Nach einer Dienstanweisung des Bundesfinanzministeriums müssen die Finanzämter der Bundesrepublik Deutschland vorläufig die Arbeitszimmer in den Steuererklärungen wieder berücksichtigen. Demnach können die Steuerzahler Arbeitszimmer, die sich im eigenen Wohnbereich befinden, wieder für einen Abzug nutzen. In der Vergangenheit wurden Arbeitszimmer, die sich in der eigenen Wohnung befanden, als solche nicht anerkannt und demnach auch nicht berücksichtigt.
Die vorhandenen Möglichkeiten
Ein Arbeitszimmer kann vom Steuerzahler auf verschiedene Art und Weise gegenüber dem Finanzamt angegeben werden. Zum einen kann man den entsprechenden Freibetrag von den Finanzämtern in die Lohnsteuerkarte eintragen lassen und zum anderen kann man diese Beträge sowohl in Steuerbescheiden als auch bei der Festsetzung von Vorauszahlungen nutzen. Die Vorauszahlungen und Steuerbescheide lassen sich dadurch um den festgesetzten Betrag des Arbeitszimmers minimieren.
Der Freibetrag in der Lohnsteuerkarte
Wer sich aufgrund eines eigenen Arbeitszimmers einen Freibetrag in der individuellen Lohnsteuerkarte sichern möchte, muss diesen zunächst beim zuständigen Finanzamt beantragen. Dies ist mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung möglich. Wenn der Betrag bei den Vorauszahlungen Anerkennung finden soll, muss ein Herabsetzungsantrag bei dem zuständigen Finanzamt gestellt werden.
Ein Arbeitszimmer kann zudem nur dann in einem Steuerbescheid Beachtung finden, wenn die Frist für einen Einspruch noch nicht abgelaufen ist. Nur dann kann Einspruch erhoben und die Arbeitszimmerkosten geltend gemacht werden.
Weitere Besonderheiten
Grundsätzlich sollten alle Steuerzahler, die die Möglichkeit dazu haben, die Kosten für das Arbeitszimmer geltend machen. Da dies jedoch nur vorläufig möglich ist, sollte zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. In diesem Fall ist das zuständige Finanzamt dazu verpflichtet, die Kosten für das Arbeitszimmer zu berücksichtigen. Zu beachten ist jedoch, dass die Kosten für das Arbeitszimmer nur dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn mindestens die Hälfte der beruflichen Tätigkeit in diesem durchgeführt wird. Weiterhin können diese geltend gemacht werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Außendienstmitarbeiter und Lehrer können sich so zum Beispiel den Höchstbetrag von 1250 Euro sichern.
Derzeit setzt sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage auseinander, ob ein Arbeitszimmer wirklich bei der Steuer berücksichtigt werden muss. Vorläufig können sich derzeit alle betroffenen Steuerzahler die genannten Möglichkeiten und somit einen Steuervorteil sichern. Allerdings darf nicht vergessen werden, dass dieser Vorteil dann zurückgezahlt werden muss, wenn die Entscheidung von dem Bundesverfassungsgericht zu Gunsten des Fiskus ausfällt. Entscheidet man sich für den Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte oder eine Herabsetzung der Vorauszahlung muss man nicht mit einem finanziellen Nachteil rechnen. Allerdings wird der Steuerbescheid zu Ungunsten der Steuerzahler geändert und hier berechnet der Fiskus saftige sechs Prozent Zinsen.
Quelle: http://www.steuernetz.de
Über den Autor
Sabine HutterIch bin Sabine Hutter und bin hauptberuflich als Personalreferentin und Assistentin. Als Personalfachkauffrau und Staatlich geprüfte Betriebswirtin schreibe ich bevorzugt über Themen aus den Bereichen Personalwesen, Management und Betriebswirtschaft.
Bereits geschriebene Artikel: 204Weitere Artikel des Autors Sabine Hutter
Fachbegriffe im Lexikon nachlesen?
arbeitszimmerBewerten Sie den Artikel
Ähnliche Beiträge
- Endlich wieder absetzbar: Das häusliche Arbeitszimmer
- Neuregelung zum Arbeitszimmer dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt
- Was machen wir nur ohne Lohnsteuerkarte?
- Neue Wege beim Arbeitszimmer
- Chancen für Abzug eines Arbeitszimmers stehen gut
Folgende Begriffe im Forum
arbeitszimmer
Arbeitszimmer - Selbstständig und Arbeitnehmer
Abschreibungsdauer Plissee-Anlage
Bundesverfassungsgericht
Kann ein Schulleiter ein häusliches Arbeitszimmer abschreiben?
Abschreibung PKW+Zimmer - Mietvertrag Auto mit Ehemann
Finanzamt
Welche Methode bei LKW-1% oder Fahrtenbuch?
Abschreibungsdauer Plissee-Anlage
Freibetrag
Notebook absetzen trotz Zeit des Aussetzen
Kosten für Privat-PKW als Freibetrag eintragen
Lohnsteuerkarte
Honorardozentin
Steuervorteile
Versteuerung 1% nach Listep. mit Ausnahmen?
Kleingewerbe / Buchhaltung ausreichend?
Steuerzahler
Weiterbildung für freiberufliche Dozenten
künstlerische Tätigkeit


Senden...
No comments
Comments feed for this article
Trackback link: http://www.betriebsausgabe.de/blog/2009/11/04/arbeitszimmer-muss-vorlaufig-wieder-berucksichtigt-werden/trackback/