Nach einem Urteil des BFH dürfen die Mitarbeiter des Finanzamtes auch bei einer Betriebsprüfung nicht uneingeschränkten Zugriff auf den Firmencomputer eines Unternehmens nehmen. Es dürfen durch die Mitarbeiter ausschließlich die Daten eingesehen werden, die nach dem deutschen Gesetz von den Unternehmen geführt werden müssen. Dem BFH ist es mit dem aktuellen Urteil gelungen, eine Grundsatzentscheidung zu treffen, die zu neuen Handhabungen beim Datenzugriffsrecht führt, das der deutschen Finanzverwaltung zur Verfügung steht.
Seit 2002 maschinelle Auswertung möglich
Die Prüfer der Finanzverwaltungen dürfen in Deutschland bereits seit dem Jahr 2002 auf die elektronischen Daten eines Unternehmens zugreifen und diese bei Bedarf auch maschinell auswerten. Nach den Einschätzungen des BFH darf es sich hierbei aber nur um die Daten handeln, die auch für die steuerlichen Abgaben eines Unternehmens relevant sind. Alle anderen Daten sind für die Prüfer auch weiterhin tabu. Nach dem deutschen Recht müssen diese Daten in Unternehmen nicht gespeichert werden, somit müssen sie auch den Finanzämtern nicht zur Verfügung gestellt werden. Prüfer dürfen diese Daten bei einer Außenprüfung demnach auch nicht verlangen.
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Quelle: http://www.steuernetz.de
Über den Autor
Sabine HutterIch bin Sabine Hutter und bin hauptberuflich als Personalreferentin und Assistentin. Als Personalfachkauffrau und Staatlich geprüfte Betriebswirtin schreibe ich bevorzugt über Themen aus den Bereichen Personalwesen, Management und Betriebswirtschaft.
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