatsächlichen Steuerbetrag. Dieser Fehler kann bspw. einem Einzelhändler unterlaufen, der neben Lebensmitteln auch die verkauften Hygieneartikel mit einem Steuersatz von 7% ausweist. Obwohl der Unternehmer den eigentlichen, tatsächlich höheren Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abführen muss, darf der Kunde nur die tatsächlich ausgewiesene, zu niedrige Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.

Rechnungsberichtigung

Auch in diesem Fall ist die Berichtigung der Rechnung möglich. Ist der Kunde ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer wird er eine Korrektur der Rechnung kaum verlangen wohl aber begleichen, weil er die ausgewiesene Steuer sowie so als Vorsteuer wiederbekommt. Ob ein nichtumsatzsteuerpflichtiger Kunde auf die Nachforderung eingeht, hängt von verschiedenen Umständen ab und bleibt dahingestellt.

Umsatzsteuer wird unberechtigt ausgewiesen

Weisen bspw. Kleinunternehmer oder Privatpersonen Umsatzsteuer aus, schulden sie gem. § 14c (2) UStG (unberechtigter Steuerausweis) die ausgewiesene Steuer dem Finanzamt. Gleiches gilt für Schein- oder Gefälligkeitsrechnungen über eine nicht erbrachte Lieferung oder Leistung. Der Rechnungsempfänger darf die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer geltend machen.

Rechnungsberichtigung

Der Rechnungssteller kann beim Finanzamt schriftlich eine Berichtigung beantragen. Weiterhin muss er gegenüber dem Rechnungsempfänger den unberechtigten Steuerausweis für ungültig erklären.

Zahlt das Finanzamt die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer zurück?

Fall 1: Der Rechnungsempfänger hat den Vorsteuerabzug noch nicht vom Finanzamt wiederbekommen. In diesem Fall wird das Finanzamt nach dem Berichtigungsantrag den Steuerbetrag wieder an den Aussteller der Rechnung auszahlen.

Fall 2: Der Rechnungsempfänger hat den Vorsteuerabzug bereits beim Finanzamt geltend gemacht. In diesem Fall bekommt der Rechnungsaussteller den Betrag erst zurück, wenn der Rechnungsempfänger die Vorsteuer korrigiert und den Betrag zurückgezahlt hat.

Umsatzsteuer auf steuerfreie Leistungen

Sollte auf eine steuerfreie Leistung Umsatzsteuer ausgewiesen sein, schuldet der Unternehmer die ausgewiesene Steuer. Der Rechnungsempfänger darf hingegen keine Vorsteuer geltend machen.

Rechnungsberichtigung

Die Rechnung kann genau wie bei einer zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer korrigiert werden. Dabei sollte ebenfalls der Bezug zur Originalrechnung unter Nennung der Rechnungsnummer und des Rechnungsdatum hergestellt werden.

Rechtliche Quellen

Umsatzsteuergesetz (UStG) § 14
Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) R 192
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes

Ein Unternehmer nimmt zur Finanzierung einer neuen Maschine ein Darlehen über 30.000,- EUR auf. Die Darlehenslaufzeit beträgt 5 Jahre. Ausgezahlt erhält er von seiner Bank aber nur einen Betrag von 28.500,- EUR. Der Differenzbetrag stellt das sogenannte Damnum oder Disagio dar, welche zu den Finanzierungskosten des Kredits zählen. Sind diese Finanzierungskosten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder müssen sie auf die Laufzeit des Darlehens verteilt werden?

Finanzierungskosten sofort abzugsfähig

Die Zinsen des Darlehens müssen für mindestens 5 Jahre festgeschrieben sein. Dabei dürfen die Finanzierungskosten maximal 5% der Darlehenssumme betragen. Treffen beide Voraussetzungen zu, sind die Finanzierungskosten sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. Im beschriebenen Fall entsprechen die Finanzierungskosten genau 5% (von 30.000,- EUR), das Darlehen ist auf 5 Jahre angelegt. Damit können die 1.500,- EUR sofort als Betriebsausgabe in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) einfließen.

Finanzierungskosten verteilen

Bei einer Zinsfestschreibung unter 5 Jahren oder einem Damnum bzw. Disagio von mehr als 5% müssen die übersteigenden Finanzierungskosten auf die gesamte Laufzeit verteilt werden. Der Unternehmer aus dem Beispiel bekam von seiner Bank nur einen Betrag von 27.000,- EUR ausgezahlt. Die Finanzierungskosten betragen damit 3.000,- EUR das entspricht 10% (30.000,- EUR x 10%) der Darlehenssumme. Das marktübliche Damnum bzw. Disagio in Höhe von 1.500,- EUR kann der Unternehmer sofort als Betriebsausgabe erfassen. Den übersteigenden Anteil von weiteren 1.500,- EUR muss er über die gesamte Laufzeit des Kredits verteilen. Somit kann er vom übersteigenden Anteil der Finanzierungskosten jährlich 300,- EUR (1.500,- EUR durch 5 Jahre) als Betriebsausgabe in der EÜR ansetzen.

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Arbeiten und wohnen Unternehmer an einem Ort, der nicht ihren Lebensmittelpunkt darstellt, führen sie zwei Haushalte. Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Zweitwohnung (doppelter Haushalt) stehen, können unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Folgende Fehler sollten Unternehmer bei der doppelten Haushaltsführung vermeiden.

1. Nichtbeachtung der Drei-Monatsfrist bei Verpflegungsmehraufwendungen

Verpflegungsmehraufwendungen sind lt. Gesetz auf drei Monate begrenzt. In den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung darf der Unternehmer Verpflegungsmehraufwendungen vom Zeitpunkt der Abfahrt der bis zur Ankunft in der Erstwohnung als Betriebsausgabe berücksichtigen. Ab dem vierten Monat können nur noch die Zeiten zwischen Abfahrt und Ankunft in der Zweitwohnung berücksichtigt werden.

2. Unterkunftskosten haben auch Untermieter

Unternehmer können angemessene Kosten für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben anrechnen. Die Unterkunftskosten sind zeitlich nicht begrenzt. Zu den Kosten der Unterkunft zählt neben den Mietkosten für die eigene Wohnung auch ein Untermietsverhältnis, solange der Wohnraum dem Unternehmer ständig zur Verfügung steht. Eine gelegentliche Hotelübernachtung begründet keine doppelte Haushaltsführung.

3. Mehrere Familienheimfahrten pro Woche vermeiden

Während einer doppelten Haushaltsführung kann wöchentlich nur eine Familienheimfahrt mit dem Pkw als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Hierbei muss die Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer beachtet werden. Die tatsächlichen Kosten und mehr als eine Heimfahrt kann der Unternehmer bei Familienheimfahrten nicht zum Ansatz bringen.

4. Alleinstehende sollten nicht verzichten

Alleinstehende können auch einen doppelten Haushalt begründen. Die Voraussetzung ist, dass der Unternehmer am bisherigen Wohnort einen eigenen Hausstand unterhält. Zum Fall eines Alleinstehenden, der eine kostenlose Wohnung im Haus seiner Eltern hat und eine doppelte Haushaltsführung begründen wollte, liegt die Entscheidung beim BFH. Das anhängige Verfahren, VI R 26/09 (Aufnahme in die Datenbank am 20.7.2009) soll klären, ob die Annahme eines eigenen Hausstandes die finanzielle Beteiligung voraussetzt?

5. Umzugskosten nicht privat bezahlen

Angefangen mit den Kosten für Besichtigungsfahrten, bis hin zu den Speditionskosten für den Transport von Möbeln und Hausrat sind alle in diesem Zusammenhang stehende Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig. Fallen weitere sonstige Umzugskosten an, müssen diese einzeln belegt werden.

6. Ausstattung der Zweitwohnung nicht immer privat

Normalerweise zählen Ausstattungsgegenstände zur privaten Lebenssphäre und dadurch nicht zu den Betriebsausgaben. Angemessene Aufwendungen für notwendige Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände im doppelten Haushalt gehören dagegen zu den Betriebsausgaben. D.h. das Bett für seine Erstwohnung muss der Unternehmer privat bezahlen. Schafft er sich ein weiteres Bett für seine Zweitwohnung an, entstehen Betriebsausgaben. Weitere mögliche Ausstattungsgegenstände sind bspw. Schränke, Stühle, Tisch, Badeinrichtung und nötiger Hausrat. Das Niedersächsische Finanzgericht hat selbst einen Fernseher samt GEZ Gebühr als notwendige Ausstattung anerkannt.

7. Kosten der Auflösung des doppelten Haushalts

Bei der Auflösung des doppelten Haushalts und dem Rückumzug in die Erstwohnung entstehen ebenfalls Betriebsausgaben. Eine private Motivation oder der Arbeitsplatzerhalt am Zweitwohnort sind für die Anerkennung der Rückumzugskosten unschädlich.

Entstehen Kosten durch die betriebliche Nutzung von privaten Gegenständen, bspw. des Privat-Pkws, werden diese Kosten im Unternehmen als Betriebsausgabe erfasst. Im umgekehrten Fall müssen auch Warenentnahmen im Unternehmen als fiktive Betriebseinnahme erfasst werden. Unterschieden werden Entnahmen aus dem Anlagevermögen, dem Umlaufvermögen, die Entnahme von fertigen bzw. halbfertigen Waren aus der Produktion und die Entnahme von Lebensmitteln und Speisen.

Entnahmen aus dem Anlagevermögen

Entnimmt der Unternehmer einen Gegenstand aus dem Betriebsvermögen für private Zwecke gestaltet sich die steuerliche Behandlung ähnlich wie bei einem Verkauf. An die Stelle des nicht vorhandenen Verkaufserlöses tritt in diesem Fall der Teilwert. Der Teilwert entspricht bei solchen Entnahmen in der Regel dem Marktwert, also dem Preis, den ein fremder Dritter für diesen Gegenstand bereit wäre zu zahlen. Diesen Wert muss der Unternehmer als Betriebseinnahme erfassen. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer müssen die Entnahme der Umsatzsteuer unterwerfen. War der Entnahmegegenstand zum Zeitpunkt der Entnahme mit einem Restbuchwert im Anlagevermögen aufgeführt, ist der Restbuchwert als Betriebsausgabe anzusetzen.

Entnahmen aus dem Umlaufvermögen

Kosten des Wareneinkaufs sind für den Unternehmer sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Entnimmt der Unternehmer Waren aus dem Betrieb muss er diesen Eigenverbrauch als Einnahme erfassen. Der Entnahmepreis richtet sich nach den Wiederbeschaffungskosten zum Zeitpunkt der Entnahme. Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern muss die Entnahme versteuert werden.

Beispiel

Ein Unternehmer schenkt seinem Sohn zu Weihnachten eine Digitalkamera, die aus dem Warenbestand seines Unternehmens stammt. In diesem Fall liegt eine Warenentnahme vor, die der Unternehmer als Betriebseinnahme erfassen muss.

Entnahmen von fertigen bzw. halbfertigen Waren aus der Produktion

Der Unternehmer hat auch die Möglichkeit, fertige oder halbfertige Waren aus seiner Produktion zu entnehmen. Die Höhe der Entnahme richtet sich dabei nach den Selbstkosten. Die Selbstkosten schließen die Bezugskosten der Vorprodukte und die bis dahin angefallenen Produktionskosten ein. Auch diese Entnahme muss vom umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer versteuert werden.

Entnahmen von Lebensmitteln und Speisen

In Betrieben aus dem Lebensmitteleinzelhandel, wie Fleischereien, Bäckereien oder der Getränkehandel und Betrieben der Gastronomie geht die Finanzverwaltung immer von einem Eigenverbrauch aus. Für diesen Eigenverbrauch wurden eigens Pauschbeträge festgesetzt, die als Betriebseinnahme anzusetzen sind. Die Pauschalbeträge bilden auch die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer. So muss ein Fleischer nach dem geltenden Pauschalbetrag 2009 insgesamt 1.682,- EUR pro erwachsene Person in seinem Haushalt als Eigenverbrauch erfassen und besteuern. Für im Haushalt lebende Kinder zwischen 2 und 12 Jahren ist der halbe Pauschbetrag zu berücksichtigen. Von den 1.682,- EUR sind 673,- EUR mit 7% und 1.009,- EUR mit 19% Umsatzsteuer zu versteuern.

(Quelle: BMF-Schreiben vom 19.12.2008, Az. IV A 4 – S 1547/0)

Beispiel

Im Haushalt vom Fleischermeister leben neben seiner Frau noch 4 Kinder im Alter zwischen 3 und 11 Jahren. Für das Jahr 2009 muss er unter Berücksichtigung der Pauschalbeträge folgende Entnahmewerte berücksichtigen:
2 Erwachsene entspricht 2-mal der volle Pauschbetrag
4 Kinder entspricht 2-mal (4 x 0,5) des vollen Pauschbetrages
Dem entsprechend muss der volle Pauschbetrag insgesamt 4-mal berücksichtigt werden.

Entnahme zu 7% 2.692,- EUR (673,- EUR x 4) zzgl. 188,44 EUR USt
Entnahme zu 19% 4.036,- EUR (1.009,- EUR x 4) zzgl. 766,84 EUR USt

Der Fleischermeister muss in seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung 7.683,28 EUR als Betriebseinnahme erfassen.

Pauschbeträge widerlegen

Manch ein Unternehmer ist der Meinung, dass seine persönlichen Verbrauchsgewohnheiten von den Pauschbeträgen abweichen. Kann der Unternehmer das nachweisen, hat er die Möglichkeit die Pauschbeträge zu widerlegen. Dafür muss er eine umfassende Einzelaufzeichnung über jede einzelne Entnahme führen. Die Aufstellung gilt dann als Nachweis gegenüber der Finanzverwaltung über den tatsächlichen Eigenverbrauch.

Hinweis

Setzt der Unternehmer die Entnahme sehr niedrig an, kann es zu Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung kommen.

Dieser Artikel ist Teil 3 von 3 der Serie

Im ersten Teil Differenzbesteuerung für Wiederverkäufer haben wir erläutert, für wen die Differenzbesteuerung gilt, welchen Zweck sie verfolgt und welche Methoden angewendet werden können.

Im zweiten Teil unserer Serie über die Differenzbesteuerung Auswirkung der Differenzbesteuerung sind wir auf die Zulässigkeit, den anzuwendenden Steuersatz und den Verzicht bei steuerbegünstigten Umsätzen eingegangen. 

Im dritten Teil unserer Serie über die Differenzbesteuerung gehen wir auf die Erfassung der Umsätze, die formalen Vorschriften ein.

1.    Erfassung der Umsätze

Für die Differenzbesteuerung gilt der Regelsteuersatz von derzeit 19%. Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich aus der Differenz zwischen Ver- und Einkaufspreis. Die Einnahmen aus dem Verkauf müssen auf gesonderten Konten erfasst werden. Dazu wird der Verkaufspreis aufgesplittet.

Beispiel

Der Einkaufspreis einer Sammlung beträgt 700,- EUR, der Verkaufspreis 1.200,- EUR. Der Verkaufserlös in Höhe des Einkaufspreises (700,- EUR) wird auf dem Konto „Umsätze Differenzbesteuerung ohne Umsatzsteuer“ erfasst. Der restliche Verkaufserlös von 500,- EUR (1.200,- abzgl. 700,-) stellt die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer dar und wird auf dem Konto Umsätze 19% erfasst. In der Umsatzsteuervoranmeldung (USt VA) werden die Umsätze der Differenzbesteuerung damit richtig dargestellt und berechnet.

2.    Formale Vorschriften

2.1.    Ausweis der Umsatzsteuer

Wendet der Unternehmer die Differenzbesteuerung an, darf er die Umsatzsteuer nicht in seiner Rechnung ausweisen. Er muss auf die Anwendung der Differenzbesteuerung hinweisen, in dem er bspw. folgenden Satz seinen Rechnungen hinzufügt: „Der Umsatz unterliegt der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG)“.

2.2. Verzicht bei einzelnen Umsätzen

Die Möglichkeit bei einzelnen Umsätzen auf die Differenzbesteuerung zu verzichten, kann der Unternehmer jederzeit wählen. Dann muss die Umsatzsteuer aber separat ausgewiesen werden.

2.3. Methodenwahl

Der Unternehmer muss sich bis zur Abgabe der ersten USt VA des Jahres entscheiden, ob die Einzel- oder Gesamtdifferenz anwendet. Innerhalb eines Jahres ist ein Wechsel der Methode nicht möglich. Ermittelt der Unternehmer nach der Gesamtdifferenz seine Umsatzsteuerzahlung, bleiben Wirtschaftsgüter mit einem Einkaufspreis von über 500,- EUR außen vor. Hier ist zwingend die Einzeldifferenz zu bilden.

Bei einem Methodenwechsel besteht die Schwierigkeit in der Erfassung der Einkaufspreise. Der Unternehmer muss darauf achten, dass Einkaufspreise weder doppelt noch unberücksichtigt bleiben.

2.4. Aufzeichnungspflicht

Unternehmer müssen bei Anwendung der Differenzbesteuerung bestimmte Aufzeichnungspflichten beachten (gem. § 25 a Abs. 6 UStG). Folgende Aufzeichnungen muss der Unternehmer vornehmen:

  • Verkaufspreis des Gegenstandes
  • Einkaufspreis des Gegenstandes
  • die Differenz zwischen VK und EK abzgl. der anfallenden USt (entspricht der Netto-Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer)

2.5. Saldierung bei der Gesamtdifferenzmethode

Die Gesamtdifferenzmethode bietet neben dem geringeren Verwaltungsaufwand auch den Vorteil der Saldierung der Gewinn- und Verlustgeschäfte eines Jahres. Damit wird dem Unternehmer eine gewisse Steuerungsfähigkeit in die Hand gegeben.

Beispiel

Im Dezember beläuft sich die Summe der Verkaufspreise des laufenden Wirtschaftsjahres auf 25.000,- EUR. Die Summe der Einkaufspreise liegt bei 19.000,- EUR. Damit müsste der Unternehmer 957,98 EUR Umsatzsteuer (19/119tel von 6.000) für das laufende Jahr zahlen. Dem Unternehmer wird eine wertvolle Sammlung zum EK von 8.000,- EUR angeboten. Kauft der Unternehmer die Sammlung noch im laufenden Wirtschaftsjahr, steht ein VK von 25.000,- EUR einem EK von 27.000,- gegenüber. Der Unterschiedsbetrag beträgt damit ./. 2.000,- EUR. Der Unternehmer muss für das laufende Jahr keine Umsatzsteuer zahlen. Er kann den neg. Betrag jedoch nicht in das Folgejahr übertragen. Im Folgejahr hätte er damit einen um 2.000,- EUR verminderten EK, womit sich die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer erhöht.

Geschickter wäre es, im laufenden Wirtschaftsjahr nur einen Teil der Sammlung, bis zum max. EK von 6.000,- EUR einzukaufen. Den Rest der Sammlung kann der Unternehmer dann im folgenden Wirtschaftsjahr erwerben.

Fazit

Die Differenzbesteuerung ist ein gutes Mittel, um die Benachteiligung der gewerblichen Wiederverkäufer gegenüber Privatverkäufern abzumildern. Bei einem sachgerechten Einsatz kann der Unternehmer mit Hilfe der Differenzbesteuerung seine Gewinne steigern.

Immer häufiger werden Arbeitnehmer von großen Unternehmen zu Tochtergesellschaften ins Ausland geschickt. Doch es gilt einiges zu beachten, damit auch weiterhin eine ausreichende Absicherung besteht: Solange eine von vornherein zeitlich befristete Entsendung besteht, bleiben Arbeitnehmer weiterhin über die deutsche Sozialversicherung geschützt. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber die üblichen Beiträge an die Berufsgenossenschaft weiter und der Beschäftigte ist bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stets geschützt.

Einsatzorte und Befristungen

Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen dürfen Arbeitnehmer für maximal zwölf Monate im Ausland eingesetzt werden. Andernfalls gelten die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes vor Ort. Allerdings kann im Einzelfall eine Sonderregelung getroffen werden, die bei der DVKA beantragt werden muss. Mit Tunesien, Mazedonien, Kroatien und Marokko bestehen Sozialversicherungsabkommen, hier können die Arbeitnehmer bis zu 36 Monate in Marokko, bis zu zwölf Monate in Tunesien und bis zu 24 Monate in den anderen beiden Ländern beschäftigt werden und stehen dennoch unter dem Schutz der deutschen Sozialversicherung. In anderen Ländern bleiben die Arbeitnehmer geschützt, wenn die Entsendung befristet ist und im Rahmen eines deutschen Arbeitsverhältnisses geschieht.

Auslandsunfallversicherung und Arbeitsschutz

Diese Versicherung schützt Arbeitnehmer auch bei Überschreiten der Fristen und nicht vorliegender Sonderregelung. Ebenfalls können Arbeitnehmer aus dem Ausland versichert werden, deren Beschäftigungsverhältnis später in Deutschland fortgeführt werden soll. Der Arbeitsschutz muss dem deutschen Arbeitsschutz entsprechen, hierfür sind die Focal Points verantwortlich, die vor Ort vertreten sind. Sie können die Richtlinien allerdings anders umsetzen als hierzulande.

Rente und Krankenversicherung

Arbeitnehmer erhalten die Rente immer aus dem Land, in dem sie gearbeitet haben, sofern sie die Wartezeiten erreicht haben. Hierbei werden alle Zeiten zusammenaddiert, die Rente wird jeweils anteilig von den verschiedenen Ländern gezahlt. Die europäische Krankenversicherungskarte, kurz EHIC, ermöglicht die Behandlung auch im Ausland und ersetzt seit 2006 den Auslandskrankenschein. Sie ist bei neuen Versicherungskarten bereits integriert und muss nicht gesondert beantragt werden.

Quelle: BG Sicherheitsreport 3/2009, S. 10

Unternehmer, die für den Zahlungsverkehr das Onlinebanking nutzen, müssen die eingegebenen Daten genau kontrollieren. Wird bspw. bei der Empfängerkontonummer ein Zahlendreher übersehen, kann der Überweisungsbetrag einem falschen Kontobesitzer gutgeschrieben werden.

Die Bank hat bei Onlineüberweisungen nicht die Pflicht, Kontonummer und Empfängername abzugleichen. Demzufolge ist die Bank nicht schadensersatzpflichtig. Der Unternehmer muss den fälligen Betrag noch einmal zahlen, betätigte das AG München in seinem Urteil vom 18.06.2007 Az. 222 C 5471/07.

Im geurteilten Fall hatte die Bankkundin fälschlicherweise 1.800,- EUR überwiesen bekommen und das Geld verbraucht. Da sie sich in einer finanziellen Notlage befand, musste diese Bankkundin das Geld nicht zurückzahlen. Die Schadensersatzklage des Falschzahlers wurde abgewiesen. Er war verpflichtet, den bereits gezahlten Betrag noch einmal zu überweisen.
 

Wollen Unternehmer ihren Arbeitnehmern etwas Gutes zukommen lassen, ist der Benzingutschein eine attraktive Angelegenheit. Der Benzingutschein gilt als Sachbezug. Bis zu einem Gesamtwert von 44,- EUR pro Monat bleiben Sachbezüge sozialversicherungs- und steuerfrei.

Wie muss der Gutschein aufgebaut sein?

Wichtig für den Unternehmer ist, auf keinen Fall einen Betrag auf dem Gutschein zu notieren. Auf dem Benzingutschein darf nur die Literanzahl vermerkt werden. Wie viel Liter den Betrag von 44,- EUR ergeben, muss dann tagesgenau an den Tankstellen nachgefragt werden.

Tipp

Es handelt sich beim Sachbezug um eine monatliche Freigrenze von 44,- EUR. Wird diese Grenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Sachbezug sozialversicherungs- und steuerpflichtig.
 

Derzeit wird in der EU heftig diskutiert. Dabei geht es um die Babypause, die verlängert werden soll. Zwei Vorschläge stehen zur Diskussion, und zwar einerseits von der EU-Kommission und andererseits das Konzept des Frauenausschusses im EU-Parlament. Bei ersterem Vorschlag soll der Mutterschutz auf insgesamt 18 Wochen verlängert werden, die ersten sechs Wochen nach der Geburt müssen zwingend genommen werden. Die restlichen zwölf Wochen können frei eingeteilt werden, allerdings sollen sie laut EU am Stück genommen werden.

Gegenvorschlag des Frauenausschusses

Im Gegensatz dazu steht Vorschlag Nummer zwei, der einen Mutterschutz von 20 Wochen vorsieht. Dabei sollen die ersten sechs Wochen zwingend von der Mutter in Anspruch genommen werden, der restliche Teil der Babypause kann ebenso vom Vater in Anspruch genommen werden. In den ersten sechs Wochen sollen laut diesem Vorschlag 100 Prozent des Entgelts weiter gezahlt werden, danach noch mindestens 85 Prozent. Ebenfalls heißt es in dem Vorschlag, dass neben Arbeitnehmern auch Selbstständige betroffen wären. Zudem soll ein Zwangsurlaub für Väter von zwei Wochen festgelegt werden. Weiterhin plant die EU, dass bis zum Ende der Babypause ein Kündigungsverbot ausgesprochen wird. Die Parlamentarier dagegen sind für eine Kündigungsschutzfrist von mindestens zwölf Monaten. Sie verlangen zudem, dass die Frauen nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz keine andere Funktion übernehmen sollen, als vor der Babypause. Ebenfalls unveränderlich sind auch Berufsgruppe und Entgelt der Mütter.

Situation in Deutschland

In Deutschland werden gerade einmal 14 Wochen Mutterschutz zugestanden. Damit gehört es zu den Schlusslichtern in Europa. Deutsche Politiker sind gegen die beiden Vorschläge, da die Beschäftigung von Arbeitnehmern dadurch mit mehr Kosten verbunden wird. Denn egal, ob Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin, die Arbeitgeber müssen in die so genannte Umlagekasse U2 einen Beitrag für den Ausgleich der Zahlung von Mutterschaftsgeld zahlen. Wird der Mutterschutz verlängert, steigen die Beiträge automatisch, das Beschäftigen von Arbeitnehmern wird teurer. Zwar erhalten Unternehmen im Fall einer Schwangerschaft die Mehraufwendungen von der Krankenkasse erstattet, doch fallen die Kosten für die Umlage immer an.

Quelle: Profil (IKK) 03/2009, S. 5

In Baden-Württemberg ist es seit kurzem möglich, das eigene Steuerkonto online abzufragen. Auch Bevollmächtigte können das Steuerkonto beim Finanzamt abfragen, wie etwa der Steuerberater. Allerdings muss der Steuerpflichtige hierfür eine schriftliche Vollmacht erteilen. Über die Abfrage des Steuerkontos erfahren Unternehmen oder Steuerberater, welche Sollstellungen noch vorhanden sind und welche Zahlungen bereits geleistet wurden, ebenfalls, welche Forderungen noch offen sind. Der Vorteil, so Finanzminister Willi Stächele, liegt unter anderem darin, dass die Daten jederzeit abgefragt werden können. Telefonische und schriftliche Anfragen, die mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden sind, entfallen. Die Abfrage wird über das Elster-Online-Portal ermöglicht, wobei eine Signaturkarte erforderlich ist. Zudem müssen sich die Abfragenden vor der ersten Abfrage mittels Signaturkarte bei dem Portal registriert haben. Direkt im Internet stehen bei der Abfrage dann alle Positionen des eigenen Steuerkontos oder des Steuerkontos der Mandanten bereit. Damit erhalten Steuerpflichtige einen schnellen Überblick über die eigenen Bewegungen des Steuerkontos und welche Zahlungen noch ausstehen. Steuerberater können die Steuererklärungen schneller und einfacher bearbeiten. Nach der Eröffnung des Steuerkontos im Internet benachrichtigt eine E-Mail den Abfragenden über die Bereitstellung der Daten. Ein umfassender Schutz vor dem Zugriff Dritter ist laut Aussagen der Finanzverwaltung gegeben, so dass selbst der eigene Steuerberater eine schriftliche Vollmacht benötigt.

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Quelle: http://www.haufe.de/

Die Reisekosten zu berechnen, stellt sich für viele Unternehmen als nicht ganz einfach dar. Doch es gibt Neuerungen, die seit dem 01.01.2008 gelten. Diese Neuerungen wurden jedoch nicht aufgrund einer Gesetzesänderung veranlasst, sondern vielmehr der aktuellen Rechtsprechung des BFH angepasst. Dadurch können die neuen Richtlinien auch für Zeiträume vor dem Jahr 2008 angewendet werden. In den Lohnsteuer-Richtlinien 2008, kurz LStR 2008, hat die Finanzverwaltung die neuen Regelungen bezüglich der Reisekosten beschlossen, die sich wie folgt aufgliedern.

Auswärtige Tätigkeiten

Auswärtige Tätigkeiten werden ab sofort allesamt steuerlich gleich behandelt. Wurde bisher zwischen Fahrtätigkeiten, ständig wechselnden Einsatzorten und Geschäfts- bzw. Dienstreisen unterschieden, so werden diese verschiedenen Tätigkeiten heute alle gleich behandelt. Voraussetzung ist jedoch, dass Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte vorweisen können. Dann gelten die auswärtigen Tätigkeiten auch als solche und es können steuerliche Vorteile genutzt werden.

3-Monatsfristen

Sofern an der auswärtigen Arbeitsstätte weder eine Betriebs-, noch eine dauerhafte Arbeitsstätte entsteht, gelten alle Reisen dorthin als Geschäftsreisen. Das bedeutet, dass Fahrtkosten und Übernachtungskosten nach den neuen Regelungen unbegrenzt abzugsfähig sind. Wer also mehrfach an die auswärtige Tätigkeitsstelle fahren muss, erhält für jede Fahrt die Reisekosten erstattet, da diese als Geschäftsreise gilt. Allerdings ergibt sich keine Änderung beim Verpflegungsmehraufwand. Dieser wird nur für die ersten drei Monate an einer bestimmten Tätigkeitsstätte erstattet. Wer also länger als drei Monate ununterbrochen an einer Tätigkeitsstätte arbeitet, der erhält nur für die ersten drei Monate den Verpflegungsmehraufwand, danach wird dieser nicht mehr gewährt. Diese Regelung bleibt somit weiterhin bestehen. Jedoch gilt sie nur, wenn wirklich täglich und ohne Unterbrechung an dieser einen auswärtigen Stelle gearbeitet wird. Wer dort nur mit Unterbrechungen arbeitet, für den gilt die Frist von drei Monaten nicht.

2-Tage-Regelung

Sofern eine Arbeitsstätte nur maximal zwei Mal pro Woche aufgesucht wird, stellt diese keine dauerhafte Arbeitsstätte dar. Vielmehr ist es so, dass der Verpflegungsmehraufwand selbst nach Ablauf von drei Monaten nicht eingeschränkt wird. Die neuen Regelungen sorgen regelmäßig bei den Unternehmen für Verwirrung, doch mit Hilfe eines Steuerberaters oder der eigenen intensiven Befassung mit dem Thema können die Reisekosten richtig berechnet werden. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass auch Reisekosten, die vor Einführung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 entstanden sind, nach den neuen Regelungen abgerechnet werden können. Vorsicht sollte insbesondere bei den Reisekosten des Unternehmers gelten, da diese bei Betriebsprüfungen oft kritisch beäugt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es um Reisen im In- oder Ausland geht oder Geschäftspartner im Ausland eingeladen werden, die Prüfer haben ein großes Augenmerk auf diese Kosten gelegt.

Quelle: Haufe Info-Brief 5/09

Der Kauf eines neuen Computers ist in der Regel nicht mit einer Rechnung erledigt. So werden oft Speichermedien, Peripheriegeräte oder Software dazugekauft. In den folgenden 10 Punkten soll geklärt werden, wie die einzelnen Kosten buchhalterisch richtig zu erfassen sind. Entsprechend können die Kosten zu den Anschaffungskosten des PCs zählen, ein Geringwertiges Wirtschaftsgut (GwG) darstellen oder als sofortabzugsfähige Betriebsausgabe erfasst werden.

Punkt 1 – Anschaffung des Computers

Wird ein neuer PC angeschafft, zählen zu den Anschaffungskosten die Preise für die Geräte, die Systemsoftware und die einzelnen Anschaffungsnebenkosten. Nachträglich gekaufte Teile, wie bspw. eine größere Festplatte zählen dann zu den Anschaffungskosten, wenn der Kauf in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des PCs steht.

Punkt 2 – Anschaffungsnebenkosten

Zu den Anschaffungsnebenkosten eines PCs zählen u.a. Versandkosten, wie Porto- oder Lieferkosten, Aufbaukosten und Installationskosten.

Punkt 3 – Erweiterung des Computers

Um dem technischem Fortschritt Rechnung zu tragen, müssen PCs oft nach ein bis zwei Jahren aufgerüstet werden. Kosten, die bei dieser Erweiterung entstehen, sind keine nachträglichen Anschaffungskosten. Diese Kosten sind als Erhaltungsaufwand zu erfassen.

Punkt 4 – Peripheriegeräte

Peripheriegeräte wie Drucker oder Monitor sind nicht selbständig nutzbar. Damit können die Kosten nicht als GwG erfasst werden. Wurden diese Geräte im zeitlichen Zusammenhang mit einem Computer angeschafft, gehören die Kosten zu den Anschaffungskosten des PCs. Ein als Ersatz angeschafftes Gerät kann entweder einzeln oder zusammen mit dem genutzten PC aktiviert werden.

Punkt 5 – Kombigeräte

Kombigeräte, wie Drucker/Kopierer oder Faxgeräten sind selbständig nutzbar. Liegen die Anschaffungskosten von Kombigeräten, zwischen 150,- EUR und 1.000,- EUR, sind diese Geräte als GwG im entsprechenden Sammelposten zu erfassen. Bei Anschaffungskosten unter 150,- EUR sind diese Geräte als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe den Werkzeugen und Kleingeräten zuzuordnen. Sollte der Anschaffungspreis über 1.000,- EUR liegen, muss das Gerät unter sonstiger Betriebs- und Geschäftsausstattung aktiviert werden.

Punkt 6 – Software

Computerprogramme sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Bei Anschaffungskosten bis 150,- EUR liegt ein so genanntes Trivialprogramm vor. Dadurch wird diese Software wie ein GwG behandelt und kann sofort abgeschrieben werden.

Liegen die Anschaffungskosten über 150,- EUR, muss die Software aktiviert werden. Eine Behandlung als GwG kommt nicht in Betracht, weil Software kein materielles Wirtschaftsgut ist.

Punkt 7 – Softwareupdate

Handelt es sich bei dem Softwareupdate um ein selbständig lauffähiges Programm, gelten die Regeln aus Pkt. 5. In der Regel stellen Updates jedoch Instandhaltungsaufwand dar. Dieser Aufwand kann als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe erfasst werden. Das Originalprogramm muss dagegen weiter regulär abgeschrieben werden. Eine außerordentliche Abschreibung kommt für ein funktionsfähiges, und jederzeit widerherstellbares Programm nicht in Betracht.

Punkt 8 – Softwaremiete oder –leasing

Ändert sich die Software ständig, wie bspw. bei Buchhaltungsprogrammen oder Lohn- und Gehaltsabrechnungen, bietet sich die Miete oder das Leasing an. Die Aktualität und die Softwarepflege liegen dann in den Händen der Mietfirma. Anfallende Miet- oder Leasinggebühren sind als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben unter Mieten für Einrichtungen zu erfassen.

Punkt 9 – Software auf fremden Servern

Für die Nutzung fremder Server, wie bspw. Datenbankserver, Server für die Präsentation und Erreichbarkeit im Internet (Hosting), müssen ebenfalls Gebühren gezahlt werden. Diese Gebühren stellen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar.

Punkt 10 – Wartungskosten

Wartungskosten für Hard- oder Software sind in jedem Fall sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Die Aufwendungen sind unter Wartungskosten Software bzw. Hardware zu erfassen.

Im Zuge der Wirtschaftskrise werden die Mittel zur Finanzierung von Betriebsmitteln knapper. Größere Ausgaben für Anschaffungen werden daher von Unternehmern erst einmal aufgeschoben. Oft sind im Privatvermögen des Unternehmers Gegenstände vorhanden, die betrieblich genutzt werden können. Diese Gegenstände können in den Betrieb eingelegt werden.

Werden hingegen betriebliche Gegenstände durch den Unternehmer für private Zwecke genutzt, liegt eine Entnahme vor.

Einlagen

Typische Beispiele für eine Einlage bei Unternehmern sind der private Pkw oder technische Geräte. Der betriebliche Nutzungsumfang muss dabei über 10 % liegen. Bei einer betrieblichen Nutzung von über 50 % hat der Unternehmer die Pflicht, das Wirtschaftsgut in den Betrieb einzulegen. Wird das Wirtschaftsgut zu weniger als 10% betrieblich genutzt, verbleibt es zwingend im Privatvermögen. Diese betriebliche Verwendung kann jedoch als Betriebsausgabe erfasst werden. Einlagen sind zu Dokumentationszwecken zeitnah im Anlageverzeichnis zu erfassen.

Eine Vorlage für ein Anlageverzeichnis finden Sie im Gründerlexikon als Download.

Was spricht gegen die Einlage?

Wird das Wirtschaftsgut zu einem späteren Zeitpunkt durch den Unternehmer wieder entnommen, ist der vorhandene Marktwert zu versteuern.

Entnahmen

Gegenüber den Einlagen, kann der Unternehmer auch Gegenstände aus seinem betrieblichen Vermögen entnehmen oder privat nutzen. Eine Entnahme muss zum Marktwert als Betriebseinnahme berücksichtigt und ggf. versteuert werden. Neben der Entnahme von Gegenständen werden Geld-, Nutzungs- oder Leistungsentnahmen unterschieden.

Geldentnahme

Entnimmt der Unternehmer Geld aus seinem Unternehmen ist das vorweg entnommener Gewinn (dieser Vorgang wird von Jungunternehmern gern als „Gehalt Unternehmer“ bezeichnet). Die Geldentnahme berührt den Betriebsgewinn nicht. Der Saldo des Kassen- oder Bankkontos geht nicht in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein.

Nutzungsentnahme

Häufiger als die Entnahme von Gegenständen ist in der Geschäftswelt jedoch die Nutzungsentnahme anzutreffen. Charakteristische Beispiele sind dabei die Privatnutzung des Pkws oder des Telefons. Die Privatnutzung verursacht Kosten, die nicht betrieblich verursacht sind und damit den Betriebsgewinn nicht mindern dürfen. Die Kosten der Privatnutzung sind als fiktive Betriebseinnahmen zu erfassen und ggf. zu versteuern.

Leistungsentnahme

Mit der Leistungsentnahme, bspw. der Unternehmer lässt einen Angestellten Arbeiten an seinem Privathaus ausführen, verhält es sich entsprechend. Die entstandenen Kosten sind festzustellen und als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Sie dürfen ebenfalls den Betriebsgewinn nicht mindern.

Mit den Umsatzsteuer-Sonderprüfungen hat der Staat im Jahr 2008 ein Mehrergebnis von 1,6 Milliarden Euro erzielt, wie statistische Aufzeichnungen belegen. Die obersten Finanzbehörden hatten im vergangenen Jahr 98.820 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Dabei wurden 1.984 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt, die jeweils 49 Fälle bearbeiteten. Pro Sonderprüfer kam ein Mehrergebnis von 0,81 Millionen Euro zustande. Nicht eingerechnet sind dabei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen im Rahmen allgemeiner Betriebsprüfungen und Prüfungen der Steuerfahndung. Die Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden in unregelmäßigen Abständen durchgeführt, sie können somit auch außerhalb der Betriebsprüfungen vorgenommen werden. Ebenfalls kommt es für die Umsatzsteuer-Sonderprüfungen nicht auf die Größe, den Umsatz oder die Anzahl der Beschäftigten eines Unternehmens an. Aufgrund der Aufzeichnungen ergibt sich, dass diese Form der Überprüfung von Unternehmen zu deutlichen Mehreinnahmen für den Staat führt, weshalb mit einem Rückgang der Prüfungen nicht zu rechnen ist.

Quelle: http://www.steuerlinks.de

Dieser Artikel ist Teil 2 von 3 der Serie

Im ersten Teil Differenzbesteuerung für Wiederverkäufer haben wir erläutert, für wen die Differenzbesteuerung gilt, welchen Zweck sie verfolgt und welche Methoden angewendet werden können.

Im zweiten Teil unserer Serie über die Differenzbesteuerung gehen wir auf die Zulässigkeit, den anzuwendenden Steuersatz und den Verzicht bei steuerbegünstigten Umsätzen ein.

1.    Zulässigkeit der Differenzbesteuerung

Die Anwendung der Differenzbesteuerung darf nur für bewegliche körperliche Gegenstände erfolgen. Damit fallen Gebäude und Grundstücke nicht unter diese Regelung, da sie nicht beweglich sind. Die Gegenstände können beim Einkauf sowohl gebraucht als auch neu sein, solange der Erstverkäufer keine Umsatzsteuer ausweisen kann, bspw. Privatpersonen, Kleinunternehmer, Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen oder ein anderer Wiederverkäufer, der die Differenzbesteuerung anwendet.

Die Anwendung der Differenzbesteuerung ist auch gestattet, wenn sie nur einen Nebenbereich des Unternehmens abdeckt.

Ob Eintrittskarten für Musik- oder Sportveranstaltungen unter die Differenzbesteuerung fallen, muss der Bundesfinanzhof (BFH) noch entscheiden. Nach allgemeiner Auffassung der Finanzverwaltung wird mit Eintrittskarten ein Recht zum Besuch einer Veranstaltung eingeräumt. Es handelt sich demzufolge nicht um einen beweglichen körperlichen Gegenstand.

Edelsteine und Edelmetalle sind in unverarbeiteter Form von der Differenzbesteuerung ausgeschlossen. Für bearbeitete Steine oder Metalle in Schmuckstücken, wie bspw. Ringe oder Ketten gilt dieser Ausschluss nicht.

2.    Der anzuwendende Steuersatz

Entscheidet sich ein Unternehmer für die Differenzbesteuerung muss er bei der Berechnung der Umsatzsteuer immer den Regelsteuersatz, von zurzeit 19%, zu Grunde legen. Das müssen insbesondere Unternehmer beachten, die mit Gegenständen handeln, die eigentlich dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7% unterliegen. Betroffen von dieser Regelung sind bspw. Bücher, Zeitschriften oder Sammlerstücke.

3.    Verzicht bei steuerbegünstigten Umsätzen

Wie in Punkt 2 ausgeführt, muss bei der Differenzbesteuerung der Regelsteuersatz angewendet werden. Der Verzicht der Anwendung der Differenzbesteuerung kann für den Unternehmer hingegen günstiger sein.

Beispiel

Für den Verkauf von Gemälden wird der ermäßigte Steuersatz angewendet. Der Antiquitätenhändler kauft von einem Privatmann ein Gemälde zum Preis von 2.500,- EUR. Der Händler kann das Gemälde für 7.500,- EUR veräußern. Wendet er die Differenzbesteuerung nach der Einzeldifferenz an, muss er 798,32 EUR Umsatzsteuer zahlen. (7.500,- VK abzgl. 2.500,- EK ergibt eine Besteuerungsgrundlage von 5.000,- EUR. Die zu zahlende Umsatzsteuer beträgt 19/119tel von 5.000,-)
Verzichtet der Antiquitätenhändler auf die Anwendung der Differenzbesteuerung muss er 7%, das entspricht 490,65 (7/107tel von 7.500,-) aus seinem Verkaufspreis als Umsatzsteuer abführen.

Die Ersparnis beim Verzicht der Differenzbesteuerung beträgt 307,67 EUR (798,32 EUR abzgl. 490,65 EUR). Um diesen Betrag erhöht sich der Gewinn des Antiquitätenhändlers.

Fazit

Je höher die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis (der Rohgewinnaufschlag) ist, um so sinnvoller ist der Verzicht auf die Anwendung der Differenzbesteuerung.

Im dritten Teil unserer Serie über die Differenzbesteuerung gehen wir auf die Erfassung der Umsätze, die formalen Vorschriften ein.

Der BFH hat in einem Urteil vom 18. Dezember 2008 festgestellt, dass die private Nutzung eines Werkstattwagens durch Mitarbeiter vom Finanzamt nachgewiesen werden muss. Nutzt der Mitarbeiter den Wagen laut eigenen Angaben lediglich für die Fahrten zwischen Wohnungs- und Arbeitsstätte, so kann nicht automatisch eine Privatnutzung unterstellt und Lohnsteuer verlangt werden.

Quelle: Pro Firma 03/2009, S. 52