Viele Unternehmen, die neue Mitarbeiter einstellen, müssen die Frage nach der richtigen Sozialversicherung beantworten. Erfolgt diese gesetzlich oder privat? Generell sollten Arbeitgeber sich die entsprechenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen, kurz JAEG, anschauen, die in den vorhergehenden drei Jahren erreicht wurden.
Jahresarbeitsentgeltgrenze ist maßgeblich
Wurden die JAEG innerhalb der letzten drei Jahre überschritten und auch im laufenden Jahr sieht alles nach einer Überschreitung aus, dann ist eine private Versicherung möglich. Allerdings kann es durch Arbeitslosigkeit und andere Dinge auch zu Unterbrechungen innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums kommen, die gesondert betrachtet werden müssen. Ausnahmen gelten dann, wenn dem neuen Arbeitsverhältnis keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen voran gegangen sind. Dazu zählen insbesondere die Arbeitslosigkeit, sowie die Selbstständigkeit des Arbeitnehmers. Diese Personengruppen sind unabhängig von der bisherigen Einkommenshöhe gesetzlich zu versichern. Jede Prüfung darüber, ob die JAEG überschritten wurden, muss jahresbezogen durchgeführt werden. Sofern innerhalb des ersten Halbjahres die Grenzen bereits überschritten wurden, ist eine weitere Überprüfung nicht notwendig.
Sonderregelungen bei Unterbrechungen
Bei Unterbrechungen gelten stets Sonderregelungen. Wurde Krankengeld gezahlt, so muss für diese Zeit ein fiktives Entgelt ermittelt werden. Dieses errechnet sich aus dem Einkommen, das ohne die Erkrankung erzielt worden wäre. Bei Unterbrechungen wegen Mutterschaft, Elternzeit, Zivil- oder Wehrdienst, werden diese Zeiten mit einbezogen. Die Grenzen gelten dann als überschritten, wenn sie einschließlich der Gelder, die für Mutterschaft, Elternzeit usw. gewährt wurden, überschritten werden. Keine Beeinflussung stellen Bezüge von Arbeitslosengeld dar, sowie die Einkünfte, die aus einer selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit erzielt wurden.
Berechnung des Jahresarbeitsentgelts
Für die Berechnung des Jahresarbeitsentgelts wird das regelmäßige Arbeitsentgelt herangezogen. Ebenfalls fließen eventuell zugesicherte Einmalzahlungen in die Berechnung mit ein. Außen vor bleiben dagegen Zahlungen für Mehrarbeit und Zuschläge auf die Überstunden, sowie Einkommensbestandteile, die familienbezogen sind. Mitarbeiter sind nach SGB IV § 280 verpflichtet, bei der Ermittlung der Überschreitung der JAEG mitzuwirken. Sie müssen alle notwendigen Angaben wahrheitsgemäß machen.
Quelle: http://www.lohndata.de
Über den Autor
Sabine HutterIch bin Sabine Hutter und bin hauptberuflich als Personalreferentin und Assistentin. Als Personalfachkauffrau und Staatlich geprüfte Betriebswirtin schreibe ich bevorzugt über Themen aus den Bereichen Personalwesen, Management und Betriebswirtschaft.
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