Eine Gesetzesänderung im Jahr 2007 bewirkte, dass Ausgaben für die Erhaltung eines häuslichen Arbeitszimmers nur noch geltend gemacht werden können, wenn sich die berufliche oder selbständige Tätigkeit voll auf dieses Arbeitszimmer konzentriert. In einem Beschluss vom 25. August 2009 regte der BFH erstmalig an, diese Regelung auf ihre Verfassungskonformität hin zu überprüfen (Az. VI B 69/09, DStR 2009 S. 1950).
Die Gründe
Warum der BFH die Regelung für grenzwertig erachtet, liegt klar auf der Hand: Selbst Personen, die über keinen anderen Arbeitsplatz verfügen und auf ihr häusliches Arbeitszimmer angewiesen sind, um ihre Büroaufgaben abarbeiten zu können, können nach der geltenden Regelung ihre Ausgaben nicht geltend machen.
Grundsätzlich gilt bei der Einkommensversteuerung das Nettoprinzip, das in der Verfassung verankert ist. Dieses sagt aus, dass das zu besteuernde Einkommen um Ausgaben zu mindern ist, die in Zusammenhang mit der Erzielung der Einkünfte entstehen. Die aktuelle Regelung zum Arbeitszimmer scheint daher gegen dieses Nettoprinzip zu verstoßen.
Was das für Sie bedeutet
Sie müssen momentan nichts unternehmen. Da sich dieses Verfahren in der Schwebe befindet, werden Steuerbescheide, in denen über ein häusliches Arbeitszimmer entschieden werden muss, meist für vorläufig erklärt. Wenn irgendwann eine Entscheidung bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Arbeitszimmer zugunsten der Steuerpflichtigen gibt, wird ihr Einkommensteuerbescheid automatisch neu geprüft.
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Quelle: http://www.selbststaendigentipps.de
Über den Autor
Sabine HutterIch bin Sabine Hutter und bin hauptberuflich als Personalreferentin und Assistentin. Als Personalfachkauffrau und Staatlich geprüfte Betriebswirtin schreibe ich bevorzugt über Themen aus den Bereichen Personalwesen, Management und Betriebswirtschaft.
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