November 2009

You are currently browsing the monthly archive for November 2009.

Die Benzinpreise steigen stetig – selbst die Kosten für Diesel. Warum also für Dienstreisen nicht eine preiswertere Alternative wählen und lieber mit der Bahn fahren? Die Vorteile liegen klar auf der Hand: keine nervenaufreibenden Verkehrsstockungen, entkrampftes Reisen und pünktliche Ankunft.

Die Lösung: die Fahrt mit der Bahn

BahncardBesonders für Selbstständige und Unternehmer, deren Firma noch nicht lang am Markt existiert, bietet sich diese Variante an. Ist es doch eine sehr unangenehme, ja sogar peinliche Situation, zu einem Termin mit einem potentiellen Auftraggeber aufgrund eines Staus zu spät zu erscheinen, zumal zur regulären Nervosität oftmals auch noch Konzentrationsschwächen durch den Stress hinzukommen.

Doch diesen Druck kann man schnell und unkompliziert vermeiden, indem man mit der Bahn reist. Die Internetseite der Deutschen Bahn bietet nicht nur einen kostenlosen Fahrzeitenüberblick für die Planung, man sieht auch sofort Umsteigemöglichkeiten (mit exakter Bahnsteigangabe) und die Preise. Die Online-Buchung ist simpel. Das Ticket kann gleich ausgedruckt werden.

Die Bahncard

Bei all diesem Komfort sollte auch die Nutzung einer Bahncard in Betracht gezogen werden. Auch schon für Wenigreisende zahlt sie sich aus. Von 25 Prozent Preisnachlass bis hin zu einer Mobilitätskarte, bei der u. a. Partner kostenfrei mitreisen können, ist alles möglich. Für Bahncard-Inhaber bestehen aber auch attraktive Sonderkontingente bei der Sitzplatzreservierung, im BahnShop sowie für Parkgebühren.

Selbst um die aufwendige Recherche bei notwendigen Übernachtungen in einer fremden Stadt müssen sich Besitzer einer Bahncard nicht kümmern! Über den Service AMEROPA der Deutschen Bahn kann man gleich ein Komplettpaket buchen – natürlich online. Selbstverständlich müssen die aufgeführten Hotels einem hohen Standard entsprechen, um in dieses Kooperationsprogramm aufgenommen zu werden. Neben Zugfahrt und Hotel kann über dieses Online-Portal auch gleich ein Mietwagen gebucht werden. Ein Service der Bahncard, der sich rundum lohnt.

Das Urteil des niedersächsischen Finanzgerichtes gab kürzlich einem Kläger recht, der auf die Anerkennung des Vorsteuerabzugs einer Rechnung geklagt hatte.

Der Fall

Diese Rechnung, die er von einem Subunternehmer erhalten hatte, enthielt zwar eine Steuernummer, allerdings war diese noch korrekt. In Wirklichkeit handelte es sich dabei nur um das Aktenzeichen, unter dem der Subunternehmer mit seinem Finanzamt kommuniziert hatte. Das Finanzamt des Klägers lehnte es ab, dass er die Rechnung für den Vorsteuerabzug geltend machte. Da der Kläger diese Entscheidung nicht akzeptieren wollte, reichte er Klage beim Finanzgericht ein.

Die Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht urteilte, dass der Kläger sehr wohl davon ausgehen durfte, dass die Rechnung alle Bestandteile beinhaltete, die eine Rechnung laut gesetzlicher Vorgabe enthalten muss. Es wäre unverhältnismäßig, wenn der Vorsteuerabzugsberechtigte die Steuernummer eines jeden Subunternehmers überprüfen müsste.

Mit Urteil vom 20. Februar 2009 bestimmte das Finanzgericht, dass der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Az. 16 K 3121/08, DStRE 2009, S. 1069). Allerdings hat dieses Urteil bisher noch keine Rechtskräftigkeit erlangt. Das verklagte Finanzamt hat beim BFH Revision eingelegt.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Welche Daten sind für den Entgeltnachweis erforderlich?

Es müssen pro Gefahrtarifstelle die Anzahl der Beschäftigten, die Gesamthöhe der Arbeitsentgelte und die gesamt erbrachten Arbeitsstunden gemeldet werden.

Wie erfolgt der Entgeltnachweis?

Im November wird ein Formular zugesendet, das ausgefüllt bis zum 11. Februar 2010 zurückgeschickt werden muss.

Wie funktioniert die elektronische Meldung?

Unter www.vbg.de kann man sich für die Meldung registrieren, woraufhin wenige Tage später die Zugangsdaten in den Briefkasten fliegen. Auch über gängige Abrechnungsprogramme kann die Meldung erfolgen.

Welche Meldung muss wann abgegeben werden?

Die Meldung zur Sozialversicherung ersetzt den Entgeltnachweis erst ab 2012. Bis Ende 2011 müssen daher übergangsweise beide Meldungen abgegeben werden. Danach wird die Deutsche Rentenversicherung Bund die entsprechenden Daten von der Krankenversicherung erhalten und diese auch an die Berufsgenossenschaft weiterleiten.

Wo erhalte ich Hilfe beim Ausfüllen der Meldung?

Wenn die Probleme mit Ihrer Lohnabrechnungssoftware haben, wenden Sie sich an Ihre Softwarehotline. Wenn Sie Fragen zu den Inhalten der Meldung haben, können Sie sich an Ihre Berufsgenossenschaft melden. ist die VBG für Sie zuständig, erhalten Sie Hilfe unter 040/5146-2940 oder www.vbg.de.

Was ist die Gefahrtarifstelle?

Die Gefahrtarifstelle ist Teil des Strukturschlüssels und drückt aus, wie hoch das Gefährdungsrisiko des Unternehmens ist. Jedem Mitarbeiter muss der korrekte Strukturschlüssel zugeordnet werden.

Was sind die Betriebs- und Mitgliedsnummer?

Es gibt jetzt zwei Betriebsnummern. Eine erhalten Sie von der Bundesagentur für Arbeit. Die zweite ist neu und ist die Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers, kurz BBNRUV. Die Mitgliedsnummer ist die Kundennummer eines Unternehmens bei der zuständigen Berufsgenossenschaft.

Quelle: Sicherheitsreport 4/2009 (Magazin der VBG), S. 41, 46

In einem kürzlich durchgeführten Vergleich wurden die Beitragssätze mehrerer europäischer Länder einander gegenübergestellt. Dabei sollte herausgefunden werden, welche Länder die besten Beitragssätze bieten. Dabei wurde auch das Leistungsniveau der Unfallversicherung betrachtet.

Für diesen Vergleich wurde der durchschnittliche Beitragssatz je Land ermittelt. Dieser wird errechnet, indem die Höhe der gesamten in einem Land gezahlten Löhne in ein Verhältnis zu den Unfallversicherungsbeiträgen gesetzt.

Die Ergebnisse

Der Spitzenreiter der Ergebnisse ist Finnland mit einem durchschnittlichen Beitragssatz von 1,18 Prozent. Gleich darauf folgt bereits Deutschland mit gerade einmal 1,28 Prozent Beitragssatz. Dieses Ergebnis ist ganz bemerkenswert, da die Länder, die schlechter platziert wurden, teilweise mit wesentlich schlechteren Leistungen auffallen. So liegt die Höhe des Krankengeldes in Frankreich 10 Prozent unter dem deutschen Krankengeld. Zusätzlich werden jedoch in Deutschland hohe Budgets in die Prävention investiert, was in zahlreichen anderen europäischen Ländern nicht der Fall ist.

Quelle: Sicherheitsreport 4/2009 (Magazin der VBG), S. 45
 

Dieser Artikel ist Teil 5 von 8 der Serie

Der Oktober hat uns wieder eine große Anzahl von kuriosen Betriebsausgaben beschert. Die häufigsten Fehler wurden wie so oft, durch falsche Rechtschreibung und Tippfehler geboren. Daneben wurden auch wieder einige bizarre  Betriebsausgaben gesucht. Unser Hinweis an dieser Stelle: die Reihenfolge des Rankings ist nicht gewertet und stellt keine Priorität dar, die Wörter wurden willkürlich nach Kuriosität ausgewählt.  

  1. autoraiffen – hier sind wohl die Autoreifen gemeint, unter dem Stichwort Kfz-Kosten wird man fündig.
  2. stundenzettel – wird hier eine Vorlage für einen Stundenzettel gesucht? die Ausgaben für Formulare sind Betriebsausgaben und gehören in den Bereich Bürobedarf.
  3. Tankrechnungen fehlen – ja dann wird es mit der Betriebsausgabe schwierig, außer es wurde mit der Tankstelle eine Monatsrechnung vereinbart.
  4. rechnungsvoralgeRechnungsvorlagen in Download
  5. monatsabo – kann eine Betriebsausgabe sein, bspw. für eine Fachzeitschrift
  6. kartenlegen – ist ein sehr schönes Hobby aber wohl keine Betriebsaugabe.
  7. onlinedienste -  können Betriebsausgaben sein, je nachdem welcher Dienst hier in Anspruch genommen wurde.
  8. Firmenadresse – sollte man kennen
  9. tagesnutter – hier gehen wir doch von der Tagesmutter aus. Die Tagesmutter kann für ihre Betriebsausgaben eine Pauschale ansetzen.
  10. buchungskonto für GWG – das Buchungskonto für den Sammelposten GWG im SKR 04 ist 0675.
  11. formular europäischen mahnbescheid - Informationen zum Mahnbescheid für Geldforderungen innerhalb Europas
  12. Kilometerpauschale Mitarbeiter - Reisekostenerstattungen für Mitarbeiter sind Betriebsausgaben
  13. Kilometerpauschale Angestellte
  14. zuschüsse gfaw - Zuschüsse zählen wohl eher zu den Einnahmen
  15. haushaltsauflösung - gehören in der Regel in den Privatbereich.
  16. umsatzsteuervergütung – Erstattung von im Ausland entrichteter Umsatzsteuer.
  17. Kündigungsschreiben
  18. konto für kilometergeld
  19. AGBs - die Kosten für die Erstellung von AGBs sind Betriebsausgaben.
  20. aufwendungspauschale
  21. Kostenerstattungen - Erstattungen sind wieder nicht in den Betriebsausgaben zu finden.
  22. Kulanzgutschriften - das Gleiche gilt für Gutschriften.
  23. mitarbeiterverpfel - hier könnten Verpflegungsmehraufwendungen gemeint sein.
  24. PassiierungPassievierung ist die Aufnahme eines Postens auf der Passivseite der Bilanz.
  25. altlastensanierung - liegt eine betriebliche Veranlassung vor, ist eine Betriebsausgabe gegeben.
  26. prüsung - was ist das?
  27. Inkontinenzartikel
  28. Geschenke und Streuartikel - Geschenke an Geschäftsfreunde oder Geschenke an Arbeitnehmer.
  29. hedging

Das Hin und Her in den letzten Jahren in Bezug auf die Entfernungspauschale hat bei den meisten Selbständigen viel Verwirrung gestiftet. Zuerst durften die Fahrtkilometer nicht mehr abgesetzt werden, dann doch wieder – aber wie ist denn nun die gegenwärtige Situation?

Folgen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Entfernungspauschale

Das Bundesverfassungsgericht hat am 9. Dezember 2008 ein sensationsträchtiges Urteil beschlossen (2 BvL 1/07). Dieses sorgt dafür, dass die ursprüngliche Regelung zur Entfernungspauschale wieder aufgenommen wird. Dies bedeutet, dass Kosten, die für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte anfallen, wieder vollständig von der Steuer abgesetzt werden können. Die Streichung der ersten 20 Kilometer entfällt also.

Ebenso können die Kosten für die Nutzung von Bus, Bahn & Co. und Aufwendungen, denen ein Verkehrsunfall zugrunde liegt, wieder geltend gemacht werden. Diese Regelungen gelten rückwirkend auch für das Steuerjahr 2007.

Die aktuell gültigen Pauschalbeträge

Die Entfernungspauschale beträgt pro Kilometer 30 Cent. Wenn nicht ein eigenes oder geleastes Auto verwendet wird, ist der anzusetzende Betrag pro Jahr bei 4.500 Euro gedeckelt. Zusätzlich kann höchstens einmal in der Woche eine Heimfahrt zur Familie geltend gemacht werden. Auch hier wird ab dem ersten Entfernungskilometer mit 30 Cent gerechnet. Welches Verkehrsmittel genutzt wird, spielt keine Rolle.

Die Strecke

Es muss grundsätzlich die kürzeste Verbindung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz gewählt werden. Es ist auch möglich, einen längeren Weg anzusetzen. Diese Möglichkeit besteht, wenn die längere Strecke verkehrsgünstiger ist, also in kürzerer Zeit zurückzulegen ist als die kurze Strecke. Die Entfernung zu einer weiter entfernten Zweitwohnung darf nur dann angesetzt werden, wenn es sich dabei um den Hauptwohnsitz handelt.

Empfehlung für Sie

Kontrollieren Sie am besten gleich Ihren Steuerbescheid aus dem Jahr 2007 dahingehend, ob die Entfernungspauschale gekürzt wurde. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie beantragen, dass der Bescheid berichtigt wird.

Quelle: Haufe Info-Brief 6/09
 

Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz hat die Bundesregierung Entlastungen für Unternehmen geplant. So soll die Mehrwertsteuer auf Beherbergungsleistungen von neunzehn auf sieben Prozent abgesenkt werden. Damit könnten die Übernachtungen ab Januar 2010 für die Gäste deutlich günstiger werden. Unternehmer sollten bei Kombirechnungen, bspw. Übernachtung mit Frühstück auf den getrennten Ausweis der Mehrwertsteuer der einzelnen Positionen achten.

Dann sollte es der Unternehmer aus steuerlichen Gesichtspunkten tunlichst vermeiden, beide Feste zusammen zu feiern. Steuerlich unbedenklich dagegen sind zwei Feiern. Dabei sind die Kosten für das private Fest mit privaten Gästen rein der privaten Lebensführung zuzuordnen und damit keine Betriebsausgabe. Das Firmenjubiläum feiert der Unternehmer dann nur mit Geschäftsfreunden. Die dabei entstehenden Kosten sind betrieblich veranlasst und somit eine Betriebsausgabe. Im geurteilten Fall hat ein Steuerberater gleichzeitig seinen 60. Geburtstag und das 35-jährige Firmenjubiläum gefeiert. Das zuständige Finanzamt lehnte die Bewirtungskosten als Betriebsausgabe ab. Genau so entschied später das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 16.09.2008 Az. 2 K 2606/06 und lehnte ebenfalls die Bewirtungskosten in Höhe von 10.182,21 EUR als Betriebsausgabe ab. In der Begründung des Finanzgerichts heißt es, das es keinen leicht nachvollziehbaren Schlüssel für die beantragte Aufteilung der Kosten nach Köpfen gäbe.

Quelle: Steuertipps aktuell Ausgabe März 2009

Wird ein Dienstwagen, der zum betrieblichen Vermögen gehört, einem Arbeitnehmer überlassen, ist die 1 %-Regelung anzuwenden. Denn generell geht das Finanzamt von einer teilweisen privaten Nutzung aus. Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn ein Werkstattwagen an Arbeitnehmer überlassen ist, der aufgrund seines Aufbaus und der Beschaffenheit nicht für den privaten Gebrauch geeignet ist.

Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor. Im verhandelten Fall ging es um einen Werkstattwagen, der mit einem fensterlosen Aufbau versehen war. Materialschränke und -fächer waren integriert, Werkzeuge wurden im Wagen aufbewahrt. Der Gesellschafter-Geschäftsführer nutzte den Dienstwagen, die 1 %-Regelung sei in diesem Fall nicht anzuwenden. Denn der Wagen eignet sich nicht für den privaten Gebrauch. In einem solchen Fall liegt die Feststellungslast, die besagt, ob eine private Nutzung gegeben ist, im Übrigen auf Seiten des Finanzamts, wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil bestätigt.

Quelle: Blitzlicht 05/2009
 

Eine Webdesign GbR erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, wie bspw. Programmierarbeiten und Konzeption und aus gewerblicher Tätigkeit, die mit der technischen Umsetzung im Zusammenhang stehen. Der gewerbliche Anteil am Gewinn liegt bei 14,45%, welchen die GbR als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärte. Das Finanzamt nahm als Grundlage für den Gewerbesteuermessbescheid den gesamten Gewinn von 59.326,- EUR. Mit seinem Urteil vom 19.06.2008 Az. K 4272/06 G bestätigte das Finanzgericht Münster die Auffassung des Finanzamtes. In der Begründung heißt es, dass es keine absolute Bagatellgrenze für unschädliche Einkünfte in Höhe des Gewerbesteuerfreibetrages für eine GbR gäbe.

In einem ähnliche gelagertem Fall entschied der BFH zu Gunsten eines Ingenieurbüros. Der selbständige Statiker führte leitend seine eigenen Projekte aus und wickelte weitere Projekte über einen angestellten Ingenieur ab. Der Angestellte bearbeitete die Projekte völlig eigenständig. Der BFH bestätigte die Möglichkeit der Trennung der einzelnen Tätigkeiten in freiberufliche und gewerbliche Anteile. Für diese Trennung wird nicht einmal eine getrennte Buchhaltung zwingend vorausgesetzt. 

Quelle: Steuertipps aktuell Ausgabe März 2009

Das Landesarbeitsgericht in Mainz entschied kürzlich, dass Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, wenn die Arbeitsleistung nur aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit ausfällt (Aktenzeichen 6 Sa 361/08).

Nach einem Streit hatte ein Mitarbeiter seinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er nicht mehr für ihn arbeiten wolle. Am nächsten Tag erschien er nicht mehr zur Arbeit und lies sich krankschreiben. Sein Arbeitgeber strich im die Entgeltfortzahlung. Der Arbeitnehmer zog vor Gericht – und verlor! Auch die Richter gingen davon aus, dass eine Entgeltfortzahlung nur dann für den Arbeitgeber verpflichtend sei, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Vergütung gehabt hätte, wenn er nicht krank geworden wäre.

Quelle: Impulse 08/2009, S. 81
 

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass sowohl abhängig Beschäftigte als auch Selbständige ihre doppelte Haushaltsführung immer steuerlich geltend machen können (Aktenzeichen VI R 23/07). Bisher war es nur möglich, die Zweitwohnung abzusetzen, wenn man neben dem normalen Zuhause eine Zweitwohnung in die Nähe des Arbeitsplatzes legte.

Der Fall

Ein Angestellter hatte in dem Fall, in dem der Bundesfinanzhof entschied, seinen zweiten Wohnsitz mehrere Hundert Kilometer von der Arbeitsstelle entfernt gewählt, da er dort sein privates Glück gefunden hat. Das Finanzamt argumentierte, dass der zweite Wohnsitz nichts mit der Arbeitsstätte zu tun habe und verweigerte dem Steuerpflichtigen den Ansatz seiner Ausgaben für die doppelte Haushaltsführung. Das wollte sich der Angestellte nicht gefallen lassen und zog vor Gericht – wo er auch prompt Recht bekam.

Das Urteil

Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass es für das Finanzamt überhaupt keine Rolle zu spielen hat, aus welchen Gründen der Wohnsitz verlegt wird. Es existieren zwei Wohnsitze, die auch steuerlich geltend gemacht werden können. Welcher der beiden Wohnsitze der Hauptwohnsitz ist und welcher der Zweitwohnsitz ist, spielt dabei keine Rolle. Und so oder so ist der Zweitwohnsitz beruflich veranlasst. Denn wäre dies nicht der Fall, würde sich der Arbeitnehmer den Zweitwohnsitz sparen und nur am Hauptwohnsitz wohnen. Stattdessen hält er aber aufgrund der Arbeitsstelle den Zweitwohnsitz aufrecht – und hat damit auch einen Anspruch auf die steuerliche Geltendmachung der zusätzlichen Kosten.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle: Impulse 08/2009, S. 82

Wenn der Arbeitgeber eine Veranstaltung für seine Mitarbeiter durchführt, die sowohl betrieblich veranlasst ist als auch einen gesellschaftlichen Charakter hat, so müssen die Kosten auf diese beiden Bereiche aufgeteilt werden. Der Bundesfinanzhof urteilte, dass die Kosten grundsätzlich wie Arbeitslohn zu versteuern seien, sofern die Gesamtkosten den Betrag von 100 Euro pro Mitarbeiter übersteigen (Aktenzeichen VI R 55/07).

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber eine Ausflugsfahrt auf einem Schiff mit einer Betriebsversammlung und einem anschließenden Betriebsfest kombiniert. Diese Veranstaltung mit gemischten Anlässen urteilte der BFH, dass die Kosten als Arbeitslohn versteuert werden müssen.

Quelle: Impulse 08/2009, S. 81
 

Am 1. September 2009 ist der neugestaltete § 32 BDSG in Kraft getreten. Dieser schreibt dem Arbeitgeber noch mehr Verantwortlichkeit für den Missbrauch von Mitarbeiterdaten vor. Der Paragraph stellt eine Reaktion auf die so genannten „Spitzel-Affären“ bei einigen Großunternehmen dar. Schon bei leichten Vergehen können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro ausgesprochen werden. Je nach Schwere des Missbrauchs können diese auf bis zu 300.000 Euro angehoben werden.

Änderungen bei Videoüberwachungen

Bisher durfte in Räumen, die öffentlich zugänglich waren, vom Arbeitgeber Videokameras installiert werden. Diese Maßnahme musste jedoch angekündigt werden und war nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hatte, also beispielsweise Diebstähle zu befürchten waren.

Der neuen Regelung zufolge darf eine Videoüberwachung nur noch dann eingesetzt werden, wenn bereits Diebstähle stattgefunden haben und konkrete Verdachtsmomente belegen, dass ein Mitarbeiter der Dieb sein könnte. Es dürfen dennoch nur Daten erhoben werden, die für die Aufklärung des Verdachtes erforderlich sind. Es muss eine Dokumentation stattfinden, die die Verdachtsmomente und die Abwägungskriterien des Arbeitgebers festhält. Des Weiteren muss ein enger Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Arbeitsverhältnis stehen. Der neue Paragraph verpflichtet die Arbeitgeber sogar dazu, dass bisherige Notizen vernichtet werden müssen, unabhängig davon, ob diese maschinell oder handschriftlich festgehalten wurden.

Der Datenschutzbeauftragte

Dem Datenschutzbeauftragten wird durch die Neuerung ein Sonderkündigungsschutz zugesprochen, der ähnlich aufgebaut ist wie der eines Betriebsratsmitglieds. Eine Kündigung des Datenschutzbeauftragten ist dann nur noch aus wichtigem Grund möglich. Auch wenn der Mitarbeiter irgendwann nicht mehr als Datenschutzbeauftragter tätig ist, gilt der Sonderkündigungsschutz noch für ein weiteres Jahr. Diese Kündigungsfrist kann man nur umgehen, indem man einen selbständigen Datenschutzbeauftragten nutzt, statt einen Mitarbeiter fest dafür einzustellen.

Welche Speicherungen erlaubt sind

Die Speicherung bestimmter Daten ist immer dann erlaubt, wenn dies entweder durch eine Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen wird oder wenn der Mitarbeiter seine Zustimmung erteilt hat. Gleichzeitig müssen die Arbeitgeber die Regeln der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung beachten.

Wenn ein Arbeitsverhältnis besteht, dürfen bestimmte Daten erhoben werden. Dazu gehören unter anderem Die schulische und berufliche Ausbildung, Kenntnisse in Fremdsprachen, Geschlecht und Familienstand. Allerdings gilt dies wirklich nur für bestehende Arbeitsverhältnisse, in einem Vorstellungsgespräch ist es nicht zulässig, Daten über den Familienstand und das Geschlecht zu speichern und zu verarbeiten.

Die Rolle des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat die verantwortungsvolle Aufgabe, die Einhaltung der Rechtsvorschriften des BDSG zu überwachen. Dabei hat er zu überprüfen, ob die personenbezogenen Daten rechtmäßig verarbeitet werden. Der Betriebsrat kontrolliert, ob der Datenschutz und die Datensicherheit eingehalten werden.

Quelle: ProFirma 10/2009, S. 42 – 43

 

Mit dem Bürgerentlastungsgesetz wird die erste Steuersenkung bereits ab dem kommenden Jahr bemerkbar sein. Fälschlicherweise ordnen viele diese Steuersenkung der neuen Bundesregierung zu, doch beschlossen wurde das Gesetz noch unter der alten Bundesregierung, genauer am 10.07.2009 im Bundestag.

Das neue Gesetz sieht vor, dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung künftig vollständig absetzbar sind und zu den Vorsorgeaufwendungen zählen. Ebenfalls sind die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung, sowie zur privaten Pflegepflichtversicherung vollständig absetzbar.

Bei der privaten Krankenversicherung sind die Beiträge ebenfalls absetzbar, allerdings nur bis zu dem Betrag, der nicht über die gesetzliche Versorgung hinausgeht. Sobald sich Ansprüche auf Krankengeld und ähnliches ergeben, sind die Beiträge um vier Prozent zu kürzen. Doch auch dies gilt ausschließlich für die gesetzliche Krankenversicherung. Privat Versicherte sollten aus diesem Grund auf eine genaue Aufschlüsselung ihrer Beiträge achten, um die steuerliche Absetzbarkeit nicht zu gefährden.

Quelle: Blitzlicht 09/2009
 

Die Identifikationsnummer zur Umsatzsteuer, kurz USt-ID, ist eine wichtige Größe. Diese Nummer erlaubt es Unternehmen, an andere Unternehmen im Ausland, keine Umsatzsteuer zu berechnen. Insbesondere innergemeinschaftliche Lieferungen sind hiervon betroffen. Das sind Lieferungen, die innerhalb der EU stattfinden.

Die EU-Kommission bietet nun unter der Adresse http://ec.europa.eu die Möglichkeit, eine Abfrage zu stellen. Die Datenbank wird als MIAS bezeichnet und bietet eine Bescheinigung in Echtzeit. Sie wird als Nachweis anerkannt, der zeigt, dass bisher keine Umsatzsteuer erhoben wurde, wenn die Unternehmen an andere Firmen innerhalb der EU Waren oder Dienstleistungen veräußert haben.

Zwar wird die Bescheinigung mitunter bereits als Nachweis anerkannt, doch ändert dies nichts an den Pflichten der Unternehmer, auch andere Prüfungen durchzuführen. Darauf weisen Experten in diesen Tagen hin. Mit der Datenbank können Unternehmen nicht nur ihre Kunden überprüfen, sondern genauso die Lieferanten, die in einem Mitgliedsstaat der EU sitzen. Der EU-Onlinerechner soll damit die notwendigen Überprüfungen deutlich erleichtern.

Quelle: Blitzlicht 09/2009
 

Unternehmer, insbesondere Gebrauchtwagenhändler, die von privaten Personen oder anderen Unternehmen, bspw. Kleinunternehmern, gebrauchte Waren ohne Vorsteuerabzug kaufen unterliegen der Differenzbesteuerung. Dabei unterliegt nicht der volle Verkaufspreis der Umsatzsteuer, sondern nur die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis, die sogenannte Marge. Der Gesamtumsatz eines Differenzbesteuerers wurde ebenfalls aus der Differenz des Verkaufspreises und des Einkaufspreises des entsprechenden Wirtschaftsjahres ermittelt und nicht nach den tatsächlich erzielten Einnahmen. Auf Grund dieser Regelung fiel ein großer Teil der Unternehmer mit Differenzbesteuerung unter die Kleinunternehmergrenze von 17.500,- EUR und musste daher keine Umsatzsteuer abführen. Ab 2010 sollen laut dem BMF Schreiben vom 16.06.2009 auch bei Differenzbesteuernden die tatsächlich erzielten Einnahmen des Wirtschaftsjahres als Gesamtumsatz gelten. Damit werden einige Unternehmer die Kleinunternehmergrenze von 17.500,- EUR Gesamtumsatz überschreiten. In der Folge müssen Sie dann Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Tipp

Prüfen Sie deshalb sehr genau, wie hoch Ihre tatsächlichen Einnahmen sind. Auch nach den neuen Regelungen werden weiterhin bestimmte Umsätze, die ohnehin umsatzsteuerfrei sind, etwa Lieferungen ins Ausland, nicht mit in den Gesamtumsatz der Kleinunternehmer hinein gerechnet. Zudem sollten Sie beachten, dass die Grenze von 17.500 Euro lediglich für das vorhergehende Jahr gilt. Im aktuellen Geschäftsjahr dürfen Sie Umsätze bis zu 50.000 Euro erzielen, ohne den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Diese Regelung dürfte einige Unternehmer vor dem Wegfall des Kleinunternehmerstatus schützen. Sollten Sie die höhere Grenze ebenfalls überschreiten, sollten Sie sich zügig bei Ihrem Finanzamt melden, um den Sachverhalt im Einzelfall zu klären.

Forenhinweis

Steuerberater Kexel antwortet auf eine Frage zu diesem Artikel in folgendem Forenbeitrag

Quelle: Steuertipps aktuell Ausgabe September 2009

Der Europäische Gerichtshof, kurz EuGH, sagt nein zu dieser Frage. Denn Urlaub, der aufgrund von Krankheit in einem Jahr und auch im Folgejahr während der Übergangszeit nicht genommen werden kann, da die Krankheit weiter besteht, kann nicht verfallen. Würde diese Regelung angewendet, so stünde sie gegen geltendes EU-Recht, welches höherrangig zu bewerten sei.

Ebenso wenig ist es rechtens, dass ein finanzieller Ausgleich des vermeintlich verfallenen Urlaubs nicht geleistet werden müsse. Diese Regelungen widersprechen dem EU-Recht und sind deshalb unwirksam, bestätigt der EuGH.

Urlaubsanspruch kann nicht verfallen

Ein Verfall des bezahlten Jahresurlaubs sei nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer die Chance gehabt hätte, seinen Anspruch auf bezahlten Urlaub wahrzunehmen. Dies sei dann der Fall, wenn er nicht aufgrund einer Krankheit verhindert gewesen sei. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf demnach nicht verfallen, wenn der Arbeitnehmer während des betreffenden Jahres, sowie der folgenden Übergangszeit krankgeschrieben gewesen sei. Dies gilt auch dann, wenn in der Zwischenzeit das Arbeitsverhältnis beendet worden ist.

Finanzieller Ausgleich

In einem solchen Fall hatte der Arbeitnehmer keine Chance, seinen Urlaub zu nehmen. Deshalb sei eine finanzielle Vergütung zu zahlen. Dabei muss der Arbeitnehmer so gestellt werden, als hätte er seinen Urlaub normal nehmen können. Das heißt, es muss das volle Entgelt ausgezahlt werden.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle: Blitzlicht 05/2009
 

Das Bankgeheimnis wurde in Deutschland in der Vergangenheit immer weiter aufgeweicht. Dennoch besteht für die Finanzbehörden kein Recht auf eine willkürliche Sammlung von Kontodaten. Allerdings sind Kontrollmitteilungen bei einer Außenprüfung der Banken durchaus erlaubt. Dafür müssen jedoch bestimmte Richtlinien eingehalten werden, die in einem Urteil des Bundesfinanzhofs dargelegt wurden.

Die Voraussetzungen

So sind Kontrollmitteilungen auch ohne besonderen Anlass erlaubt, sofern diese nicht legitimationsgeprüfte Depots oder Konten betreffen. Zu diesen Konten zählen insbesondere auch die bankinternen Aufwandskonten. Es ist jedoch zu beachten, dass das Bankgeheimnis Kontobewegungen schützt, die in Verbindung mit legitimationsgeprüften Konten und Depots stehen.

Dieser Schutz kann nur dann aufgehoben werden, wenn ein ausreichender Anlass für die Erstellung einer Kontrollmitteilung gegeben ist. Dafür reicht es allerdings nicht aus, dass ein genereller Verdacht gegenüber Personen besteht, die Einkünfte aus Kapitalvermögen erhalten. Dieser Verdacht auf Steuerunehrlichkeit kann nicht generell ausgesprochen werden, sondern muss stichhaltig sein.

Verdachtsmomente müssen vorliegen

Als hinreichend wird der Verdacht dann angesehen, wenn die betreffenden Konten diverse Auffälligkeiten aufweisen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Geschäft so abgewickelt wurde, dass es den Anschein hat, es sei eine Steuerhinterziehung versucht worden. Übliche Bankgeschäfte, die völlig normal verlaufen, rechtfertigen dagegen keine Kontrollmeldung, sondern das Bankgeheimnis bleibt gewahrt.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle: Blitzlicht 06/2009
 

Unternehmer ermitteln die private Nutzung ihres betrieblichen Pkw mit Hilfe der Fahrtenbuch- oder der 1%- Methode. Im vorliegenden Fall wendet ein Unternehmer zur Berechnung der Privatnutzung die Fahrtenbuchmethode an. Die Fahrtenbuchmethode ist für den Unternehmer immer erst einmal die bessere Wahl. Stellt er nämlich im Nachhinein fest, dass die Berechnung des Privatanteils der Kfz-Nutzung mittels 1%-Methode für ihn günstiger gewesen wäre, kann er zur 1%- Methode wechseln. Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Wechsel stattfinden muss, beantwortet sich folgendermaßen. Bis zur Bestandskraft seines Steuerbescheides kann der Unternehmer von der Fahrtenbuchmethode zur 1%- Methode wechseln. Solange der Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung steht, ist eine Änderung selbst im Einspruchsverfahren oder nach einer Betriebsprüfung noch möglich. Den nachträglichen Wechsel haben das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit dem Urteil 5 K 2268/06 vom 30.05.2008 und die Thüringer Landesfinanzdirektion in der Kurzinformation 21/2009 vom 31.03.2009 bestätigt.

Quelle: Steuertipps aktuell Ausgabe September 2009

Die Regierung spielt derzeit mit dem Gedanken, eine vorausgefüllte Steuererklärung zur Verfügung zu stellen. Bereits enthalten sein sollen Grundinformationen wie Namen, Adressen und die Einnahmen, die von den Arbeitgebern und Sozialversicherungsträgern gemeldet werden müssen. Der Bund der Steuerzahler startete eine Umfrage zu dem Thema, die mit eindeutigem Ergebnis endete.

Nur 27 Prozent der 1.500 teilnehmenden Steuerzahler befanden die Idee für gut, 73 Prozent lehnten die vorausgefüllte Steuererklärung dagegen ab. Bei der Frage nach der Nutzung einer solchen Steuererklärung ergab sich ein leicht verändertes Bild. 31 Prozent der Befragten würden die Steuererklärung nutzen.

Zwar erscheint die Idee auf den ersten Blick wie eine Arbeitserleichterung, allerdings ergeben sich datenschutzrechtliche Probleme. Ebenfalls bevorzugt der BdSt, dass die vorausgefüllte Steuererklärung nur ein Angebot, nicht aber eine Verpflichtung darstellt. Auch Fragen nach falschen Angaben stellen sich und ob die Steuerzahler für diese verantwortlich gemacht werden können.

Quelle: Der Steuerzahler 09/2009, S. 184
 

Der Kindergeldbezug der Eltern ist bei volljährigen Kindern die sich noch in der Ausbildung befinden, von der Einhaltung der Einkommensgrenze abhängig. Das gleiche gilt auch für selbständig tätige Kinder. Die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit unterliegen für den Kindergeldbezug ebenfalls der Einkommensgrenze. Im vorliegenden Fall hatte ein selbständig tätiges Kind mittels der Ansparabschreibung seinen Gewinn und damit die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit unter die Einkommensgrenze gesenkt. Die Familienkasse addierte den Betrag der Ansparabschreibung dem Einkommen hinzu und verweigerte durch Überschreitung der Einkommensgrenze die weitere Kindergeldzahlung. Der BFH hat der Ansicht der Familienkasse mit seinem Urteil Az. III R 8/06 vom 28.05.2009 widersprochen. In der Urteilsbegründung stellte der BFH fest, dass es sich bei einer Ansparabschreibung um eine Rücklage für spätere Investitionen und nicht um eine Sonderabschreibung handelt.

Tipp

Der verhandelte Fall stammt aus dem Jahr 2006. Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 ist an die Stelle der Ansparabschreibung der Investitionsabzugsbetrag getreten. Im Gegensatz zur Ansparabschreibung muss eine nicht getätigte Investition für die ein Investitionsabzug gebildet wurde, im Jahr der Bildung aufgelöst werden. Das Kind würde dann nachträglich die Einkommensgrenze überschreiten und der Kindergeldbezug damit aufgehoben werden.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle: Steuertipps aktuell Ausgabe September 2009

Für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb der ersten 10 Tage des Folgejahres geleistet werden gilt die sogenannte 10-Tage Regelung. Dadurch werden Zahlungen für Betriebsausgaben dem Vorjahr, also dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugeordnet. Umsatzsteuer Vorauszahlungen gelten nach einem BFH Urteil ebenfalls als wiederkehrende Zahlungen. Ein Unternehmer der seine Vorauszahlung per Überweisung zahlt, kann den Zeitpunkt der Überweisung entsprechend bis zum 10.01. wählen. Wird dem Unternehmer jedoch die Vorauszahlung per Lastschriftverfahren abgebucht, erfolgt die Belastung in der Regel erst nach dem 10. Januar. Die Oberfinanzdirektion Rheinland hat mit einer Verfügung vom 29.06.2009 diese Ungleichheit aufgehoben. Damit gelten auch Umsatzsteuer Vorauszahlungen per Lastschrift als bis zum 10.01. bezahlt. Mit dieser Zahlungsfiktion sind die Umsatzsteuer Vorauszahlungen, unabhängig von der Belastung auf dem Konto im Vorjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Tipp

Die Zahlungsfiktion gilt natürlich nur, wenn die Voranmeldung rechtzeitig abgegeben wurde und das Konto gedeckt ist.

Regelung gilt auch bei Sonn- und Feiertagen

Ebenfalls wurde kürzlich erst ein Verfahren angestrengt, das den Betriebsausgabenabzug im Vorjahreszeitraum nicht genehmigte, wenn der 10. Januar auf einen Sonntag fällt. Doch diese Entscheidung der Finanzämter wurde mittlerweile als rechtsunwirksam erklärt. Die 10-Tage-Regelung gilt demzufolge auch dann, wenn der 10. Januar auf einen Sonntag fällt und somit selbst bei Überweisungen eine Zahlung erst am 11. Januar vom Finanzamt als pünktliche Zahlung anerkannt wird.

Ausnahmen können jedoch für Schecks gelten. Sie werden grundsätzlich mit dem dritten Tag nach Zugang des Schecks beim Finanzamt als Zahlungseingang anerkannt. Auch hier greift die Voraussetzung, dass das Konto gedeckt sein muss.

Quelle: Steuertipps aktuell Ausgabe September 2009

Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen liegt inkl. der Mehrwertsteuer seit dem Jahr 2007 bei 150 Euro. Somit können jetzt auch Bewirtungsrechnungen bis zu diesem Betrag ohne den Namen des Gastgebers ausgestellt werden. Wichtig ist aber, dass auf jeden Fall eine Mehrwertsteuer auf der Rechnung ausgewiesen ist, da der Beleg sonst vom Finanzamt nicht anerkannt wird. Allerdings kann nun auf verschiedene Angaben verzichtet werden, die bei anderen Belegen zur Pflichtangabe gehören. Die Möglichkeit zur steuerlichen Anrechnung bleibt dennoch erhalten.

Was ist entbehrlich?

Verzichtet werden kann zum Beispiel auf den Namen des Empfängers, der normalerweise auf jeder Rechnung enthalten sein muss. Dieser muss also bei Kleinbeträgen nicht mit aufgeführt werden, wobei trotzdem die Vorsteuer abgezogen werden kann bzw. darf. Hier ist aber auch weiterhin zu bedenken, dass eine Rechnung nicht nur in Bezug auf die Umsatzsteuer von Bedeutung ist. Auch im Hinblick auf die Einkommenssteuer sind die Belege interessant und sollten deshalb gut aufbewahrt werden. In gewerblicher Hinsicht dienen die Rechnungen auch als Nachweis für getätigte Betriebsausgaben, die dann ebenso steuerlich geltend gemacht werden sollten.

Pflichtangaben

Wer als Selbständiger seine Essen mit Geschäftspartnern oder auch eigene Restaurantrechnungen von unterwegs steuerlich geltend machen möchte, ist normalerweise durch zahlreiche Pflichtangaben geplagt. Bevor man hier wirklich Betriebsausgaben nachweisen konnte, waren ursprünglich der Name des Gastgebers, der Grund bzw. Anlass der Bewirtung sowie eine Mehrwertsteuer absolute Pflichtangaben. Im Zweifelsfall sollte man gegen einen anderslautenden Steuerbescheid Einspruch einlegen und sich dabei auf die Einkommenssteuerrichtlinie 2008 berufen, in der die Beträge von 100,- Euro auf 150,- Euro angehoben wurden.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Eine Gesetzesänderung im Jahr 2007 bewirkte, dass Ausgaben für die Erhaltung eines häuslichen Arbeitszimmers nur noch geltend gemacht werden können, wenn sich die berufliche oder selbständige Tätigkeit voll auf dieses Arbeitszimmer konzentriert. In einem Beschluss vom 25. August 2009 regte der BFH erstmalig an, diese Regelung auf ihre Verfassungskonformität hin zu überprüfen (Az. VI B 69/09, DStR 2009 S. 1950).

Die Gründe

Warum der BFH die Regelung für grenzwertig erachtet, liegt klar auf der Hand: Selbst Personen, die über keinen anderen Arbeitsplatz verfügen und auf ihr häusliches Arbeitszimmer angewiesen sind, um ihre Büroaufgaben abarbeiten zu können, können nach der geltenden Regelung ihre Ausgaben nicht geltend machen.

Grundsätzlich gilt bei der Einkommensversteuerung das Nettoprinzip, das in der Verfassung verankert ist. Dieses sagt aus, dass das zu besteuernde Einkommen um Ausgaben zu mindern ist, die in Zusammenhang mit der Erzielung der Einkünfte entstehen. Die aktuelle Regelung zum Arbeitszimmer scheint daher gegen dieses Nettoprinzip zu verstoßen.

Was das für Sie bedeutet

Sie müssen momentan nichts unternehmen. Da sich dieses Verfahren in der Schwebe befindet, werden Steuerbescheide, in denen über ein häusliches Arbeitszimmer entschieden werden muss, meist für vorläufig erklärt. Wenn irgendwann eine Entscheidung bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Arbeitszimmer zugunsten der Steuerpflichtigen gibt, wird ihr Einkommensteuerbescheid automatisch neu geprüft.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Seit dem Jahr 2004 können Steuerpflichtige die Kosten für ein Erststudium oder für die Erstausbildung dem Einkommen nicht mehr zugeordnet werden. Insofern kommt seitdem nur noch der Abzug von Sonderausgaben in Höhe von maximal 4.000 Euro in Frage. Werbungskosten oder Betriebsausgaben können nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Entscheidung des BFH

Eine Frau versuchte, die Kosten für ihr Studium, das auf eine Berufsausbildung folgte, als vorweggenommene Werbungskosten geltend zu machen. Die Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wurde vom Finanzamt abgelehnt, da sie ein Erststudium absolviert hatte. So zog die Steuerpflichtige vor das Finanzgericht, um ihren Anspruch durchzusetzen. Schließlich wurde der Fall vor dem BFH entschieden.

In einem Urteil vom 18. Juni 2009 (Az. VI R 14/07, DStR 2009 S. 1952) entschied der BFH, dass die Steuerpflichtige ihre Kosten für das Studium als Werbungskosten geltend machen darf. Grundlage dieser Entscheidung war, dass die Klägerin früher schon eine Berufsausbildung absolviert hatte, die in diesem Fall als Erststudium anzusehen war. Bei ihr sollten daher die gleichen Regelungen zur Anwendung gebracht werden, die auch bei Personen gelten, die ein Zweitstudium absolvieren. Wenn also vor dem Studium bereits eine Berufsausbildung absolviert wurde, können die Kosten für ein Erststudium voll einer Einkunftsart zugerechnet werden.

Was das für Sie bedeutet

Wenn auch Sie eine Berufsausbildung und ein anschließendes Studium absolviert haben, können Sie die Kosten für das Studium als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend machen. Es handelt sich dabei nämlich im Prinzip um denselben Fall wie bei der o. g. Klägerin, lediglich die Einkunftsart ist eine andere. Insofern ist das Urteil auch auf diesen Fall übertragbar.

Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de

Den privaten Urlaub mit der Dienstreise zu verbinden, ist zwar seit langen Jahren üblich, musste aber entweder stillschweigend verschwiegen oder ebenso stillschweigend geduldet werden. Erst seit einigen Jahren zeigt sich das Finanzamt zumindest im Bereich des Handwerks und im Bereich der Klein- und Kleinstunternehmer kulanter. Doch worauf sollte wirklich geachtet werden, wenn man gleich nach der Dienstreise die Ferien antritt und An- bzw. Abreise den geschäftlichen und privaten Sektor berührt?

An- und Abreisekosten

Seit einigen Jahren zeigt sich das Finanzamt großzügig, wenn ein selbständiger Handwerker oder ein Handelsvertreter nach seiner Dienstreise einige Tage Urlaub anhängen und eine Stadt besichtigen möchte. Was jahrelang unmöglich schien, wird nun doch möglich, denn das Finanzamt ist jetzt verpflichtet, eben diese Anreise- und Abreisekosten in einen beruflichen und einen privaten Teil aufzusplitten, so dass zumindest eine anteilige Geltendmachung erfolgen kann.

Allerdings entwickeln sich auch hier neue Tendenzen, denn der Bundesfinanzhof soll nun klären, inwieweit diese Kosten abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen. Derzeit gelten nämlich verschiedene Meinungen, denn das Finanzgericht Köln lässt zum Beispiel die gesamten Anreise- und Abreisekosten als abzugsfähige Betriebsausgaben gelten. Wer also einen anderslautenden Bescheid erhält, sollte schriftlichen Einspruch gegen den Bescheid einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen. Dieser Einspruch sollte dabei deutlich (am besten gleich in der Betreffzeile) das Aktenzeichen Az. VI R 38/08 tragen und sich auch eindeutig auf eben dieses Verfahren beziehen.

Endgültige Klärung

Bis zur endgültigen Klärung wird einige Zeit vergehen, so dass man grundsätzlich keine Zahlung leisten sollte, wenn die Geltendmachung verweigert wird. Ein rechtskräftiges Urteil liegt bisher nicht vor, da das Revisionsverfahren noch läuft.

Quelle: http://www.boden-wand-decke.de/

Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke zur Kontaktpflege oder mit der Absicht auf weitere gute Zusammenarbeit an Geschäftsfreunde zu überreichen. Geschenke sind jedoch nur in sehr engen Grenzen als Betriebsausgabe abzugsfähig. Liegt der Wert des Geschenks in der Freigrenze bis 35,- EUR netto, handelt es sich um abzugsfähige Betriebsausgaben.

Geschenke mit einem Wert über 35,- EUR

Besitzen die Geschenke je Geschäftspartner einen Wert von über 35,- EUR netto, hat der Unternehmer die Möglichkeit der pauschalen Versteuerung. Wählt der Unternehmer die pauschale Versteuerung von 30%, gilt die Pauschalierung für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Geschenke. Es ist zulässig die Pauschalierung für die Zuwendungen an Geschäftspartner und die eigenen Arbeitnehmer gesondert anzuwenden. Der Empfänger des Geschenks muss vom Unternehmer über die Steuerübernahme unterrichtet werden.

Nachträgliche Entscheidung zur Pauschalierung

Bei Zuwendungen an Arbeitnehmer muss die Entscheidung für die Pauschalierung spätestens mit der letzten Lohnsteueranmeldung des Jahres getroffen werden. Wie das Bayrische Landesamt für Steuern am 26.06.2009 feststellte, gilt diese Frist selbst dann als eingehalten, wenn eine fristgerechte Änderung für den letzten Anmeldungszeitraum abgegeben wurde.

Auswirkung der Pauschalierung für Geschenke bis 35,- EUR

Geschenke an Kunden oder Geschäftspartner, die 35,- EUR im Wirtschaftsjahr nicht übersteigen sind als Betriebsausgaben abziehbar. Daran ändert auch die Pauschalierung nichts. Die auf den Wert des Geschenks anfallende Pauschalsteuer ist ebenfalls als Betriebsausgabe abziehbar. Das gilt selbst dann, wenn der Wert des Geschenks zuzüglich der 30% Pauschalsteuer den Betrag von 35,- EUR überschreiten.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle: Steuertipps aktuell September 2009

Obwohl es sich beim Elterngeld um ein steuerfreies Einkommen handelt, erhöhen die Zahlungen vom Staat den Steuersatz, der für die steuerpflichtigen Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland gilt. Unklar ist jedoch, ob diese Erhöhung auch für den Mindestbetrag gilt. Dieser beträgt monatlich 300 Euro. Derzeit liegt es in den Händen des Bundesfinanzhofes, ob dieser Mindestbetrag von der Regelung befreit werden darf.

Einspruch lohnt sich

Da derzeit noch unklar ist, ob auch der Mindestbetrag des Elterngeldes Einfluss auf den individuellen Steuersatz nehmen darf, raten Experten dazu, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Diese Praxis sollte von allen Empfängern des Elterngeldes betrieben werden. In diesem Einspruch muss schließlich auf das Verfahren VI B 31/09, Aktenzeichen, verwiesen werden. Zudem sollte ein weiterer Verweis auf die Kurzinformation von der OFD Münster Nr. 20/2008 enthalten sein.

Das Elterngeld und die Steuer

Grundsätzlich ist das Elterngeld nach dem deutschen Steuerrecht ein steuerfreies Einkommen. Es muss allerdings bei der eigenen Steuererklärung angegeben werden und dadurch nimmt es automatisch Einfluss auf den Steuersatz der Empfänger. Der Steuersatz steigert sich dadurch. Bisher war dies sowohl für den Mindestbetrag als auch für den Höchstbetrag der Fall. Durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofes könnte es im deutschen Steuerrecht abermals zu einem kräftigen Wandel zu Gunsten der Steuerzahler kommen.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle: http://www.steuernetz.de

Im vorliegenden Fall hat ein Unternehmer eine Betriebsversammlung an Bord eines Ausflugsschiffes angesetzt. Während dieser Versammlung wurden Fachvorträge gehalten und Speisen und Getränke gereicht. Nach der Versammlung schloss sich in einem Hotel ein Betriebsfest für die Mitarbeiter an. Das zuständige Finanzamt behandelte alle entstandenen Kosten als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Gemischt veranlasste Kosten

Die für die Betriebsversammlung entstandenen Kosten sind betrieblich veranlasst und damit kein Arbeitslohn. Anders sieht es bei den Kosten für das Betriebsfest aus. Diese Aufwendungen sind steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Soweit Fahrt- und Verpflegungskosten nicht direkt zuzuordnen sind, müssen sie gemäß einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) auf die Veranstaltungselemente aufgeteilt werden. Als Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen. Wenn bspw. die Betriebsversammlung zwei Stunden Zeit in Anspruch genommen hat und die Betriebsfeier vier Stunden sind die Kosten im Verhältnis 1:2 aufzuteilen.

Fazit

Die Kosten für die Betriebsversammlung liegen im betrieblichen Interesse und müssen vom Arbeitnehmer nicht als Arbeitslohn versteuert werden. Für die Kosten des Betriebsfestes zuzüglich der anteiligen gemischt veranlassten Kosten, wie Fahrt- und Verpflegungskosten ist Arbeitslohn gegeben. Liegen die Gesamtkosten jedoch unter der Freigrenze von 110,- EUR, ist ebenfalls kein steuerpflichtiger Arbeitslohn gegeben.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle: Steuertipps Aktuell September 2009

Nach einer Dienstanweisung des Bundesfinanzministeriums müssen die Finanzämter der Bundesrepublik Deutschland vorläufig die Arbeitszimmer in den Steuererklärungen wieder berücksichtigen. Demnach können die Steuerzahler Arbeitszimmer, die sich im eigenen Wohnbereich befinden, wieder für einen Abzug nutzen. In der Vergangenheit wurden Arbeitszimmer, die sich in der eigenen Wohnung befanden, als solche nicht anerkannt und demnach auch nicht berücksichtigt.

Die vorhandenen Möglichkeiten

Ein Arbeitszimmer kann vom Steuerzahler auf verschiedene Art und Weise gegenüber dem Finanzamt angegeben werden. Zum einen kann man den entsprechenden Freibetrag von den Finanzämtern in die Lohnsteuerkarte eintragen lassen und zum anderen kann man diese Beträge sowohl in Steuerbescheiden als auch bei der Festsetzung von Vorauszahlungen nutzen. Die Vorauszahlungen und Steuerbescheide lassen sich dadurch um den festgesetzten Betrag des Arbeitszimmers minimieren.

Der Freibetrag in der Lohnsteuerkarte

Wer sich aufgrund eines eigenen Arbeitszimmers einen Freibetrag in der individuellen Lohnsteuerkarte sichern möchte, muss diesen zunächst beim zuständigen Finanzamt beantragen. Dies ist mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung möglich. Wenn der Betrag bei den Vorauszahlungen Anerkennung finden soll, muss ein Herabsetzungsantrag bei dem zuständigen Finanzamt gestellt werden.

Ein Arbeitszimmer kann zudem nur dann in einem Steuerbescheid Beachtung finden, wenn die Frist für einen Einspruch noch nicht abgelaufen ist. Nur dann kann Einspruch erhoben und die Arbeitszimmerkosten geltend gemacht werden.

Weitere Besonderheiten

Grundsätzlich sollten alle Steuerzahler, die die Möglichkeit dazu haben, die Kosten für das Arbeitszimmer geltend machen. Da dies jedoch nur vorläufig möglich ist, sollte zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. In diesem Fall ist das zuständige Finanzamt dazu verpflichtet, die Kosten für das Arbeitszimmer zu berücksichtigen. Zu beachten ist jedoch, dass die Kosten für das Arbeitszimmer nur dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn mindestens die Hälfte der beruflichen Tätigkeit in diesem durchgeführt wird. Weiterhin können diese geltend gemacht werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Außendienstmitarbeiter und Lehrer können sich so zum Beispiel den Höchstbetrag von 1250 Euro sichern.

Derzeit setzt sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage auseinander, ob ein Arbeitszimmer wirklich bei der Steuer berücksichtigt werden muss. Vorläufig können sich derzeit alle betroffenen Steuerzahler die genannten Möglichkeiten und somit einen Steuervorteil sichern. Allerdings darf nicht vergessen werden, dass dieser Vorteil dann zurückgezahlt werden muss, wenn die Entscheidung von dem Bundesverfassungsgericht zu Gunsten des Fiskus ausfällt. Entscheidet man sich für den Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte oder eine Herabsetzung der Vorauszahlung muss man nicht mit einem finanziellen Nachteil rechnen. Allerdings wird der Steuerbescheid zu Ungunsten der Steuerzahler geändert und hier berechnet der Fiskus saftige sechs Prozent Zinsen.

Quelle: http://www.steuernetz.de

Arbeitet der im Unternehmen beschäftigte Minijobber noch in weiteren geringfügigen Beschäftigungen, muss sich der Unternehmer als Arbeitgeber kontinuierlich nach den Beschäftigungen erkundigen. Solange die Einkommensgrenze von 400,- EUR nicht überschritten wird, hat die Anzahl der geringfügigen Beschäftigungen für den Unternehmer keine Auswirkung. Wird die Einkommensgrenze von 400,- EUR überschritten, gelten die folgenden Regelungen.

Einkommensüberschreitung vor dem 01.01.2009

Der Mini-Jobber hat vor dem 01.01.2009 mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt und dabei die Einkommensgrenze von 400,- EUR überschritten. Als Folge dürfen die Sozialversicherungsträger rückwirkend keine Beiträge zur Sozialversicherung erheben. Die Begründung bspw. vom LSG Baden-Württemberg lautet dahingehend, dass eine gesetzliche Regelung nicht existiert hat und die Geringfügigkeitsrichtlinien nicht verfassungskonform und daher nicht anwendbar sind.

Einkommensüberschreitung nach dem 01.01.2009

Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn die zusammengerechneten geringfügigen Beschäftigungen des Minijobbers ergeben, dass die Einkommensgrenze von 400,- EUR überschritten wurde. Die Versicherungspflicht tritt jedoch erst mit der Feststellung durch Sozialversicherungsträger ein. Handelt der Arbeitgeber hingegen vorsätzlich oder grob fahrlässig, indem er die kontinuierliche Erkundigung versäumt, müssen Sozialabgaben ab dem Überschreiten der 400,- EUR Grenze rückwirkend gezahlt werden, gem.  § 8 Abs2 SGB 4.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle: Steuertipps aktuell September 2009

Ein massives Problem in Deutschland sind Suchtkrankheiten. Alkohol und Drogen sind dabei besonders entscheidend, die Hälfte aller Erwachsenen trinkt aktuellen Studien zufolge täglich. Mehr als elf Prozent der Arbeitnehmer in Deutschland greifen gar am Arbeitsplatz zur Flasche. Doch Arbeitgeber müssen hier einschreiten, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit der anderen Arbeitnehmer und des Betroffenen selbst. Sie sind dazu verpflichtet, den Arbeitgeber nach Hause zu schicken, wobei er dort sicher ankommen muss. Damit alleine lassen sich die Probleme nicht lösen, weshalb ein Mitarbeitergespräch in jedem Fall erforderlich ist. In diesem Mitarbeitergespräch sollten Arbeitgeber ihre Mitarbeiter auf mögliche Hilfen hinweisen und sie unbedingt zum Betriebsarzt schicken, sofern ein solcher vorhanden ist. Natürlich unterliegt auch der Betriebsarzt der Schweigepflicht, doch kann er vielleicht zum Mitarbeiter durchdringen. Wichtig ist auch: Es muss nicht immer ein Alkoholproblem vorliegen. Denn viele unterschätzen die Langsamkeit, mit der Alkohol im Körper abgebaut wird. Nach einer feuchtfröhlichen Feier wird dann der Arbeitsplatz aufgesucht und es kann zu Missverständnissen kommen. Sollte der Mitarbeiter wiederholt auffallen, muss der Arbeitgeber handeln. Er kann zwar niemanden zur Therapie zwingen, aber mit Sanktionen bis hin zur Kündigung drohen. Eine Wiedereinstellung kann natürlich angeboten werden, sofern ein Entzug erfolgreich durchgeführt wurde.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle: Sicherheitsreport 3/2009, S. 12

Aufgrund von Arbeitsunfällen und erschwerten Arbeitsbedingungen, die sich in mancher Branche nicht zu 100 Prozent ausschließen lassen, kommt es immer wieder zu Berufskrankheiten. Sollte die Berufskrankheit aufgrund eines vorhergehenden Unfalls entstehen, so handelt es sich um einen meldepflichtigen Unfall, der der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen ist.

Sieht diese einen Verdacht für eine entstehende Berufskrankheit, so wird sie mit allen Beratern, Experten und den Unternehmen darauf hin wirken, dass der Ausbruch der Krankheit vermieden oder zumindest deutlich abgeschwächt wird. Die anzuerkennenden Berufskrankheiten sind in der Berufskrankheiten-Verordnung verzeichnet. Als Berufskrankheit werden demnach nur Krankheiten anerkannt, die durch spezielle berufliche Einwirkungen verursacht werden, was medizinisch gesichert ist. Außerdem müssen bestimmte Personengruppen ein erhöhtes Risiko für die Krankheit aufweisen, als die restliche Bevölkerung, dieses Risiko muss auf die Berufsausübung zurückzuführen sein.

Prävention ist wichtig

Um Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle zu vermeiden, setzen die Berufsgenossenschaften zunächst bei der Prävention an. So wird der Arbeitsplatz umgestaltet, eventuelle Risiken können so ausgeschaltet werden und es werden mögliche Maßnahmen bezüglich des Arbeitsschutzes in Zusammenarbeit mit den Unternehmen entwickelt.

So ist es oft möglich, einen optimalen Hautschutz einzuführen, wenn es um Berufe geht, in denen massive Belastungen für die Haut an der Tagesordnung sind. Aber genauso können Stürze vermieden werden, indem Stolperquellen ausgesondert werden. Auch die Stressprävention ist ein wichtiger Punkt in der Arbeit der Berufsgenossenschaften, ebenso wie Besichtigungen direkt in den Unternehmen, um Gefahrenquellen zu erkennen.

Die Zahlen der vergangenen Jahre

Die aktuellen Statistiken der Berufsgenossenschaften sind ebenfalls recht interessant. So stieg im Jahr 2008 die Zahl der registrierten Unfälle an, insgesamt um 4,8 Prozent. Bei den meldepflichtigen Unfällen war nur eine Steigerung von 0,2 Prozent zu verzeichnen. Zu diesen zählen alle Unfälle, die tödlich enden oder die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen bedingen.

Obwohl die aktuellen Unfallzahlen gestiegen sind, zeigte sich im Jahr 2008 eine Verlangsamung des Anstiegs. Interessant ist dies vor allem dahingehend, dass mehr Mitgliedsunternehmen bei den Berufsgenossenschaften, wie der VBG zum Beispiel, geführt wurden. Die Häufigkeit der Arbeitsunfälle, bezogen auf 1.000 Vollzeitarbeitnehmer ist dagegen nahezu gleich hoch geblieben.

Im Jahr 2008 erhielt die Berufsgenossenschaft VBG zum Beispiel 2.685 Anzeigen mit einem Verdacht auf Berufskrankheiten, diese Zahl hat sich im Gegensatz zum Vorjahr (2.804 Anzeigen) verringert. Auch wurden 2.407 Fälle entschieden, das Jahr zuvor waren es 2.586 Fälle. Allerdings bestätigte sich der Verdacht auf eine Berufskrankheit glücklicherweise nur in 405 Fällen, gegenüber 632 Fällen im Vorjahr. In insgesamt 57 bzw. 65 Fällen waren die Berufskrankheiten so stark ausgebildet, dass es zu einer Rentenzahlung durch die Berufsgenossenschaft kam.

Quelle: Sicherheitsreport 3/2009, S. 16 – 19
 

Derzeit ist die Abgabe der EÜR nicht (mehr) verpflichtend, denn momentan beschäftigt sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit eben diesem Problem. Er muss nun in einem entsprechenden Verfahren mit dem Aktenzeichen X R 18/09 klären, ob die Abgabe der EÜR aufgrund des § 60 Abs. 4 EStDV mangels einer Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig ist. Dies würde dann die Abgabe eben dieser EÜR komplett in Frage stellen.

Urteil in Münster

Als zuständige Vorinstanz wurde der Fall schon am Finanzgericht Münster verhandelt, wobei es zu einem Urteilsspruch kam, der besagt, dass es an einer amtlichen Rechtsgrundlage für eben diesen Vordruck fehlt. Das heißt, dass der gesamte Vordruck in Frage gezogen wird und nicht zwingend verbindlich eingereicht werden muss. Hierbei kann man bei einem anderslautenden Bescheid also Einspruch einlegen und sich dabei auf das oben genannte Aktenzeichen und das noch nicht beendete Verfahren beziehen.

Richterliche Begründung

Nach Meinung der dortigen richterlichen Instanz kann sich die Finanzverwaltung in solchen Fällen nicht auf den § 60 Abs. 4 EStDV berufen, da die Voraussetzungen einer so genannten gesetzlichen Ermächtigung im Rahmen des EStG nicht vorliegen.

Zum einen vereinfacht das geforderte Vordruckmuster nicht das Besteuerungsverfahren, sondern erschwert es für den betroffenen Unternehmer sogar, so dass eine Ermittlung des Gewinns mittels der bisherigen elektronischen Systeme nach Ansicht der dortigen Richter gültig, verbindlich und auch ausreichend ist. Zum anderen wird eine verstärkte Kontrolle und Ungleichmäßigkeit der Besteuerung vermutet, die ebenfalls nicht zu Gunsten des Unternehmers sondern zu dessen Lasten geht.

Sie haben weitere Fragen zu anderen steuerlichen Themengebieten?

Bitte klären Sie Ihre persönliche und individuelle steuerliche Situation mit einem zugelassenen Steuerberater ihrer Wahl. Sofern sie keinen Steuerberater an ihrer Seite haben, können wir Ihnen den Service von steuerberaten.de empfehlen. Hier bekommen Sie rechtssicheren Rat von einem Onlinesteuerberater zu besonders günstigen Konditionen, so dass Sie den Vorteil einer echten steuerlichen Beratung kombiniert mit seriösen und günstigen Preisen genießen können. Überzeugen Sie sich selbst

Quelle: http://www.weber-vondergroeben.de